Klimamoorschutz – Naturschutzbedeutsame Moore (1.000 Moore)

1.000 Moore richtet sich an kleine, naturschutzbedeutsame Moore, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Gefördert werden Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung entwässerter Moore und zur damit verbundenen Renaturierung der Flächen.

AnsprechstellenBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG), Kompetenzzentrum Natürlicher Klimaschutz
Internet

1.000 Moore

Förderaufruf

Antragsberechtigte

Natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen (wie zum Beispiel Privateigentümer*innen, Kommunen, Verbände, Vereine, Stiftungen und Unternehmen). 

Es werden ausschließlich Einzelprojekte gefördert. Verbundprojekte von mehreren Antragsberechtigten werden nicht gefördert.

Förderungen

1.000 Moore richtet sich an kleine, naturschutzbedeutsame Moore, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Gefördert werden Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung und zur damit verbundenen Renaturierung kleiner Moore mit einer wiederzuvernässenden Fläche zwischen 5 und 200 Hektar pro Projekt.

Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):

  • FSP 1: Orientierungsberatung zur Identifizierung von für die Wiedervernässung geeigneten Flächen (Vorprüfungen, Machbarkeitsstudien)
  • FSP 2: Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung von Moorbodenflächen
    • FSP 2.1: Vorbereitende Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung
    • FSP 2.2: Umsetzung von Maßnahmen für die Wiedervernässung und Renaturierung

Beispiele für FSP 2.2:

  • Maßnahmen für eine dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung inkl. bauvorbereitende und flächenvorbereitende Maßnahmen;
  • Sonstige den Wasserhaushalt stabilisierende Maßnahmen;
  • Renaturierungsmaßnahmen;
  • Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die für die umgesetzten Maßnahmen erforderlich sind;
  • Fertigstellung der biotopersteinrichtenden Maßnahmen und Aufstellung von Pflegekonzepten und -plänen für das Folgemanagement;
  • Beschaffung, Installation und Betrieb eines Monitoringsystems für die Überwachung der Flächenwasserstände innerhalb der Projektlaufzeit;
  • Projektbezogene Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Akzeptanzsteigerung;
  • Maßnahmen der unentgeltlichen Sicherung der Nutzungsrechte für Flächen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellenden befinden oder für den Tausch von Flächen;
  • In begründeten Einzelfällen kann zudem der Ankauf von Flächen gefördert werden.
Förderhöhe

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Förderquoten betragen zwischen 90 und 99 %, 95 % für Kommunen. Es bestehen folgende Obergrenzen und Bewilligungszeiträume:

  • FSP 1: 30.000 Euro über 9 Monate
  • Anträge für FSP 2.1 und 2.2: 600.000 Euro über vier Jahre
  • FSP 2.1: 100.000 Euro über 18 Monate
  • FSP 2.2: 500.000 Euro über 30 Monate
Fristen

Projektanträge können ganzjährig bis zum 31.12.2027 eingereicht werden. 

Laufzeit der Förderrichtlinie bis 31.12.2027