Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Gewährt werden Zuschüsse für Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung von Bestandsgebäuden. Neben der Investition selbst werden auch Fachplanung und Baubegleitung unterstützt.

AnsprechstellenBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), KfW Bankengruppe
Internet

BEG EM (BAFA)

BEG EM (KfW)

AntragstellerAntragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
FörderungenEinzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden:
1. Gebäudehülle: Dämmung, Austausch von Fenstern und Türen, sommerlicher Wärmeschutz
2. Anlagentechnik (außer Heizung): Lüftungsanlagen, Smart-Home-Systeme (nur Wohngebäude), Gebäudeautomatisierung (nur NWG), Kältetechnik (nur NWG) und Beleuchtung (nur NWG)
3. Wärmeerzeugung: Biomasse-Anlagen, Wärmepumpen, Solarkollektoren, EE-Hybridheizungen, innovative regenerative Systeme (mindestens 80 % der Gebäudeheizlast), stationäre Brennstoffzellenheizungen, Mehrkosten für eine 100 % wasserstofffähige Gasheizung, Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt, Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
4a. Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
4b. Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung
5. Fachplanung und Baubegleitung

Hinweis: Materialkosten bei Eigenleistungen können mit gefördert werden.
Fördervoraussetzung- Investitionsvorhaben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- Die geförderte Maßnahme trägt zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bei
- Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
- Besondere Fördervoraussetzungen gelten zudem für Contractoren.
- Geförderte Gebäudenetze (zwei bis 16 Gebäude - Wohngebäude oder Nichtwohngebäude - und bis zu 100 Wohneinheiten) müssen zu mind. 65 % mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Die Errichtung von Gebäudenetzen muss immer durch eine/n Energieeffizienz-Experten/in begleitet werden.
Förderhöhe

Übersicht zu den Förderkonditionen (Juli 2026)

Im Einzelnen gelten die nachfolgend genannten Prozentsätze mit einer Obergrenze von 80 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu 30.000 Euro und 70 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen über 30.000 Euro.

1., 2. und 4a.: Für energiesparende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülleund der Anlagentechnik, sowie bei der Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung gibt es einen Zuschuss von 15 %. Bei Wohngebäuden mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro besteht bei Vorliegen eines integrierten Sanierungsfahrplans (iSFP) ein Bonus von 5 %. Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt.

Dabei ist die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden 30.000 € /Wohneinheit (ohne iSFP). Liegt für die Maßnahmen ein iSFP vor, ist die Höchstgrenze 60.000 €/ Wohneinheit. 
Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 500 €/m² Nettogrundfläche.

3.Die oben beschriebenen Wärmeerzeugungsanlagen, sowie Errichtung oder Anschluss an ein Gebäudenetz oder Anschluss an ein Wärmenetz werden mit 30 % Zuschuss gefördert. 

Konditionen für Wohngebäude:

Der Förderhöchstbetrag beträgt bei Wohngebäuden:

  • 28.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.

Bonusförderungen für Wohngebäude:

Hinweis: Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro (unter Berücksichtigung Familienzuschlag, sonst 30.000 Euro) beträgt die Obergrenze bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 % und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.

Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eingentümerinnen und Eigentümer beträgt:

  • 40 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
  • 30 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
  • 10 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro

Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.

Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt, gebaut bzw. zusammengebaut wurden, ist die Grundförderung von 30 % durch den Wertschöpfungsbonus weiterhin möglich. Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut bzw. zusammengebaut wurden, sinkt die Grundförderung auf 15 %.

Konditionen für Nichtwohngebäude: 

Der Förderhöchstbetrag beträgt bei Nichtwohngebäuden:

  • 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche
  • zusätzlich 197 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m2 bis 400 m2
  • zusätzlich 118 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer als 400 m2 bis 1000 m2
  • zusätzlich 79 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1000 m2

Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.8. eines jeden Jahres um

  • 750 Euro für Gebäude bis 150 m2 Nettoraumfläche
  • 3 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m2
  • 2 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m2
  • 1 Euro pro m2 Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1000 m2

Bonusförderungen für Nichtwohngebäude:

Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt, gebaut bzw. zusammengebaut wurden, ist die Grundförderung von 30 % durch den Wertschöpfungsbonus weiterhin möglich. Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut bzw. zusammengebaut wurden, sinkt die Grundförderung auf 15 %.

4b. Die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung wird mit 50 % gefördert. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei Wohngebäuden ohne iSFP bei 30.000 €/WE bzw. mit iSFP bei 60.000 €/WE. Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 500 €/m² Nettogrundfläche.

5. Fachplanung und Baubegleitung werden mit 50 % der förderfähigen Kosten gefördert.

Die förderfähigen Kosten sind beim Ein- und Zweifamilienhaus 5.000 €, bei größeren Wohngebäuden ab der 3. WE 2.000 €/WE, maximal 20.000 €/Gebäude. Bei Nichtwohngebäuden: 5 €/m² Nettogrundfläche und maximal 20.000 €/Gebäude.

Kumulierung: mit der steuerlichen Förderung ausgeschlossen, mit KWKG zulässig, jedoch bis max. 60 %.
Sanierungsmaßnahmen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken (bis 2 WE) genutzten Gebäuden können alternativ zur BEG-Förderung steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerliche Förderung

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken (bis 2 WE) genutzten Gebäuden (§ 35c EStG):

Sanierungsmaßnahmen, die den Standards der BEG-Einzelmaßnahmen entsprechen, können alternativ zur Förderung steuerlich geltend gemacht, also von der Steuer abgesetzt werden. Weiterführende Informationen haben wir Ihnen in einem Steckbrief bereitgestellt:

Steckbrief steuerliche Förderung

Fristenkeine Fristen; Anträge für neue Heizungen sowie i.d.R. auch für den Anschluss an Gebäude- und Wärmenetze sind bei der KfW zu stellen; Anträge für Umbau, Errichtung und Erweiterung von Gebäudenetzten und alle anderen Anträge sind beim BAFA zu stellen (BAFA-Merkblatt Antragstellung, Juli 2026); Geltungsdauer Förderrichtlinie BEG EM bis 31.12.2030
Dokumente

Wichtiger Hinweis: Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge passt die KfW in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderbedingungen in den Produkten der BEG zum 21.07.2026 an.

Richtlinie BEG EM vom 21.12.2023

Mustervortrag Zukunft Altbau