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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Ansprechstellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Internet

KWKG

Antragsteller

Betreiber von KWK-Anlagen
Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes

Förderungen

Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom (inkl. von Brennstoffzellen), der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Im Einzelnen Zuschlagszahlungen für
1. KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
3. KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
4. den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
5. den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird.

Förderhöhe

1. und 2.: 3,1 Cent/kWh (ab 2 MW) bis 8 Cent/kWh (bis 50 kW) zzgl. 0,6 Cent/kWh bei Substitution von Braun- und Steinkohle-KWK-Anlagen

3. und 4.:
- Netz: 100 € je laufenden Meter der neu verlegten Wärmeleitung, bis DN 100 (Mittel über Gesamtnetz) bis 40 % der Investitionskosten, bei mehr als DN 100 (Mittel über Gesamtnetz) 30 % der Investitionskosten; max. 20 Mio. € je Projekt

- Speicher: 250 € pro m³, bei Speichern über 50 m³ max. 30 %, max. 10 Mio. € je Vorhaben

Voraussetzungen

KWK-Anlagen:
- bei neuen oder modernisierten KWK-Anlagen: elektrische Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt
- die Anlagen gewinnen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen.
- die Anlagen sind hocheffizient
- die Anlagen verdrängen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen
- die Anlagen erfüllen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt handelt.

Neu- und Ausbau von Wärmenetzen:
- mindestens 75 % KWK-Wärme oder
- mindestens 25 % KWK-Wärme, wenn 50 % oder mehr aus KWK, EE, oder Abwärme stammen
- es handelt sich um ein öffentliches Netz (Optionen für weitere Anschlüsse)

Wärme- und Kältespeicher:
- eine Zulassung gemäß § 24
- Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können.
- mittlere Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche
 

Fristen

keine Fristen