Unsere Themen
- Kommunaler Klimaschutz
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- Photovoltaik
- Nachhaltige Mobilität
Mit der Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes sind Gemeinden und Gemeindeverbände in Zukunft dazu verpflichtet, ihre Energieverbräuche zu erfassen und an das Land zu übermitteln. Ziel ist es, Kommunen weiter zu sensibilisieren und den Energieverbrauch – und damit die Kosten und Emissionen – mehr in den Fokus zu rücken. Durch das erweiterte Klimaschutzgesetz soll aufgezeigt werden, dass durch ein systematisches Energiemanagement (EMS) eine Effizienzsteigerung erreicht und ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden kann.
Die erstmalige Erfassung muss bis zum 30. Juni 2021 für das Jahr 2020 in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank erfolgen.
Die Erfassung der Daten hält für Sie als Kommune wertvolle Hinweise auf Einsparpotentiale bereit. Durch einen Benchmark mittels Kennwerte erhält die Kommune direkt bei der Dateneingabe eine Einstufung des Verbrauchs und erste Hinweise auf Effizienzpotenziale. Sobald die Daten aller Kommunen in der Datenbank ausgewertet wurden, ist außerdem eine differenzierte Auswertung in Form eines Kommunensteckbriefs verfügbar. Der Kommunensteckbrief zeigt für jede Kommune, wie ihre Liegenschaften im Vergleich zum Landesdurchschnitt und zum Durchschnitt der Kommunen derselben Größe abschneiden. Des Weiteren enthält der Steckbrief weiterführende Angebote, die bei auffälligen Kennwerten genutzt werden können. Hierzu zählen Beratungsangebote, Coachings oder auch Hinweise zu Förderprogrammen.
VIDEO: Alles was Kommunen über die Erfassung des Energieverbrauchs wissen müssen.
zum VideoDen vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
Zum KlimaschutzgesetzAlle für Kommunen relevante Paragraphen des Gesetzes im Überblick.
Zur ParagraphenübersichtNoch Fragen zum erweiterten Klimaschutzgesetz? Die meistgestellten beantworten wir Ihnen hier.
Die erstmalige Erfassung erfolgt im Jahr 2021 für das Berichtsjahr 2020.
Die Daten müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres (also 2021) erstmalig erfasst werden.
Die jeweils aktuellen Daten müssen dann jedes Jahr bis zum 30. Juni erfasst werden.
Das Berichtsjahr ist das Jahr, über das bis zum 30. Juni des Folgejahres berichtet werden muss.
Die Formulierung „Erfassung des Energieverbrauchs durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ ist eine offizielle Formulierung. Es genügt, wenn alle Kommunen einzeln die Pflicht erfüllen. Zusammenschlüsse von Kommunen müssen diese Pflicht nicht zusätzlich gemeinsam erfüllen.
Ja, in folgenden Fällen sind Sie dennoch verpflichtet über die Verbrauchsdaten zu berichten. Die Bewirtschaftung ist ausgelagert in einen/eine
Nein, dies bezieht sich auch auf Liegenschaften, bei denen die Kommune einen Kostenzuschuss bezahlt mit dem u.a. die Betriebskosten beglichen werden. Im Rahmen der 80%-Regelung können diese Liegenschaften jedoch bei der Erfassung nicht betrachtet werden.
Gemeinden ohne systematisches Energiemanagement müssen die Daten für einzelne Gebäude je Kategorie in das Erfassungstool eintragen.
Gemeinden mit systematischem Energiemanagement müssen nur Summen pro Energieträger pro Kategorie angeben und den Jahresenergiebericht des Vorjahres bereitstellen.
Leider nein. Um die erhobenen Daten zu prüfen und auszuwerten, müssen sie im vorgegebenen Format erfasst werden. Da die entsprechenden Daten aber bereits vorliegen, sollte ein Übertragen mit geringem Zeitaufwand verbunden sein.
Grundsätzlich werden erfasst:
die Einwohnerzahl
der Endenergieverbrauch
die Energieträger
die relevanten Bezugsgrößen, zumeist Flächen
Im Detail heißt das:
Kategorie laut Klimaschutzgesetz | Zu erfassende Daten |
Nichtwohngebäude Wohn-, Alten- und Pflegeheime oder ähnliche Einrichtungen |
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Sportplätze |
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Hallen- und Freibäder |
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Straßenbeleuchtungen |
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Anlagen zur Wasserversorgung und Wasseraufbereitung |
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Kläranlagen |
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Es müssen nur Summen pro Energieträger pro Kategorie angegeben werden, wenn die Kommune bereits ein systematisches Energiemanagement betreibt.
Das Energiemanagement muss hierfür umfassen:
Erleichterungen für das erste Berichtsjahr 2020
Wenn noch kein systematisches Energiemanagement betrieben wird, müssen die Daten für einzelne Gebäude in das Erfassungstool eingetragen werden.
Insgesamt müssen jeweils mindestens 80 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs pro Kategorie von Energieverbrauchern nach Absatz 2 erfasst werden.
Nein, dies ist nicht erforderlich. Es genügt die Rechnungen der großen und mittleren Gebäude, also maximal 2/3 der Gebäude der Gebäudeliste, zu erfassen.
Idealerweise hat die Kommune bereits eine Liste der Verbräuche oder eine Kostenaufstellung der einzelnen Liegenschaften (basierend auf Rechnungen) anhand derer die 80% berechnet werden. Kleine Liegenschaften können dann herausgestrichen werden, bis die verbleibenden Verbräuche den 80% entsprechen.
Die erforderlichen Arbeitsschritte sind:
Für Kommunen, die bereits ein systematisches Energiemanagement betreiben, ist die Datenerfassung mit wenigen Arbeitsstunden zu erfüllen.
Bei Kommunen ohne ein systematisches Energiemanagement hängt der Aufwand im Wesentlichen von der Anzahl der Liegenschaften und der bereits vorhandenen Datenlage ab. Unter der Annahme, dass eine Gebäudeliste vorhanden sein müsste und auf Grund der Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen (> 250 m² Nutzfläche) ist die Datenerfassung mit wenigen Arbeitstagen zu erfüllen.
Wir führen eine aktuelle Liste von Detailfragen und Antworten. Download Stand 11.12.2020