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Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum

Das Bundesumweltministerium unterstützt im Rahmen des Aktionsprogrammes Natürlicher Klimaschutz (ANK) Kommunen – insbesondere im ländlichen Bereich – bei der Umsetzung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes. Ziel der Projektförderungen ist neben dem Klimaschutz auch der Erhalt der biologischen Vielfalt.

Ansprechstellen

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG), Kompetenzzentrum Natürlicher Klimaschutz

Internet

Natürlicher Klimaschutz

Antragsteller

Kommunen sowie (inter)kommunale Zweckverbände. Sonstige kommunale Einrichtungen (z. B. Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts) sind nicht antragsberechtigt.

Mehrere Antragsberechtigte können sich zur gemeinsamen Bearbeitung eines Projektes in einem überschaubaren und gut steuerbaren interkommunalen Kooperationsprojekt (Verbundprojekt) zusammenschließen.

Förderungen

Mit der Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum sollen Kommunen für die Umsetzung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Natürlichen Klimaschutzes gewonnen werden.

Gefördert werden Projekte auf möglichst großen öffentlichen, nicht wirtschaftlich genutzten Flächen, die einen positiven Beitrag für den Klimaschutz und den Erhalt oder die Stärkung der biologischen Vielfalt leisten (Natürlicher Klimaschutz) und die Lebensqualität in Landkreisen, Städten und Gemeinden erhöhen. Dazu zählen insbesondere:
- Die naturnahe und biodiversitätsfördernde Begrünung von Dörfern und Städten in ländlichen Regionen.
- Die ökologische Aufwertung, Vernetzung oder Renaturierung von extensiv zu nutzenden Flächen in der freien Landschaft.
- Die Anlage von Wegrainen und Säumen mit Hecken, Gehölzen und Alleen in Orten und der freien Landschaft.
- Maßnahmen zum Wasserrückhalt in der Landschaft und zur Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern.
- Die Entsiegelung von Böden zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen.

Förderhöhe

Zuschüsse bis 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bis 90 Prozent für finanzschwache Kommunen. Die Mindestzuwendung pro (Verbund-)Vorhaben beträgt 500.000 Euro.

Fristen

01.08.2023 bis 31.10.2023 (Projektskizzen); Geltungsdauer der Förderrichtlinie: 31.12.2026