» Disclaimer: Dieses Dokument ist eine Hilfestellung zur für einen kommunalen Wärmeplan. Es orientiert sich an den Anforderungen an die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans nach KlimaG BW, muss aber natürlich nicht verpflichtend verwendet werden. «
Ein kommunaler Wärmeplan kann nur auf Basis einer umfassenden Datengrundlage erstellt werden. Im Umgang mit diesen Daten besteht für alle handelnden Akteure eine besondere Sorgfaltspflicht. Die Regelungen in § 33 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) schaffen für alle Kommunen die nach allgemeinem Datenschutzrecht erforderliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung. Sie legen fest, welche Daten zum Zweck der Wärmeplanung übermittelt werden dürfen und wie damit zu verfahren ist. Die gleichen Maßstäbe sind im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen anzusetzen. Weitere Informationen zur Kommunalen Wärmeplanung und zum Datenschutz finden Sie im Handlungsleitfaden Kommunale Wärmeplanung des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Gewerbe-und Industriebetriebe und die öffentliche Hand (kommunale und Landeseinrichtungen) sind gemäß § 33 Abs. 3 KlimaG BW verpflichtet, den Gemeinden folgende Informationen über ihre eigenen Liegenschaften zu übermitteln:
Um die Energieeffizienzpotenziale von Unternehmen auszuschöpfen, fördert das Umweltministerium regionale Kompetenzstellen für Ressourcen- und Energieeffizienz (KEFF+) in den 12 Regionen Baden-Württembergs.