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Innovative KWK-Systeme

Gefördert werden innovative KWK-Systeme. Die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sind im Merkblatt für innovative KWK-Systeme bei der BAFA hinterlegt.

Ansprechstellen

Bundesnetzagentur (BNetzA), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Internet

innovative KWK

Antragsteller

Betreiber innovativer KWK-Systeme

Förderungen

Mit der Förderung sollen Errichtung und Betrieb "innovativer KWK-Systeme", d.h. besonders energieeffizienter und treibhausgasarmer Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln, gefördert werden.

Förderhöhe

- Die Förderhöhe wird im Rahmen einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur ermittelt; der Höchstwert beträgt 12,0 Ct./kWh.
- Der Zuschlag wird erteilt auf die niedrigsten Gebote, bis das jeweilige Kontingent (i.d.R. 25 MW) erschöpft ist.
- 45.000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge für KWK-Strom in der Höhe des Zuschlagswertes
- pro Kalenderjahr werden höchstens 3.500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge vergütet

Voraussetzungen

Die an der Ausschreibung teilnehmende iKWK-Anlage muss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen sein. Voraussetzungen für die Zulassung sind:

Alle Komponenten des innovativen KWK-Systems müssen über
- eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik und
- über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Erfassung der eingesetzten Brennstoffe, der bereitgestellten Wärme (Nutzwärmeerzeugung) sowie für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte und die erzeugte Strommenge verfügen
- am gleichen Wärmenetz angeschlossen sein (wärmeseitige Verbindung)

Die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems müssen
- fabrikneu sein,
- ausreichend dimensioniert sein, um im Auslegungszustand mit dem innovativen KWK-System pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Referenzwärme als innovative erneuerbare Wärme bereitzustellen,
- die jeweils geltenden technischen Anforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erfüllen und
- nur einer KWK-Anlage zugeordnet sein.

Die Gebotsmenge muss gem. § 8 Abs. 3 KWKAusV mehr als 1.000 kW umfassen und darf 10.000 kW installierte KWK-Leistung nicht überschreiten

Weitere Zulassungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt für innovative KWK-Systeme" des BAFA bzw. der KWKAusV.

Fristen

keine Fristen; Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur jeweils zum 01.06 und 01.12 eines jeden Jahres