Ansprechstellen | Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM), KEA-BW |
Internet | Fußläufige Ladeinfrastruktur |
Antragsteller | Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (auch juristische Personen des öffentlichen Rechts). Die Zuwendungsempfänger müssen über die gesamte Zweckbindungsfrist Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein. Eine Antragstellung als Konsortium ist möglich. |
Förderungen | Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur (Normalladeinfrastruktur und DC-Schnellladeinfrastruktur) einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses in Baden-Württemberg in einem zusammenhängenden Gebiet. Die geförderte Ladeinfrastruktur muss mindestens sechs Jahre an dem im Antrag definierten Ort in Betrieb sein (Zweckbindungsfrist). Es sind die in den Fördergrundsätzen näher definierten Abstände zu bereits bestehender LIS einzuhalten (bei Normalladeinfrastruktur 300 Meter, bei Schnellladeinfrastruktur vier Kilometer). |
Förderhöhe | Der maximale Förderbetrag ist abhängig von der Ladeleistung und Art des Netzanschlusses. Die Förderquote liegt bei bis zu 60 Prozent. Die Förderhöhe wird durch die Antragsteller bis zu den in der Fördergrundsätzen bestimmten maximalen Höchstwerten beantragt. Diese liegen zwischen 2.500 Euro (Normalladepunkt bis 22 kW für AC & DC) und 100.000 Euro (Anschluss an das Mittelspannungsnetz). Die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss pro Antrag mindestens 50.000 Euro und mindestens fünf Ladestandorte umfassen. |
Fristen | Anträge waren bis 15. September 2024 beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg als elektronisches Dokument über die E-Mailadresse e-foerderung-bw@vm.bwl.de mit dem Betreff "Projektantrag: Fußläufige Erreichbarkeit von Ladeinfrastruktur" einzureichen. |
Verwandte Suchbegriffe | Elektromobilität, Ladepunkt |