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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für Strom aus KWK-Anlagen (inkl. Brennstoffzellen), der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, in einer Kundenanlage verbraucht wird oder in stromkostenintensiven Unternehmen erzeugt und verbraucht wird.

Ansprechstelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Internet

KWKG

Antragsteller

Betreiber von KWK-Anlagen
Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes

Förderungen

Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für Strom aus KWK-Anlagen (inkl. Brennstoffzellen), der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
1. für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
2. für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
3. durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
4. durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen, in die Kälte aus KWKK-Anlagen eingespeist wird,

sofern die Anlagen nicht nach § 19 EEG gefördert werden.

Förderhöhe

Es gibt unterschiedliche Tarife

  • für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
  • für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und die Anlagen max. 100 Kilowatt elektrische Leistung besitzen,
  • für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und von Letztverbrauchern in einer Kundenanlage verbraucht wird,
  • für Strom aus KWK-Anlagen, die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird,

jeweils im Abhängigkeit des KWK-Leistungsanteils.

  • für Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von maximal 50 Kilowatt, in Abhängigkeit davon, ob der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird oder nicht.

Für den Neu- oder Ausbau von Wärme- oder Kältenetzen:

  • 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten für Neu- und Ausbau, wenn die Wärme zu mindestens zu 75 Prozent aus KWK-Anlagen stammt, oder zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und die Netze vor dem 01. Januar 2030 in Betrieb genommen werden.
  • 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten für Neu- und Ausbau, wenn die Wärme zu mindestens 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und die Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2022 erfolgte.
  • max. 20 Mio. € je Projekt

Für den Neubau von Wärmespeichern:

  • 250 € pro m³ Wasseräquivalent Speichervolumen,
  • bei Speichern über 50 m³ Wasseräquivalent max. 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten,
  • max. 10 Mio. € je Projekt

Die Anzahl der vergüteten Vollbenutzungsstunden beträgt für neue KWK-Anlagen 30.000 Vollbenutzungsstunden. Die Anzahl der vergüteten Vollbenutzungsstunden für modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlagen hängt von dem Anteil ab, den die Kosten einer modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage an den Kosten der Neuerrichtung einer KWK-Anlage gleicher Leistung hat. Daneben nimmt die Zahl der jährlich vergüteten Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr ab.

Voraussetzungen

KWK-Anlagen:
- bei neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt
- die Anlagen gewinnen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
- die Anlagen sind hocheffizient
- die Anlagen verdrängen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen
- die Anlagen erfüllen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Neu- und Ausbau von Wärmenetzen:
- eine erteilte und vom BAFA an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelte Zulassung nach § 20
- dem Ausbau gleichgestellt sind

  • Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,
  • der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
  • die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
  • der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.

Wärme- und Kältespeicher:
- eine erteilte und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelte Zulassung gemäß § 24
- Wärme des Wärmespeichers stammt überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können
- mittlere Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche

Fristen

keine Fristen; Geltungsdauer: 31.12.2025