Förderrichtlinie Klimaschutzverträge

Klimaschutzverträge sichern Unternehmen gegen Preisrisiken (etwa von Wasserstoff oder CO2) ab, gleichen Mehrkosten aus und schaffen dadurch sichere Investitionsrahmenbedingungen. Sobald sich die Investition für das geförderte Unternehmen rentiert, zahlt es im Gegenzug Geld an den Staat.

AnsprechstellenBundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Europäische Union (EU)
Internet

https://www.klimaschutzvertraege.info/

https://www.klimaschutzvertraege.info/thema/fuer-unternehmen 

Antragsberechtige

Unternehmen, Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen, wirtschaftlich tätige kommunale Zweckverbände

Anlagen mit einem jährlichen Ausstoß von mindestens 10 Kilotonnen CO2-Äquivalenten (z.B. mittelständische Unternehmen aus Glas- und Papierindustrie). Die tatsächliche Mindestgröße wird mit dem Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Kleinere Betreiber können sich zu einem Konsortium zusammenschließen, um diese Grenze zu erreichen.

Förderungen

Die Klimaschutzverträge bedienen sich eines wettbewerblichen Gebotsverfahrens: Sie werden mit Unternehmen abgeschlossen, die sich in einem Wettbewerb gegen die Konkurrenz durchsetzen. Unternehmen geben ein Gebot ab, wie hoch ihre Kosten für die Reduktion von CO2-Emissionen wären. Wer dabei am kostengünstigsten plant, erhält eine Förderung. 

Gefördert werden

  • die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren
  • der Aufbau von Infrastruktur, Leitmärkten, Wissen und Expertise, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind
  • Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind
FörderhöheDie Förderhöhe wird in einem neuartigen Verfahren festgelegt, das ohne langwierige Überprüfungen der Unternehmen durch den Staat auskommt: Basierend auf dem jeweiligen Gebotspreis wird die individuell benötigte Fördersumme ermittelt. Aus privatwirtschaftlicher Sicht gesehen erwirbt der Staat quasi Emissionsreduktionen, die von den geförderten Unternehmen als Leistung erbracht werden müssen.
Fristen

Die EU-Kommission hat heute die novellierten Fördergrundlagen für ein zweites Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge am 24.4.2025 genehmigt. Über den Start eines zweiten Förderaufrufs entscheidet nun die neue Bundesregierung. 

Weitere Informationen zum aktuellen Gebotsverfahren und der anstehenden zweiten Gebotsrunde finden Sie hier: https://www.klimaschutzvertraege.info/thema/aktuelles_gebotsverfahren