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IKK / IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (201, 202)

Unter dem Titel „Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ werden quartiersbezogene Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz kommunaler Infrastruktur und zur klimagerechten Gestaltung von Quartieren gefördert.

Ansprechstellen

KfW Bankengruppe

Internet

KfW 201 (IKK)
KfW 202 (IKU)

Antragsteller

Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und Zweckverbände (Programm 201)
mehrheitlich kommunale Unternehmen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund; gemeinnützige Antragsteller, Unternehmen sowie natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen (Programm 202).

Förderungen

Unter dem Titel „Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ werden nach­haltige Investitionen in die Energie­effizienz kommunaler Wärme-, Kälte-, Wasser- und Abwasser­systeme im Quartier, in Maßnahmen zur Anreiz­setzung für die Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und Investitionen in die Grüne Infrastruktur gefördert.

Das Programm besteht aus vier Modulen:

Modul A: Wärme- und Kälteversorgung

Modul B: Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung

Modul C: Klimafreundliche Mobilität

Modul D: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch Grüne Infrastruktur

Kombination: Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Inanspruchnahme anderer Förderprogramme des Bundes für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.
Eine Kombination mit der Wärme-/ Kältenetz- beziehungsweise Wärme-/ Kältespeicherförderung nach §§ 18 bis 21 beziehungsweise §§ 22 bis 25 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist möglich, sofern es sich um ein Vorhaben mit hohem Quartiersbezug handelt.

Förderhöhe

Zinsgünstige Darlehen (tagesaktueller Zinssatz) bis zu 100 % der förderfähigen Investitionen (Programm 201: ohne Höchstgrenze, Programm 202: max. 50 Mio. €)

Voraussetzungen

- Die Einhaltung der gesetzlichen Standards beziehungsweise der anerkannten Regeln der Technik sind Voraussetzung für alle förderfähigen Maßnahmen.
- Die quartiersbezogene Versorgung erstreckt sich über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage
- Mindestens ein Abnehmer muss an das Netz angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist
- Alle förderfähigen Investitionen müssen die Energieeffizienz verbessern

Fristen

keine Antragsfristen. Mindestlaufzeit 4 Jahre, Zinsbindung 10 Jahre, Abruffrist 12 Monate nach Zusage

Achtung! Sofortiger Antrags- und Zusagestopp:

Mit sofortiger Wirkung können bis auf Weiteres in Abstimmung mit dem Bundes­ministerium für Wohnen, Stadt­entwicklung und Bauwesen (BMWSB) im Produkt "IKK – Energetische Stadtsanierung – Quartiers­versorgung (201)" keine Anträge mehr gestellt sowie alle vorliegenden Anträge nicht mehr zugesagt werden.

Hintergrund ist die ab sofort geltende haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungs­ermächtigungen im Bundeshaushalt 2023 sowie im Sonder­vermögen Klima- und Transformations­fonds (KTF).

Bereits zugesagte Förder­darlehen sind von der haushalts­wirtschaftlichen Sperre nicht betroffen.

Verwandte Suchbegriffe

Wärmenetze, Wasserversorgung