Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

§ 31 Aufgaben und Befugnisse

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Was steckt hinter dem Paragrafen 31 Abs. 3 KlimaG BW (vorher: § 7d Abs. 5 KSG)?

Das zuständige Regierungspräsidium prüft die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 27 Absatz 3 und 4 durch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte und kann bei Verstößen Nachbesserung verlangen.

Warum sollten Kommunen jetzt handeln?

Nach dem KlimaG BW sind die zuständigen Regierungspräsidien zur Überprüfung berechtigt.

Fragen und Antworten zur kommunalen Wärmeplanung

  • Welche kommunalen Gestaltungsspielräume eröffnet ein Wärmeplan?

    Jede Kommune entwickelt im kommunalen Wärmeplan ihren Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung, der die jeweilige Situation vor Ort bestmöglich berücksichtigt. Ein solcher Plan ist immer in Prozesse eingebettet: Er dient als strategische Grundlage, um konkrete Entwicklungswege zu finden und die Kommune in puncto Wärmewende zukunftsfähig zu machen. Dabei wird er auch zu einem wichtigen Werkzeug für eine nachhaltige Stadtentwicklung.

    Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes gibt das Land Baden-Württemberg Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Vorgabe und Chance, einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen und fortzuschreiben. Mit der Wärmeplanung macht sich die Gemeinde die Wärmeversorgung als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge zu Eigen. Die kommunale Entscheidungsebene und die Verwaltung entwerfen einen strategischen Fahrplan, der ihrer Arbeit in den kommenden Jahrzehnten Orientierung verleiht.

    Wenn ein räumlicher Zusammenhang über Kommunengrenzen hinweg gegeben ist, ist es sinnvoll, das Untersuchungsgebiet entsprechend auszuweiten und einen interkommunalen Wärmeplan (zum Beispiel im Konvoi) zu erstellen. Stadt-Land-Partnerschaften können bei der Potenzialerschließung enorme Vorteile bieten, da der Flächendruck unterschiedlich verteilt ist. Bei der Festlegung von Eignungsgebieten ist es wichtig, einen getrennten Blick auf Teilorte zu werfen. Gegebenenfalls liegen dort unterschiedliche Verhältnisse gegenüber der Kernstadt vor.

  • Welche Fragestellungen beantwortet ein kommunaler Wärmeplan?

    Umsetzungsorientierte kommunale Wärmeplanung ist immer lokal verankert. Die folgende beispielhafte Zusammenstellung zeigt Fragestellungen auf, die in einem kommunalen Wärmeplan beantwortet werden:

    • Wo können welche Formen erneuerbarer Energien genutzt werden?
    • Welche Flächen werden dafür benötigt?
    • Wo können Heizzentralen aufgebaut werden?
    • Wo gibt es welche Abwärmequellen, die genutzt werden können?
    • Wo liegen die Quartiere, in denen Wärmenetze (aus-)gebaut werden können? Wo ist dies ökonomisch nicht sinnvoll? Welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?
    • Wie wird die Wärmeversorgung in den Quartieren gestaltet, die nicht mit einem Wärmenetz erschlossen werden?
    • Wie werden zukünftig Neubaugebiete und neue Industrie- und Gewerbegebiete klimaneutral versorgt?
    • Welche Zukunftsperspektive haben die unterschiedlichen Gasnetze in der Kommune?

     

    Ein kommunaler Wärmeplan dient als strategische Grundlage, um konkrete Entwicklungswege zu finden und die Kommune in puncto Wärmewende zukunftsfähig zu machen. Ein Wärmeplan ersetzt daher niemals eine ortsgenaue Planung eines Wärmenetzes oder detailliertere Betrachtungen in einem Quartier.

    Welche planerischen als auch kommunalrechtliche Werkzeuge zur Realisierung der in der lokalen Wärmewendestrategie beschriebenen Maßnahmen einer Kommune zur Verfügung stehen, zeigt der Leitfaden Kommunale Wärmeplanung.

    Für die Analyse einer einzelnen Gemeinde mit weniger als 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern bietet sich eine Machbarkeitsstudie anstelle eines kommunalen Wärmeplans an. Bilden jedoch mehrere kleinere Gemeinden einen planerischen Verbund, so lässt sich ein interkommunaler Wärmeplan, z.B. auf Ebene des Landkreises, im Konvoi erstellen.

  • Welche Dokumente muss eine zur Wärmeplanung verpflichtete Kommune veröffentlichen? Was ist der Leistungsumfang?

