| Ansprechstellen | Ministerium für Kultus Baden-Württemberg, Regierungspräsidien |
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| Antragsteller | Kommunale Träger (Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände, kommunale Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz) |
| Förderungen | Der Bau und die Sanierung von kommunalen Turn- und Sporthallen (Hallen für Turnen und Spiele), Sportfreianlagen (Sportplätze und Leichtathletikanlagen) sowie anderen diesen Zweck erfüllenden Räumlichkeiten und Anlagen (z. B. Gymnastikräume). |
| Förderhöhe | A) Für Neubaumaßnahmen werden Zuschüsse in der Regel in Höhe von 30 Prozent der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 40.000 EUR werden keine Zuwendungen bewilligt. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Grundstück sowie die Ausgaben für das Herrichten und Erschließen des Grundstücks. B) Für Sanierungsmaßnahmen werden Zuschüsse in der Regel in Höhe von 30 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden dabei auf höchstens 70 Prozent der für entsprechende Neubaumaßnahmen geltenden Pauschalbeträge begrenzt. Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 40.000 EUR werden keine Zuwendungen bewilligt. |
| Fristen | Anträge sind bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. |
| Verwandte Suchbegriffe | Städtebau, Nichtwohngebäude, Daseinsvorsorge, Sportvereine |
Kommunaler Sportstättenbau