Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Gewährt werden Zuschüsse für Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung von Bestandsgebäuden. Neben der Investition selbst werden auch Fachplanung und Baubegleitung unterstützt.

AnsprechstellenBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), KfW Bankengruppe
Internet

BEG EM (BAFA)

BEG EM (KfW)

AntragstellerAntragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
FörderungenEinzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden:
1. Gebäudehülle: Dämmung, Austausch von Fenstern und Türen, sommerlicher Wärmeschutz
2. Anlagentechnik (außer Heizung): Lüftungsanlagen, Smart-Home-Systeme (nur Wohngebäude), Gebäudeautomatisierung (nur NWG), Kältetechnik (nur NWG) und Beleuchtung (nur NWG)
3. Wärmeerzeugung: Biomasse-Anlagen, Wärmepumpen, Solarkollektoren, EE-Hybridheizungen, innovative regenerative Systeme (mindestens 80 % der Gebäudeheizlast), stationäre Brennstoffzellenheizungen, Mehrkosten für eine 100 % wasserstofffähige Gasheizung, Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt, Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
4a. Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
4b. Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung
5. Fachplanung und Baubegleitung

Hinweis: Materialkosten bei Eigenleistungen können mit gefördert werden.
Fördervoraussetzung- Investitionsvorhaben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- Die geförderte Maßnahme trägt zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bei
- Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
- Besondere Fördervoraussetzungen gelten zudem für Contractoren.
- Geförderte Gebäudenetze müssen zu mind. 65 % mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Die Errichtung von Gebäudenetzen muss immer durch eine/n Energieeffizienz-Experten/in begleitet werden.
Förderhöhe

1., 2. und 4a.: Für energiesparende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülleund der Anlagentechnik, sowie bei der Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung gibt es einen Zuschuss von 15 %. Bei Wohngebäuden gibt es in Verbindung mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) 20 %.

Dabei ist die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden 30.000 € /Wohneinheit (ohne iSFP). Liegt für die Maßnahmen ein iSFP vor, ist die Höchstgrenze 60.000 €/ Wohneinheit. 
Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 500 €/m² Nettogrundfläche.

3.Die oben beschriebenen Wärmeerzeugungsanlagen, sowie Errichtung oder Anschluss an ein Gebäudenetz oder Anschluss an ein Wärmenetz werden mit 30% Zuschuss gefördert. Bei Wärmepumpen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich 5 % Effizienz-Bonus. 
Selbstnutzer erhalten zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von bis zu 20 % und bei einem zu versteuernden jährlichen Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 € einen Einkommensbonus von 30 %. Der Förderhöchstsatz liegt bei 70 %. Bei Biomasseheizungen ggf. zzgl. Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €. 

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei Wohngebäuden für die 1. WE bei 30.000 €, für die 2. – 6. WE bei 15.000 € und ab der 7. WE bei 8.00 0€. 

Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze bei einer Nettogrundfläche von

Bis 150 m² : 30.000 €

Bis 400 m² : 200 €/m²

Bis 1000 m² : zusätzlich 120 €/m²

Ab 1000 m²  : zusätzlich 80 €/m²

4b. Die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung wird mit 50 % gefördert. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei Wohngebäuden ohne iSFP bei 30.000 €/WE bzw. mit iSFP bei 60.000 €/WE. Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 500 €/m² Nettogrundfläche.

5. Fachplanung und Baubegleitung werden mit 50 % der förderfähigen Kosten gefördert.

Die förderfähigen Kosten sind beim Ein- und Zweifamilienhaus 5.000 €, bei größeren Wohngebäuden ab der 3. WE 2.000 €/WE, maximal 20.000 €/Gebäude. Bei Nichtwohngebäuden: 5 €/m² Nettogrundfläche und maximal 20.000 €/Gebäude.

Kumulierung: mit der steuerlichen Förderung ausgeschlossen, mit KWKG zulässig, jedoch bis max. 60 %.
Sanierungsmaßnahmen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken (bis 2 WE) genutzten Gebäuden können alternativ zur BEG-Förderung steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerliche Förderung

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken (bis 2 WE) genutzten Gebäuden (§ 35c EStG):

Sanierungsmaßnahmen, die den Standards der BEG-Einzelmaßnahmen entsprechen, können alternativ zur Förderung steuerlich geltend gemacht, also von der Steuer abgesetzt werden. Weiterführende Informationen haben wir Ihnen in einem Steckbrief bereitgestellt:

Steckbrief steuerliche Förderung

Fristenkeine Fristen; Anträge für neue Heizungen sowie den Anschluss an Gebäude- und Wärmenetze sind bei der KfW zu stellen; Anträge für Umbau, Errichtung und Erweiterung von Gebäudenetzten und alle anderen Anträge sind beim BAFA zu stellen; Geltungsdauer bis 31.12.2030
Dokumente

Richtlinie BEG EM vom 21.12.2023

Mustervortrag Zukunft Altbau