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IKK / IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (201, 202)

Ansprechstellen

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), KfW Bankengruppe

Internet

KfW 201
KfW 202

Antragsteller

Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und Zweckverbände (IKK), mehrheitlich kommunale Unternehmen (IKU), Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund, gemeinnützige Organisationsformen und Kirchen, Unternehmen

Förderungen

Unter dem Titel „Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ gefördert werden quartiersbezogene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz kommunaler Infrastruktur und zur klimagerechten Gestaltung von Quartieren. Das Programm besteht aus vier Modulen:

Modul A: Wärme- und Kälteversorgung

Modul B: Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung

Modul C: Klimafreundliche Mobilität

Modul D: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch Grüne Infrastruktur

Kombination: Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Inanspruchnahme anderer Förderprogramme des Bundes für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.
Eine Kombination mit der Wärme-/ Kältenetz- beziehungsweise Wärme-/ Kältespeicherförderung nach §§ 18 bis 21 beziehungsweise §§ 22 bis 25 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist möglich, sofern es sich um ein Vorhaben mit hohem Quartiersbezug handelt.

Förderhöhe

Zinsgünstige Darlehen bis zu 100 % der förderfähigen Investitionen (Programm 202: max. 50 Mio. €), Tilgungszuschüsse bis zu 10 % (Modul A) bzw. bis 20 % (Module B, C und D)

Voraussetzungen

- Quartiersbezogene Versorgung erstreckt sich über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage
- Mindestens ein Abnehmer muss an das Netz angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage ist
- Alle förderfähigen Investitionen müssen die Energieeffizienz verbessern

Modul A Wärme- und Kälteversorgung:
- Einhaltung der gesetzlichen Standards bzw. der anerkannten Regeln der Technik sind Voraussetzung für alle förderfähigen Maßnahmen
- Hocheffiziente strom- oder thermisch geführte/ führbare Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis von Erd-/Biogas; nicht auf Basis von z. B. Kohle oder Öl.
- Erzeugungsanlagen erfüllen "Hocheffizienz" gemäß Definition § 2 Absatz 8 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (2016) beziehungsweise der EU-Richtlinie 2012/27/EU Anhang II; ist bei Antragstellung zu bestätigen
- Kälteversorgung überwiegend aus Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung
- Mitförderung erforderlicher Anschlüsse und Übergabestationen, sofern sie Bestandteil des Investitionsvorhabens sind und keine Förderung der entsprechenden Kosten aus KfW-Programmen der energetischen Gebäudesanierung erfolgt.

Fristen

keine Fristen