Was steckt hinter dem Paragrafen 23 (vorher: 8 a, 8 b)?
Mit der Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes ist jeder, der ein neues Nichtwohngebäude oder einen neuen offenen Parkplatz baut, mit der Einreichung des Bauantrages ab 1. Januar 2022, dazu verpflichtet, eine Photovoltaik-Anlage zu installieren. Ab Mai 2022 gilt das auch für neue Wohngebäude und ab dem Jahr 2023 bei grundlegenden Dachsanierungen. Ziel ist es, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen – idealerweise an den Stellen, wo er benötigt wird.
Und warum sollten Kommunen jetzt handeln?
Photovoltaikanlagen auf Gebäuden erzeugen umweltfreundlichen Strom aus der Sonne zu den Zeiten, wenn städtische Gebäude den Strom benötigen. So kann ein hoher Anteil des PV-Stroms selbst genutzt werden. Das macht die Anlagen sehr wirtschaftlich. Die Kommune tut nicht nur Gutes für das Klima, sondern kann auch noch Stromkosten sparen.
Photovoltaikanlagen über Parkplätzen erzeugen auf sowieso versiegelten Flächen zusätzlich umweltfreundliche Sonnenenergie. Ganz nebenbei spenden sie sogar Schatten für die darunter parkenden Autos. Ergänzt werden kann die Anlage mit einer E-Auto-Ladestation, dann kann der Strom direkt vor Ort genutzt werden.
-
Zum vollständigen Gesetzestext (Okt. 2020)
-
Zum vollständigen Gesetzestext (Okt. 2021)
-
UND SONST NOCH?
Alle für Kommunen relevanten Paragraphen des Gesetzes im Überblick.
Die KEA-BW unterstützt Sie bei der Umsetzung!
Fragen und Antworten
Noch Fragen zum erweiterten Klimaschutzgesetz? Die meistgestellten beantworten wir Ihnen hier.
-
Für welche Gebäude besteht die Pflicht Photovoltaik-Anlagen zu installieren?
Auslöser der Pflicht bei Neubauten ist die Einreichung des Bauantrages. Zu folgenden Daten ist der Pflicht entsprechend nachzukommen:
• Ab 1.1.2022: Neubau von Nichtwohngebäuden
• Ab 1.5.2022: Neubau von Wohngebäuden
• Ab 1.1.2023: bei grundlegender Dachsanierung -
Gibt es Alternativen zur Photovoltaik-Anlage?
Alternativ zur Photovoltaik-Anlage kann auch eine thermische Solaranlage installiert werden. Statt auf dem Dach, kann die Anlage aber auch auf anderen Außenflächen in unmittelbar räumlicher Umgebung errichtet werden. Oder die Dachfläche wird verpachtet und ein Dritter installiert die Photovoltaik-Anlage.
-
Welche Größe muss die Anlage haben?
Die PV-Anlage muss beim einfachen Nachweis 60 Prozent der solargeeigneten Gebäudedach- oder Stellplatzfläche mit PV-Modulen belegen. Im erweiterten Nachweis, bei Betrachtung von solargeeigneten Teildachflächen, sind 75 Prozent notwendig.
-
Was gilt, wenn auf dem Dach bereits eine Gründach-Pflicht besteht?
Beide Verpflichtungen sind bestmöglich in Einklang zu bringen. Gründach und PV schließen sich gegenseitig nicht aus, im Gegenteil: Beides kann gut als Solar-Gründach kombiniert werden. Bei einer Gründachpflicht verringert sich die Fläche der Mindestnutzung um die Hälfte.
-
Gibt es weitergehende Anforderungen für Liegenschaften des Landes Baden-Württemberg?
Für Landesliegenschaften gelten weitergehende Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen: