Klimaschutz-Plus: CO₂-Minderungsprogramm (Teil 1)

Ziel der Förderung ist es, CO₂-Emissionen, die aus dem Energieverbrauch resultieren, durch investive Maßnahmen nachhaltig zu mindern. Maßgeblich für die Förderhöhe ist dabei die tatsächliche CO₂-Einsparung (50 € pro Tonne). Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen an bestehenden Nichtwohngebäuden.

AnsprechstellenMinisterium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM), L-Bank
InternetCO2-Minderungsprogramm

Antragsteller

 

 

Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse, Stiftungen und Unternehmen (nicht antragsberechtigt für 3.); KMU; Träger von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, stationären Einrichtungen und Studentenwohnheimen; Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des öffentlichen Rechts; Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen; Vereine; gemeinnützige Stiftungen, natürliche Personen

Fördervoraussetzungen für Kommunen:

1) unterstützende Erklärung zum Klimaschutzpakt
2) Weitere Fördervoraussetzung für Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Erfassung des Energieverbrauches gemäß § 18 KlimaG BW.

Förderungen

Erklärvideo: Klimaschutz-Plus - Teil 1

1. Erneuerung von Heizungsanlagen
2. baulicher Wärmeschutz
3. Sanierung von Lüftungsanlagen sowie,
nur in Kombination mit 1. o. 2.
4. Einsatz von Holzpelletheizungen
5. Einsatz von Holzhackschnitzelheizungen
6. Einsatz von Wärmepumpen
7. Einsatz von Solarthermie-Anlagen
8. Abwärmeauskopplung

Bei Maßnahmen nach Ziffer 2 ist den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung zu tragen.

Förderhöhe50 €/t CO2, max. Grundfördersatz: 30 %, max. Fördersatz: 50,8 % (diverse Förderboni für Klimaschutzaktivitäten zzgl. für nachhaltiges und energieeffizientes Bauen gemäß NBBW bzw. KfW-Standards), absolut: max. 200.000 €
Fristen

Gemäß Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus 2021, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2023, Aktenzeichen: UM22-4500.60/1 kann das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bei entsprechender Mittelverfügbarkeit den Antragszeitraum verlängern. Dieser endete zuletzt am 30. Juni 2024.

Ab dem 1. September 2024 können wieder Anträge im Programm Klimaschutz-Plus gestellt werden. Der Antragszeitraum endet zum 30. April 2025.

Bei vorzeitiger Mittelausschöpfung kann es entsprechend zu vorzeitigen Teil-Programmschließungen kommen. Das Umweltministerium kann bei entsprechender Mittelverfügbarkeit den Antragszeitraum verlängern. Das Umweltministerium gibt diese Anpassungen auf dieser Seite bekannt.. 

Maßnahmenbeginn: Es ist zulässig, bereits ab Antragstellung und auf eigenes Risiko hin mit einer Fördermaßnahme zu beginnen.

Hinweis: Das Umweltministerium arbeitet derzeit an einer Neufassung der Förderrichtlinie, die im 2. Quartal 2025 veröffentlicht werden soll.

Dokumente

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 10.05.2021

Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 27.11.2022

Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 03.07.2023

Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 23.10.2023

Nichtamtliche Lesefassung, in der die Änderungsverwaltungsvorschriften eingearbeitet sind

Verwandte SuchbegriffeElektroheizung, Pellets, Holzheizung, Solarwärme