In einem kommunalen Wärmeplan werden räumlich aufgelöste Informationen zum Gebäudebestand (Gebäudetyp und -alter), zum aktuellen Wärmebedarf oder -verbrauch und den daraus resultierenden Treibhausgasemissionen sowie zur existierenden Infrastruktur der Wärmeversorgung im Gemeindegebiet dargestellt. Darüber hinaus sollen Potenziale für die Energieeffizienzsteigerung im Gebäudebestand, sowie Potenziale für die klimaneutrale Wärmeversorgung durch die Nutzung erneuerbarer Energien, der Abwärme und der Kraft-Wärme-Kopplung in Gemeindegrenzen ermittelt werden. Auf dieser Grundlage baut ein klimaneutrales Szenario mit dem Ziel 2040 und dem Zwischenziel 2030 sowie eine Strategie mit Maßnahmen und Umsetzungsschritten für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2040 auf.
Die Kommunen sollen dabei Interessen verschiedener Akteurinnen und Akteure, wie Energieversorger, Netzbetreiber, private und öffentliche Betriebe, Verbände, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer berücksichtigen, mit Blick auf das Ziel der zukünftigen klimaneutralen Wärmeversorgung diese abwägen und die nachfolgende Umsetzung und Fortschreibung des Wärmeplans koordinieren.
Um die Kommunen bei dieser komplexen Aufgabe zu unterstützen, wurden in allen Regionen des Landes Beratungsstellen für die kommunale Wärmeplanung eingerichtet.
Als erste Anlaufstelle steht die Landesagentur KEA-BW zur Verfügung - mit einem ab Oktober 2021 erweiterten Informationsangebot.
Ebenso sind auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg weitere Informationen verfügbar.
Gefördert wird die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans, der die Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan nach §27 KlimaG Baden-Württemberg erfüllt Dabei beziehen sich die Anforderungen auf den Stand des Gesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der kommunale Wärmplan kann sich sowohl auf das gesamte Gemeindegebiet einer einzelnen Gemeinde als auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen.
Antragsberechtigt sind alle Gemeinden in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutzgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet sind. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können alleine eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können eine Förderung nur im Konvoi mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi können sich auch Gemeinden beteiligen, die zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind. Eine Förderung erhalten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi muss aus mindestens 3 Gemeinden bestehen und kann auch den gesamten Landkreis umfassen. In diesem Fall kann der Landkreis den Förderantrag stellen.
Eine zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinde kann an einem Planungskonvoi teilnehmen. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Konvois. Auch ein Konvoi der beispielsweise aus drei Gemeinden mit jeweils weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern besteht, kann gefördert werden.
Ein Konvoi muss aus mindestens drei Gemeinden bestehen. Der Konvoi kann aus Gemeinden mit jeweils weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestehen.
Ja. Tatsächlich können diese Gemeinden nur eine Förderung im Planungskonvoi beantragen. Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen.
Zuwendungsfähige Ausgaben, sind Ausgaben, die durch die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige Dritte entstehen. Also Ausgaben, die beispielsweise durch die Beauftragung eines Planungs- oder Ingenieurbüros zur Erstellung des Plans, zur Durchführung einer Bürgerbeteiligung und ähnlichem entstehen. Verwaltungskosten, die bei den antragstellenden Gemeinden, für Projektorganisation und ähnliches entstehen sind nicht förderfähig.
Für vorbereitende Untersuchungen, wie die Wärmewende in kleineren einzelnen Gemeinden mit wenigen tausend Einwohnerinnen und Einwohnern umgesetzt werden kann, bieten sich unter Umständen die direkte Erstellung von Quartierskonzepten oder Machbarkeitsstudien für die Errichtung eines Wärmenetzes anstelle eines kommunalen Wärmeplans an. Diese Studien erscheinen für die überschaubare Anzahl an zu versorgenden Wohn- und Nichtwohngebäuden und die Gebietsgröße in solchen kleineren Gemeinden als zielführender und weniger kostenintensiv als ein strategischer Wärmeplan.
Solche Vorhaben werden seitens des Bundes durch das KfW-Programm 432 „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ und die Förderung von Machbarkeitsstudien für Wärmenetze mit einem hohen Anteil Erneuerbarer Energie im „Bundesförderprogramm Effiziente Wärmenetze“ (tba) unterstützt. In einem Planungskonvoi können jedoch auch Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner von einer gemeinsamen Wärmeplanung profitieren.