    A) Kommunaler Wärmeplan

    Räumlich aufgelöste Darstellung (Planwerk mit Erläuterungen, Fachgutachten):

    1. Bestandsanalyse

    1.1 Systematische und qualifizierte Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs und der daraus resultierenden Treibhausgasemissionen

    1.2 Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen

    1.3 Informationen zur aktuellen Versorgungsstruktur (Wärmenetze, Gasnetze, KWK-Standorte, Heizzentralen) sowie Ermittlung der Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude

    2. Potenzialanalyse

    2.1 Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs durch Steigerung der Gebäude-Energieeffizienz

    2.2 Potenziale erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung (Biomasse, Geothermie, PV, Umweltwärme, Solarthermie) sowie Abwärme (Gewerbe, Abwasser) und Kraft-Wärme-Kopplung

    2.3 Erneuerbare Stromquellen für Wärmeanwendungen (PV, Windkraft, Wasserkraft)

    3. Zielszenario

    3.1 Szenario zur zukünftigen Entwicklung des Wärmebedarfs

    3.2 Flächenhafte Darstellung der zur klimaneutralen Bedarfsdeckung (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, synthetische Brennstoffe, Wärmenetz) geplanten Versorgungsstruktur (Eignungsgebiete Wärmenetz, Eignungsgebiete Einzelversorgung) für:

    3.2.1 Jahr 2030 als Zwischenschritt

    3.2.2 Jahr 2040

    4. Kommunale Wärmewendestrategie mit Maßnahmenkatalog


    B) Energiekennwerte (zur Lieferung an Datenbank)

    5. Jahresendenergiebedarf für die Wärmeversorgung aufgeteilt nach Energieträgern (Erdgas, Erdöl, Strom: Direkt-Strom und Wärmepumpe, Erneuerbare Energien, Wärmenetz, PtX, Wasserstoff) und Sektoren (private Haushalte, GHD, Industrie, Kommune) für:

    5.1 das aktuelle Jahr und abgeschätzt für:

    5.2 Jahr 2030

    5.3 Jahr 2040

    6. Genutztes Endenergiepotenzial zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus

    6.1 Erneuerbaren Energien (aufgeteilt in verschiedene Quellen wie Biomasse, Geothermie, PV, Umweltwärme, Solarthermie)

    6.2 Abwärme (Gewerbe, Abwasser)

    6.3 Kraft-Wärme-Kopplung

  • Die Kommune ist zum Zweck der Erstellung des Wärmeplans ermächtigt, Verbrauchsdaten bei Unternehmen zu erfragen. Was muss eine Kommune dabei beachten?

    Nach § 7 e Datenübermittlung zur Erstellung kommunaler Wärmepläne sind Kommunen zum Zweck der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans ermächtigt, gebäudescharfe Daten bei Energieunternehmen und Bezirksschornsteinfegermeistern zu beschaffen. Von dieser Datenermächtigung können auch diejenigen Kommunen Gebrauch machen, die freiwillig kommunale Wärmepläne aufstellen. Bei der Darstellung der Wärmedichten müssen die Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten berücksichtigt werden. Aus der veröffentlichten Darstellung dürfen keine Rückschlüsse auf Energieverbrauch und Energieversorgung einzelner Bürgerinnen und Bürger möglich sein. Ähnliches gilt für die Veröffentlichung von Information über Nichtwohngebäude. Auch hieraus dürfen keine Rückschlüsse auf den Geschäftsbetrieb (Produktionskapazität, Auslastung, Produktionsschwankungen und weiteres) möglich sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Vorgaben immer dann erfüllt werden, wenn mindestens fünf Gebäude zu einer Einheit zusammengefasst werden.

    Dazu müssen den Energieunternehmen und Bezirksschornsteinfegermeistern, die Daten zum Zweck der Wärmeplanung liefern, keine Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

  • Worauf kommt es bei der (erstmaligen) Erstellung eines kommunalen Wärmeplans an?

    Grundlagen: Bei der erstmaligen Erstellung eines kommunalen Wärmeplans rückt vor allem die Schaffung einer gesicherten Datengrundlage (Wärmebedarfe, Potenziale erneuerbare Energien und Abwärme) in den Fokus. Natürlich ist der Wärmeplan in seiner ersten Fassung nicht in Stein gemeißelt, sondern muss regelmäßig aktualisiert werden. Dazu müssen die bisherigen Umsetzungsschritte im Zuge der rollierenden Planung analysiert und bewertet werden.

    Prozessorganisation: Es ist sicherzustellen, dass schon bei der Erstellung des kommunalen Wärmeplans die zum Zielszenario 2040 ausgearbeiteten Maßnahmen mit der lokalen Wärmewendestrategie Einzug in die Fachplanung der Kommune finden. Die Verpflichtung zur Fortschreibung der Wärmepläne macht deutlich, dass die Wärmeplanung nicht mit Erstellung eines Wärmeplans abgeschlossen ist, sondern als fortlaufender Prozess in rollierender Weise zu verstehen ist. Mit der Novelle des KSG BW wird Wärmeplanung damit Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Daher empfiehlt es sich, innerhalb der Kommune klare Zuständigkeiten für die Erstellung und Fortschreibung des kommunalen Wärmeplans festzulegen. Besonders gilt dies für kontinuierliche Aufgaben wie die Aktualisierung von Daten, Berichtswesen und die Evaluation von Maßnahmen und Strategien.

