FÖRDERBERATUNG

Informationen zum Förderprogramm für die freiwillige kommunale Wärmeplanung

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Förderprogramm für die freiwillige kommunale Wärmeplanung

Das Förderprogramm zur kommunalen Wärmeplanung in den Landkreisen und Gemeinden ist im aktuellen KlimaG BW geregelt. Es umfasst ein Fördervolumen von 10,4 Millionen Euro für den Zeitraum 2021-2026. Das Ziel der Landesregierung ist, dass bis Ende 2026 für mehr als 50 Prozent der Gemeinden in Baden-Württemberg ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Aus diesem Grund wurden bereits mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes von Oktober 2020 (ehemals §7d KSG BW, nun §27 KlimaG BW) die 103 Stadtkreise und Größen Kreisstädte im Land zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet.

 

Mit der Hilfe des Förderprogramms können auch die nicht zur kommunalen Wärmeplanung verpflichteten Gemeinden die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans finanzieren und damit wichtige Impulse für eine klimaneutrale Wärmeversorgung in ihren Gemeindegebieten setzen. Die Förderung kann von einzelnen Gemeinden, aber auch von Zusammenschlüssen mehrerer Gemeinden beantragt werden, um Effizienzpotenziale interkommunaler Kooperation zu nutzen. Dabei ist auch eine Zusammenarbeit mit den verpflichteten Stadtkreisen und großen Kreisstädten möglich. Gefördert wird die Beauftragung externer Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung eines Wärmeplans gemäß § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW). Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

 

In einem kommunalen Wärmeplan werden räumlich aufgelöste Informationen zum Gebäudebestand (Gebäudetyp und -alter), zum aktuellen Wärmebedarf oder -verbrauch und den daraus resultierenden Treibhausgasemissionen sowie zur existierenden Infrastruktur der Wärmeversorgung im Gemeindegebiet dargestellt. Darüber hinaus sollen Potenziale für die Energieeffizienzsteigerung im Gebäudebestand, sowie Potenziale für die klimaneutrale Wärmeversorgung durch die Nutzung erneuerbarer Energien, der Abwärme und der Kraft-Wärme-Kopplung in Gemeindegrenzen ermittelt werden. Auf dieser Grundlage baut ein klimaneutrales Szenario mit dem Ziel 2040 und dem Zwischenziel 2030 sowie eine Strategie mit Maßnahmen und Umsetzungsschritten für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2040 auf.

Die Kommunen sollen dabei Interessen verschiedener Akteurinnen und Akteure, wie Energieversorger, Netzbetreiber, private und öffentliche Betriebe, Verbände, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer berücksichtigen, mit Blick auf das Ziel der zukünftigen klimaneutralen Wärmeversorgung diese abwägen und die nachfolgende Umsetzung und Fortschreibung des Wärmeplans koordinieren.

Um die Kommunen bei dieser komplexen Aufgabe zu unterstützen, wurden in allen Regionen des Landes Beratungsstellen für die kommunale Wärmeplanung eingerichtet.

Als erste Anlaufstelle steht die Landesagentur KEA-BW zur Verfügung - mit einem ab Oktober 2021 erweiterten Informationsangebot.

Ebenso sind auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg weitere Informationen verfügbar.

Ergänzende Informationen zur Förderung der freiwilligen Kommunen bei der kommunalen Wärmeplanung

  • Was wird gefördert?

     

    Gefördert wird die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans, der die Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan nach §27 KlimaG Baden-Württemberg erfüllt Dabei beziehen sich die Anforderungen auf den Stand des Gesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der kommunale Wärmplan kann sich sowohl auf das gesamte Gemeindegebiet einer einzelnen Gemeinde als auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen.

  • Wer kann eine Förderung beantragen?

    Antragsberechtigt sind alle Gemeinden in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutzgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet sind. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können alleine eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können eine Förderung nur im Konvoi mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi können sich auch Gemeinden beteiligen, die zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind. Eine Förderung erhalten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi muss aus mindestens 3 Gemeinden bestehen und kann auch den gesamten Landkreis umfassen. In diesem Fall kann der Landkreis den Förderantrag stellen.

  • Kann oder muss eine zur Wärmeplanung verpflichtete Kreisstadt an einem Planungskonvoi teilnehmen?

    Eine zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinde kann an einem Planungskonvoi teilnehmen. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Konvois. Auch ein Konvoi der beispielsweise aus drei Gemeinden mit jeweils weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern besteht, kann gefördert werden.