Nein. Eine Beteiligung einer großen Kreisstadt an einem Planungskonvoi hat keinen Einfluss auf die Konnexitätszahlungen, die sie jährlich von Seiten des Landes erhält. Jedoch werden ihre Einwohnerinnen und Einwohner bei der Berechnung der maximalen Förderhöhe nach diesem Programm nicht berücksichtigt. Zum Ausgleich der zu erwartenden Differenz zwischen Mittelbedarf für die Erstellung des Wärmeplans und maximaler Fördersumme können diese Konnexitätszahlungen verwendet werden.
Nein. Die landkreisweite Wärmeplanung muss jedoch mindestens 80 % aller Gemeinden des Landkreises umfassen und diese müssen mindestens 80 % aller Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises umfassen.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss beträgt maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wird ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Planungskonvoi beteiligen. Die Berechnungsmodalitäten sind in der Förderrichtlinie unter Punkt 4.3.3 dargestellt.
Beispiele finden Sie unten in der Abbildungen.
Ja. Die Datenerhebungsermächtigung nach § 33 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) schafft für alle Gemeinden in Baden-Württemberg die Voraussetzung, Daten bei den in § 33 KlimaG BW genannten Stellen zu erheben, die in maschinenlesbaren oder digitalen Formaten übermittelt werden müssen. Auch in einem Planungskonvoi ist die jeweilige Gemeinde für die Datenerhebung und den richtigen Umgang mit diesen Daten verantwortlich.
Nein. Es kann ein Bericht abgegeben werden, in dem die Vorgehensweise, wichtige Ergebnisse und ähnliches zusammengefasst dargestellt werden. Dennoch muss für jede beteiligte Gemeinde eine separate Bedarfs- und Potenzialerhebung durchgeführt werden, deren Ergebnisse dann in jeweiligen Unterkapiteln oder Anlagen präsentiert werden. Auch die Entwicklung eines klimaneutralen Zielszenarios muss für jede Gemeinde durchgeführt werden. Hier können jedoch Defizite bei einer Gemeinde, durch potenzielle Überschüsse in anderen Gemeinden ausgeglichen werden. Außerdem müssen auch für jede einzelne Gemeinde Transformationspläne vorliegen, die sie im Wesentlichen unabhängig voneinander vorantreiben können. Können Potenziale nur gemeinsam erschlossen werden, gilt dies für solche Maßnahmen natürlich nicht.
Für jede beteiligte Gemeinde müssen außerdem Kennzahlen ermittelt werden, die separat in die vom Land zur Verfügung gestellte Datenbank einzutragen sind.
Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln bieten die durch das Land geförderten regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung. Weitere Informationen und regionale Ansprechpersonen finden Interessierte hier.
Die Frage nach dem finanziellen Umfang, der zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans nötig ist, lässt sich ohne Kenntnisse z.B. der jeweiligen Verwaltungsstrukturen, deren internen Kapazitäten und dem tatsächlichen Umfang des Vorhabens (z.B. ergänzt um ein Beteiligungskonzept oder einen Netztransformationsplan) aus der Ferne nicht beurteilen. Zudem muss geklärt werden, welche Daten bereits in den Gemeinden vorliegen, die zum Zwecke der Wärmeplanung weiterverwendet werden können, wie z.B. ein Klimaschutzkonzept oder Quartierskonzepte.
In jedem Fall empfiehlt es sich, von den kostenlosen Angeboten des Kompetenzzentrums Wärmewende KEA-BW und der regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung Gebrauch zu machen. Informationen zu Ansprechpersonen und Handreichungen finden Interessierte hier. Dort erhalten Sie zudem nützliche Kontakte zu Planungsbüros, die Gemeinden bei der Erstellung und Umsetzung eines kommunalen Wärmeplans unterstützen, und ein Muster-Leistungsverzeichnis für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans.
Die Frage nach dem zeitlichen Rahmen zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans lässt sich ohne Kenntnisse, z.B. der bereits in der Gemeinde vorliegenden Daten, die zur Wärmeplanung herangezogen werden können, oder den verwaltungsinternen Kapazitäten, um die nötigen Daten zu erheben (siehe § 33 KlimaG BW), nicht einfach beantworten. Die Erstellung eines Wärmeplans im Konvoi ist daher auch mit einer größeren finanziellen Unterstützung ausgestattet, da die Ausarbeitung des Wärmeplans ein Mehr an interkommunalen Abstimmungen im Konvoi erfordert.
Solche Fragen können im Rahmen von kostenlosen Initialberatungen mit dem Kompetenzzentrum Wärmewende der KEA-BW und den regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung geklärt werden. Informationen zu Ansprechpersonen und Handreichungen finden Interessierte hier.
