Kommunaler Sportstättenbau

Das Programm zielt auf die Errichtung und Erhaltung kommunaler Sportstätten, die für Sport und Bewegung an Schulen und zugleich für den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und -verbänden genutzt werden sollen.

AnsprechstellenMinisterium für Kultus Baden-Württemberg, Regierungspräsidien
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Sportstättenförderung

Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2014

AntragstellerKommunale Träger (Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände, kommunale Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz)
FörderungenDer Bau und die Sanierung von kommunalen Turn- und Sporthallen (Hallen für Turnen und Spiele), Sportfreianlagen (Sportplätze und Leichtathletikanlagen) sowie anderen diesen Zweck erfüllenden Räumlichkeiten und Anlagen (z. B. Gymnastikräume).
Förderhöhe

A) Für Neubaumaßnahmen werden Zuschüsse in der Regel in Höhe von 30 Prozent der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 40.000 EUR werden keine Zuwendungen bewilligt. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Grundstück sowie die Ausgaben für das Herrichten und Erschließen des Grundstücks.

B) Für Sanierungsmaßnahmen werden Zuschüsse in der Regel in Höhe von 30 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden dabei auf höchstens 70 Prozent der für entsprechende Neubaumaßnahmen geltenden Pauschalbeträge begrenzt. Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 40.000 EUR werden keine Zuwendungen bewilligt.

FristenAnträge sind bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Verwandte SuchbegriffeStädtebau, Nichtwohngebäude, Daseinsvorsorge, Sportvereine