  • Was ist die minimale Größe eines Planungskonvois?

    Ein Konvoi muss aus mindestens drei Gemeinden bestehen. Der Konvoi kann aus Gemeinden mit jeweils weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestehen.

  • Können sich auch Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner an einem Planungskonvoi beteiligen?

    Ja. Tatsächlich können diese Gemeinden nur eine Förderung im Planungskonvoi beantragen. Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen.

  • Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig?

    Zuwendungsfähige Ausgaben, sind Ausgaben, die durch die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige Dritte entstehen. Also Ausgaben, die beispielsweise durch die Beauftragung eines Planungs- oder Ingenieurbüros zur Erstellung des Plans, zur Durchführung einer Bürgerbeteiligung und ähnlichem entstehen. Verwaltungskosten, die bei den antragstellenden Gemeinden, für Projektorganisation und ähnliches entstehen sind nicht förderfähig.

  • Warum werden einzelne Wärmepläne in Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner nicht gefördert?

    Für vorbereitende Untersuchungen, wie die Wärmewende in kleineren einzelnen Gemeinden mit wenigen tausend Einwohnerinnen und Einwohnern umgesetzt werden kann, bieten sich unter Umständen die direkte Erstellung von Quartierskonzepten oder Machbarkeitsstudien für die Errichtung eines Wärmenetzes anstelle eines kommunalen Wärmeplans an. Diese Studien erscheinen für die überschaubare Anzahl an zu versorgenden Wohn- und Nichtwohngebäuden und die Gebietsgröße in solchen kleineren Gemeinden als zielführender und weniger kostenintensiv als ein strategischer Wärmeplan.
    Solche Vorhaben werden seitens des Bundes durch das KfW-Programm 432 „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ und die Förderung von Machbarkeitsstudien für Wärmenetze mit einem hohen Anteil Erneuerbarer Energie im „Bundesförderprogramm Effiziente Wärmenetze“ (tba) unterstützt. In einem Planungskonvoi können jedoch auch Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner von einer gemeinsamen Wärmeplanung profitieren.

  • Hat die Beteiligung einer zur Wärmeplanung verpflichteten Gemeinde an einem geförderten Planungskonvoi, Einfluss auf die Konnexitätszahlung des Landes?

    Nein. Eine Beteiligung einer großen Kreisstadt an einem Planungskonvoi hat keinen Einfluss auf die Konnexitätszahlungen, die sie jährlich von Seiten des Landes erhält. Jedoch werden ihre Einwohnerinnen und Einwohner bei der Berechnung der maximalen Förderhöhe nach diesem Programm nicht berücksichtigt. Zum Ausgleich der zu erwartenden Differenz zwischen Mittelbedarf für die Erstellung des Wärmeplans und maximaler Fördersumme können diese Konnexitätszahlungen verwendet werden.

  • Müssen sich alle Gemeinden eines Landkreises an einem Planungskonvoi beteiligen, damit der Landkreis die Förderung für eine landkreisweite Förderung beantragen kann?

    Nein. Die landkreisweite Wärmeplanung muss jedoch mindestens 80 % aller Gemeinden des Landkreises umfassen und diese müssen mindestens 80 % aller Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises umfassen.

  • Wie erfolgt die Förderung und wie hoch ist die maximale Förderung?

    Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss beträgt maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wird ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Planungskonvoi beteiligen. Die Berechnungsmodalitäten sind in der Förderrichtlinie unter Punkt 4.3.3 dargestellt.

  • Welche Konditionen gelten für diverse Antragsteller-Konstellationen?

    Beispiele finden Sie unten in der Abbildungen.

  • Gilt die Ermächtigung, Daten an verschiedenen Stellen zu erheben, auch für Gemeinden, die nicht zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind?

    Ja. Die Datenerhebungsermächtigung nach § 33 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) schafft für alle Gemeinden in Baden-Württemberg die Voraussetzung, Daten bei den in § 33 KlimaG BW genannten Stellen zu erheben, die in maschinenlesbaren oder digitalen Formaten übermittelt werden müssen. Auch in einem Planungskonvoi ist die jeweilige Gemeinde für die Datenerhebung und den richtigen Umgang mit diesen Daten verantwortlich.

  • Müssen bei einem Planungskonvoi mehrere Einzelberichte abgegeben werden?

