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Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land

Ziel der Förderung ist es, den Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen an Land und damit die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energiewende zu stärken und damit auch zu einer breiteren gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz beizutragen.

Ansprechstellen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Internet

Bürgerenergie

Antragsteller

Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023

Förderungen

Gefördert werden die Kosten für die Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen an Land. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen der Vorplanung eines Projektes (wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) sowie weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung der Windenergieanlagen beitragen.

Förderhöhe

Bis zu 70 % der Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieprojekten können gefördert werden, jedoch max. 200.000 Euro (Förderhöchstgrenze nach De-minimis-VO innerhalb von drei Steuerjahren). Der Zuschuss ist verpflichtend rückzahlbar, wenn eine EEG-Förderung registriert wurde oder wenn ein Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erteilt wurde.

Fristen

Anträge können mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie ab dem 1. Januar 2023 beim BAFA gestellt werden. Es bestehen keine Fristen.