Ein kommunaler Wärmeplan hebt sich deutlich von einem Klimaschutzkonzept, in dem energiepolitische Optionen oder Maßnahmenpläne für ausgesuchte Gebiete oder Projekte innerhalb der Gemeinde dargestellt und priorisiert werden, oder einer detaillierten Betrachtung auf Quartiersebene ab. Auf Vorarbeiten aus einem Klimaschutzkonzept (z.B. Treibhausgas-Bilanzierungen) oder auch einem Energieleitplan (z.B. Kataster Solar-Dachflächen) kann aber genauso zurückgegriffen werden wie auf detaillierte Angaben aus einem Quartierskonzept (z.B. Wärmenetz-Eignung) oder dem Netztransformationsplan (z.B. Potenzialerschließung erneuerbare Energien, KWK) eines einzelnen Wärmenetzes. Daten zur Treibhausgas-Bilanz sollten möglichst aktuell (nicht älter als 5 Jahre) sein. Die Umsetzung eines kommunalen Wärmeplans erfolgt sukzessiv auf Quartiersebene. Hieraus wird deutlich, dass ein kommunaler Wärmeplan zielführende Quartiersabgrenzungen auf dem gesamten Gebiet der Kommune ermöglicht.
Ja, auch ein Planungskonvoi, der aus Gemeinden mehrerer Landkreise besteht, kann gefördert werden. Eine landkreisweite Wärmeplanung kann jedoch keine Gemeinden außerhalb des jeweiligen Landkreises erfassen.
Nein. Ein Landkreis kann nur Konvoiführer eines Konvois sein, der den ganzen Landkreis umfasst.
Für die Antragstellung ist ein Förderantrag beim Projektträger Karlsruhe (PTKA) zu stellen. Den Antrag finden Sie hier auf der Seite des PTKA. Zur Antragstellung ist ein Richtpreisangebot oder eine Kostenschätzung abzugeben. Vor Antragstellung und Bewilligung darf nicht mit dem Projekt begonnen werden und kein Auftrag vergeben werden. Wird eine Wärmeplanung im Konvoi erstellt, stellt eine Gemeinde den Antrag für den gesamten Planungskonvoi. Nach Fertigstellung des Wärmeplans ist ein Verwendungsnachweis beim PTKA einzureichen und relevante Ergebnisse in eine Landesdatenbank einzutragen. Der Wärmeplan dient als Sachbericht zum Verwendungsnachweis und ist im Internet zu veröffentlichen. Während der Projektlaufzeit kann die Auszahlung eines Teilbetrags beantragt werden.
Genau wie die verpflichteten Gemeinden, müssen auch die Gemeinden die freiwillig einen Wärmeplan erstellen, diesen in geeigneter Weise veröffentlichen. Im Sachbericht ist darzustellen, wie dies erfolgt ist. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Art und Umfang der Kennzahlen sind in §27 Abs. 4 KlimaG BW definiert. Unabhängig vom Projektfortschritt kann ein Benutzerkonto angelegt werden und so die genauen Kennzahlen in Erfahrung gebracht werden.
Die Gemeinde muss gemäß §27 Abs. 5 KlimaG BW ihren Wärmeplan im Internet veröffentlichen. Umfasst der Wärmeplan oder Teile davon auch andere Gemeinden, kann dies auch gemeinsam veröffentlicht werden. Wie bei allen anderen Gemeinden eines Planungskonvois müssen für die zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinden separate Analysen zum Bestand und zum Potenzial erfolgen und spezifische Kennzahlen erhoben werden. Die zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinde muss ihren Wärmeplan, oder die Gesamtplanung, in die die Planung für die Gemeinde integriert ist, dem zuständigen Regierungspräsidium vorlegen.
Die folgenden Beispiele zeigen Ihnen, wie eine Förderung von kommunalen Wärmeplänen für nicht verpflichtete Kommunen im Konvoi aussehen kann.
Zum einfacheren Verständnis werden die Symbole für die beteiligten Kommunen entsprechend ihrer Einwohneranzahl gewählt. Die Symbole sind farblich unterschieden und jeweils mit der Angabe versehen, ob durch die angegebene Einwohneranzahl eine Verpflichtung zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung vorliegt:
*Zur Berechnung des maximal möglichen Förderbetrags wird der zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Statistischen Landesamt vorgelegte Bevölkerungsstand zum 30. Juni des Vorjahres herangezogen.