    Akteursbeteiligung: Der große Mehrwert des Wärmeplans liegt darin, dass alle Akteure – die Gemeinde, Energieversorger, (Energie-)Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger – sich mit ihren relevanten Entscheidungen an einem strategischen Fahrplan für die kommenden Jahre orientieren können. Für die Realisierung muss der Wärmeplan daher an den entscheidenden kommunalen Schnittstellen konsequent Beachtung finden und von Bürgerschaft und Unternehmen akzeptiert werden.

    Hinweis zur Größe der Kommune: Für die Analyse einer einzelnen Gemeinde mit weniger als 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern bietet sich eine Machbarkeitsstudie anstelle eines kommunalen Wärmeplans an. Bilden jedoch mehrere kleinere Gemeinden einen planerischen Verbund, so lässt sich ein interkommunaler Wärmeplan, z.B. auf Ebene des Landkreises, im Konvoi erstellen.

  • Wie ist der finanzielle Ausgleich zur Erstellung und Fortschreibung eines kommunalen Wärmeplans geregelt?

    Das Land Baden-Württemberg führt die Erstellung und Fortschreibung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtend für Stadtkreise und Große Stadtkreise ein. Da dies zu einer Mehrbelastung führt, stellt das Land gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich bereit.

    Die Höhe der pauschalen, jährlichen Zuweisung zur Finanzierung der entstehenden Kosten („Konnexitätszahlung“) betragen dabei:

    2020 - 2023: 12 000 Euro + 0,19 Euro je Einwohner*in,

    ab 2024: 3 000 Euro + 0,06 Euro je Einwohner*in.

    Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis des vom Statistischen Landesamt geführten Bevölkerungsstandes maßgebend.

  • Wie ist die Vergabe eines kommunalen Wärmeplans geregelt?

    Ein Wärmeplan muss grundsätzlich nach den Regeln für Dienstleistungen ausgeschrieben werden. Wie bei anderen Planwerken der Stadt- und Raumplanung auch, muss eine Kommune dabei entsprechende Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bis hin zum EU-Vergaberecht beachten.

    Grundsätzlich muss ein kommunaler Wärmeplan aber nicht extern vergeben werden. Auch Fachabteilungen innerhalb der Verwaltung oder kommunale Eigenbetriebe können mit der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans befasst sein.

  • In welcher Verbindung stehen bereits vorliegende Konzepte und Datensätze zum kommunalen Wärmeplan?

    Ein kommunaler Wärmeplan hebt sich deutlich von einem Klimaschutzkonzept, in dem energiepolitische Optionen oder Maßnahmenpläne für ausgesuchte Gebiete oder Projekte innerhalb der Kommune dargestellt und priorisiert werden, oder einer detaillierten Betrachtung auf Quartiersebene ab. Auf Vorarbeiten aus einem Klimaschutzkonzept (z.B. Treibhausgas-Bilanzierungen) oder auch einem Energieleitplan (z.B. Kataster Solar-Dachflächen) kann dabei genauso zurückgegriffen werden, wie auf detaillierte Angaben aus einem Quartierskonzept (z.B. Wärmenetz-Eignung) oder dem Transformationsplan (z.B. Potenzialerschließung erneuerbare Energien) eines einzelnen Wärmenetzes. Daten zur Treibhausgas-Bilanz sollten möglichst aktuell (nicht älter als 5 Jahre) sein.

    Die Umsetzung eines kommunalen Wärmeplans erfolgt sukzessiv auf Quartiersebene. Hieraus wird deutlich, dass ein kommunaler Wärmeplan zielführende Quartiersabgrenzungen auf dem gesamten Gebiet der Kommune ermöglicht.

  • Gehört die Datenerfassung nach §18 KlimaG BW auch zur kommunalen Wärmeplanung?

    Die „Erfassung des Energieverbrauchs kommunaler Liegenschaften“ (§18 KlimaG BW) ist zunächst getrennt von der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans zu sehen. Sinnvollerweise können aber Daten der kommunalen Gebäude, u.a. mit der beheizbaren Netto-Raumfläche sowie der Erfassung des Endenergieverbrauchs getrennt nach Energieträgern und Strom/Wärme für Nichtwohngebäude, der Gemeinde die Möglichkeit bieten, Endenergieverbrauchsdaten zu erfassen und dann in einen Wärmeplan einfließen zu lassen.

  • Wo finde ich Unterstützungsangebote im Bereich Wärmeplanung?

    Das Kompetenzzentrum Wärmewende der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW) ist der landesweit erste Ansprechpartner für alle Kommunen, die Wärmepläne ausarbeiten. Es ist geplant, einen Erfahrungsaustausch zwischen Kommunen und Fachplanern zu organisieren und darüber hinaus fachliche Unterstützung anzubieten. Zudem wurden Beratungsstellen zur Unterstützung der Kommunen verteilt auf die 12 Regionen im Land eingerichtet, die als regionale Ansprechpartner fungieren und regionale Akteuren-Netzwerke vor-Ort organisieren.

  • Wie unterstützt das Land nicht zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtete Kommunen?

    Alle Informationen zum Förderprogramm für nicht verpflichtete Kommunen dazu finden Sie hier.