    Nein. Es kann ein Bericht abgegeben werden, in dem die Vorgehensweise, wichtige Ergebnisse und ähnliches zusammengefasst dargestellt werden. Dennoch muss für jede beteiligte Gemeinde eine separate Bedarfs- und Potenzialerhebung durchgeführt werden, deren Ergebnisse dann in jeweiligen Unterkapiteln oder Anlagen präsentiert werden. Auch die Entwicklung eines klimaneutralen Zielszenarios muss für jede Gemeinde durchgeführt werden. Hier können jedoch Defizite bei einer Gemeinde, durch potenzielle Überschüsse in anderen Gemeinden ausgeglichen werden. Außerdem müssen auch für jede einzelne Gemeinde Transformationspläne vorliegen, die sie im Wesentlichen unabhängig voneinander vorantreiben können. Können Potenziale nur gemeinsam erschlossen werden, gilt dies für solche Maßnahmen natürlich nicht.
    Für jede beteiligte Gemeinde müssen außerdem Kennzahlen ermittelt werden, die separat in die vom Land zur Verfügung gestellte Datenbank einzutragen sind.

  • Wo finde ich Unterstützung bei der Beantragung der Förderung?

    Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln bieten die durch das Land geförderten regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung. Weitere Informationen und regionale Ansprechpersonen finden Interessierte hier.

  • Was kostet die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans? Und wo erfahre ich, wer einen solchen Wärmeplan ausarbeiten kann?

    Die Frage nach dem finanziellen Umfang, der zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans nötig ist, lässt sich ohne Kenntnisse z.B. der jeweiligen Verwaltungsstrukturen, deren internen Kapazitäten und dem tatsächlichen Umfang des Vorhabens (z.B. ergänzt um ein Beteiligungskonzept oder einen Netztransformationsplan) aus der Ferne nicht beurteilen. Zudem muss geklärt werden, welche Daten bereits in den Gemeinden vorliegen, die zum Zwecke der Wärmeplanung weiterverwendet werden können, wie z.B. ein Klimaschutzkonzept oder Quartierskonzepte.
    In jedem Fall empfiehlt es sich, von den kostenlosen Angeboten des Kompetenzzentrums Wärmewende KEA-BW und der regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung Gebrauch zu machen. Informationen zu Ansprechpersonen und Handreichungen finden Interessierte hier. Dort erhalten Sie zudem nützliche Kontakte zu Planungsbüros, die Gemeinden bei der Erstellung und Umsetzung eines kommunalen Wärmeplans unterstützen, und ein Muster-Leistungsverzeichnis für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans.

  • Wieviel Zeit beansprucht die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans?

    Die Frage nach dem zeitlichen Rahmen zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans lässt sich ohne Kenntnisse, z.B. der bereits in der Gemeinde vorliegenden Daten, die zur Wärmeplanung herangezogen werden können, oder den verwaltungsinternen Kapazitäten, um die nötigen Daten zu erheben (siehe § 33 KlimaG BW), nicht einfach beantworten. Die Erstellung eines Wärmeplans im Konvoi ist daher auch mit einer größeren finanziellen Unterstützung ausgestattet, da die Ausarbeitung des Wärmeplans ein Mehr an interkommunalen Abstimmungen im Konvoi erfordert.
    Solche Fragen können im Rahmen von kostenlosen Initialberatungen mit dem Kompetenzzentrum Wärmewende der KEA-BW und den regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung geklärt werden. Informationen zu Ansprechpersonen und Handreichungen finden Interessierte hier.

  • Wie kann ein vorliegendes Klimaschutz- oder Quartierskonzept bei der kommunalen Wärmeplanung berücksichtigt werden?

    Ein kommunaler Wärmeplan hebt sich deutlich von einem Klimaschutzkonzept, in dem energiepolitische Optionen oder Maßnahmenpläne für ausgesuchte Gebiete oder Projekte innerhalb der Gemeinde dargestellt und priorisiert werden, oder einer detaillierten Betrachtung auf Quartiersebene ab. Auf Vorarbeiten aus einem Klimaschutzkonzept (z.B. Treibhausgas-Bilanzierungen) oder auch einem Energieleitplan (z.B. Kataster Solar-Dachflächen) kann aber genauso zurückgegriffen werden wie auf detaillierte Angaben aus einem Quartierskonzept (z.B. Wärmenetz-Eignung) oder dem Netztransformationsplan (z.B. Potenzialerschließung erneuerbare Energien, KWK) eines einzelnen Wärmenetzes. Daten zur Treibhausgas-Bilanz sollten möglichst aktuell (nicht älter als 5 Jahre) sein. Die Umsetzung eines kommunalen Wärmeplans erfolgt sukzessiv auf Quartiersebene. Hieraus wird deutlich, dass ein kommunaler Wärmeplan zielführende Quartiersabgrenzungen auf dem gesamten Gebiet der Kommune ermöglicht.

