Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen (Kälte-Klima-Richtlinie)

Gefördert werden stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.

Ansprechstellen

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Internet

Kälte-Klima-Richtlinie

Förderrichtlinie vom 12.02.2024

Antragsteller

Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Unternehmen, Schulen, Krankenhäuser, kirchliche Einrichtungen, Contractoren

Förderungen

Nach der zum 1. März 2024 in Kraft getretenen Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln werden gefördert:

  • Die vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit - zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher (siehe Nummer 2.1 bis 2.4 sowie 4.4.1 bis 4.4.3 der Kälte-Klima-Richtlinie.
  • Die Einbindung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien wie Wind- und Solaranlagen (siehe Kapitel 2.5 und 4.4.4 der Richtlinie).
  • NEU - Die „Effizienz-Umrüstung“ von bestehenden, kleinen Kompressionskälte- oder Klimaanlagen zur Minderung des Elektroenergieverbrauchs, wobei das bestehende fluorhaltige Kältemittel zwingend gegen ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel auszutauschen ist (siehe Nummer 2.6, 4.4.1.2 und 4.4.5 der Kälte-Klima-Richtlinie.

Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen.

Förderhöhe

abhängig von Maßnahme (komplexes Berechnungsverfahren), max. 50 % und bis zu 200.000 €

Fristen

keine Fristen (Geltungsdauer bis 31.12.2026)

Verwandte Suchbegriffe

Kälteanlagen, Kältemaschinen