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Nicht investive Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans

Das BMDV bezuschusst nicht investive Vorhaben, die die Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans und die Koordinierung von Radverkehrsmaßnahmen unterstützen: z. B. durch eine effiziente Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln oder indem die Vorhaben Ergebnisse zeigen, die auf vergleichbare Anwendungsfälle übertragbar sind.

Ansprechstellen

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Bundesamt für Logistik und Güterverkehr (BALM)

Internet

Nicht investive Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans

Antragsteller

alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, auch in Zusammenarbeit mit Privatpersonen

Förderungen

Gefördert werden:

1. technische Innovationen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Machbarkeitsstudien und sonstige Vorhaben

2. Informations- und Kommunikationskampagnen
 

Förderhöhe

Der Förderung erfolgt mittels einem nicht-rückzahlbarem Zuschuss.

Die Förderquote bei nicht investiven Ausgaben oder Kosten beträgt:

- bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts: bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

- bei juristischen Personen des privaten Rechts: für Informations- und Kommunikationskampagnen bis zu 80 %, maximal 100.000 € je Förderjahr; für technische Innovationen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Machbarkeitsstudien und sonstige Vorhaben bis zu 50 %, maximal 200.000 € je Förderjahr; bei kleinen und mittleren Unternehmen: bis zu 70 %

- bei juristischen Personen des privaten Rechts: für Informations- und Kommunikationskampagnen bis zu 80 %, maximal 100.000 € je Förderjahr; für technische Innovationen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Machbarkeitsstudien und sonstige Vorhaben bis zu 50 %, maximal 200.000 € je Förderjahr; bei kleinen und mittleren Unternehmen: bis zu 70 %. Dabei wird für mittlere Unternehmen ein Aufschlag von 10 % und bei kleinen und Kleinstunternehmen ein Aufschlag von 20 % berücksichtigt.

Investive Ausgaben oder Kosten können nur gefördert werden, wenn ihr Anteil an der Zuwendung weniger als 20 % beträgt und sie zwingend erforderlich sind.

Vorhaben können ausnahmsweise durch einen Festbetrag gefördert werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten für das einzelne Vorhaben nicht mehr als 30.000 € betragen.

Fristen

Das Bundeskabinett hat den neuen und bis 2030 geltenden NRVP 3.0 im April 2021 beschlossen. Das neue Förderprogramm wird derzeit erarbeitet. Bis zu einer Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie können weiterhin Anträge eingereicht werden. Sie werden nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung verfügbarer Haushaltsmittel geprüft.

Das bisherige Förderprogramm trat am 24. Oktober 2017 in Kraft und war bis zum 31. Dezember 2020 gültig.