Link zur Startseite

Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (VwV-LGVFG)

Ansprechstellen

zuständiges Regierungspräsidium

Internet

Gesetzestext (LGVFG)

Verwaltungsvorschrift (VwV-LGVFG)

Antragsteller

Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse, bevollmächtigte kommunale Baulastträger, bei Maßnahmen der Vernetzung auchöffentliche und private Unternehmen

Fördergegenstand

Bau, Ausbau oder Umbau von Verkehrsinfrastruktur kommunaler Straßenbau, Schienenverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr sowie Rad- und Fußverkehr unter Berücksichtigung des Klimaschutzes; erweiterte Förderkulisse, u. a. Umbau und Rückbau innerörtlicher Straßen, Verfahrensvereinfachung im Bereich Rad- und Fußverkehr, Ladeinfrastruktur, Mobilitätsstationen, Maßnahmen der Luftreinhaltung und Biotopvernetzung.

Förderhöhe

max. 50 %, für bestimmte Fördertatbestände bis zu 75 % (insb. Klimabonus, z. B. für Maßnahmen eines Klimamobilitätsplans); für einzelne Maßnahmen des Rad- und Fußverkehrs Pauschalsätze zwischen 120 € und 30.000 €; mit Beginn ab 2020 wurden die Mittel um 155 Mio. € auf jährlich 320 Mio. € erheblich aufgestockt.

Fristen

Anmeldung zur Aufnahme jeweils bis zum 30.09 des Vorjahres, in den Bereichen Straßenbau und ÖPNV bis zum 31.10 des Vorjahres