 

 

Formelles zu Antragsverfahren, Abrechnung, Antragsberechtigung

  • Kann ein Planungskonvoi über die Grenzen zweier benachbarter Landkreise hinweg gefördert werden?

    Ja, auch ein Planungskonvoi, der aus Gemeinden mehrerer Landkreise besteht, kann gefördert werden. Eine landkreisweite Wärmeplanung kann jedoch keine Gemeinden außerhalb des jeweiligen Landkreises erfassen.

  • Kann ein Landkreis mehrere Konvois führen?

    Nein. Ein Landkreis kann nur Konvoiführer eines Konvois sein, der den ganzen Landkreis umfasst.

  • Wie verlaufen Antragstellung und Auszahlung?

    Für die Antragstellung ist ein Förderantrag beim Projektträger Karlsruhe (PTKA) zu stellen. Den Antrag finden Sie hier auf der Seite des PTKA. Zur Antragstellung ist ein Richtpreisangebot oder eine Kostenschätzung abzugeben. Vor Antragstellung und Bewilligung darf nicht mit dem Projekt begonnen werden und kein Auftrag vergeben werden. Wird eine Wärmeplanung im Konvoi erstellt, stellt eine Gemeinde den Antrag für den gesamten Planungskonvoi. Nach Fertigstellung des Wärmeplans ist ein Verwendungsnachweis beim PTKA einzureichen und relevante Ergebnisse in eine Landesdatenbank einzutragen. Der Wärmeplan dient als Sachbericht zum Verwendungsnachweis und ist im Internet zu veröffentlichen. Während der Projektlaufzeit kann die Auszahlung eines Teilbetrags beantragt werden.

  • Muss ein freiwillig erstellter Wärmeplan veröffentlicht werden? Wo, und wer prüft das? Welche Kennzahlen sind zu veröffentlichen?


    Genau wie die verpflichteten Gemeinden, müssen auch die Gemeinden die freiwillig einen Wärmeplan erstellen, diesen in geeigneter Weise veröffentlichen. Im Sachbericht ist darzustellen, wie dies erfolgt ist. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises.

    Art und Umfang der Kennzahlen sind in §27 Abs. 4 KlimaG BW definiert. Unabhängig vom Projektfortschritt kann ein Benutzerkonto angelegt werden und so die genauen Kennzahlen in Erfahrung gebracht werden.

  • Wie kommt eine zur Wärmeplanung verpflichtete Kreisstadt Ihrer Pflicht zur Veröffentlichung des Plans nach, wenn sie sich an einem Konvoi beteiligt?

    Die Gemeinde muss gemäß §27 Abs. 5 KlimaG BW ihren Wärmeplan im Internet veröffentlichen. Umfasst der Wärmeplan oder Teile davon auch andere Gemeinden, kann dies auch gemeinsam veröffentlicht werden. Wie bei allen anderen Gemeinden eines Planungskonvois müssen für die zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinden separate Analysen zum Bestand und zum Potenzial erfolgen und spezifische Kennzahlen erhoben werden. Die zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinde muss ihren Wärmeplan, oder die Gesamtplanung, in die die Planung für die Gemeinde integriert ist, dem zuständigen Regierungspräsidium vorlegen.

 

 

Beispiele zur Berechnung der maximalen Förderbeträge

Die folgenden Beispiele zeigen Ihnen, wie eine Förderung von kommunalen Wärmeplänen für nicht verpflichtete Kommunen im Konvoi aussehen kann.

Zum einfacheren Verständnis werden die Symbole für die beteiligten Kommunen entsprechend ihrer Einwohneranzahl gewählt. Die Symbole sind farblich unterschieden und jeweils mit der Angabe versehen, ob durch die angegebene Einwohneranzahl eine Verpflichtung zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung vorliegt:

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

Über einen Landkreisbonus kann die Förderung zusätzlich erhöht werden.

Sollten Sie sich für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans entscheiden, der nicht im Konvoi durchgeführt wird, steht Ihnen die folgende Förderung zur Verfügung.

*Zur Berechnung des maximal möglichen Förderbetrags wird der zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Statistischen Landesamt vorgelegte Bevölkerungsstand zum 30. Juni des Vorjahres herangezogen.