Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Ansprechstellen | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
Internet | |
Antragsteller | Betreiber von KWK-Anlagen |
Förderungen | Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom (inkl. von Brennstoffzellen), der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Im Einzelnen Zuschlagszahlungen für |
Förderhöhe | 1. und 2.: 3,1 Cent/kWh (ab 2 MW) bis 8 Cent/kWh (bis 50 kW) zzgl. 0,6 Cent/kWh bei Substitution von Braun- und Steinkohle-KWK-Anlagen 3. und 4.: |
Voraussetzungen | KWK-Anlagen: Neu- und Ausbau von Wärmenetzen: Wärme- und Kältespeicher: |
Fristen | keine Fristen |
