» Disclaimer: Dieses Dokument ist eine Hilfestellung zur für einen kommunalen Wärmeplan. Es orientiert sich an den Anforderungen an die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans nach KSG BW, muss aber natürlich nicht verpflichtend verwendet werden. «
Ein kommunaler Wärmeplan kann nur auf Basis einer umfassenden Datengrundlage erstellt werden. Im Umgang mit diesen Daten besteht für alle handelnden Akteure eine besondere Sorgfaltspflicht.Die Regelungen im Paragraf 7e des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg schaffen für alle Kommunen die nach allgemeinem Datenschutzrecht erforderliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung, legen fest welche Daten zum Zweck der Wärmeplanung übermitteltwerden dürfen und wie damit zu verfahren ist. Die gleichen Maßstäbe sind im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen anzusetzen. Weitere Informationen zur Kommunalen Wärmeplanung und zum Datenschutz finden Sie im Handlungsleifaden Kommunale Wärmeplanung des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Gewerbe-und Industriebetriebe und die öffentliche Hand (kommunale und Landeseinrichtungen) sind gemäß § 7e Abs. 3 KSG BW verpflichtet den Gemeinden folgende Informationen über ihre eigenen Liegenschaften zu übermitteln:
Um die Energieeffizienzpotenziale von Unternehmen auszuschöpfen, fördert das Umweltministerium regionale Kompetenzstellen für Energieeffizienz (KEFF) in den 12 Regionen Baden-Württembergs.
Zur Zeit arbeiten wir weitere Vorlagen für Kommunen für die Erhebnung von Energiedaten bei Energieunternehmen und Netzbetreiber aus.