Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie)

In Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen. Mit der Kommunalrichtlinie fördert der Bund seit 2008 den kommunalen Klimaschutz im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI). Anträge können für strategische und investive Förderschwerpunkte gestellt werden.

AnsprechstellenBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Internet

Kommunalrichtlinie

Förderrichtlinie (bis 31.10.2024)

Förderrichtlinie (ab 01.11.2024)

AntragstellerAllgemein antragsberechtigt sind Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse, Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände; Träger  von Einrichtungen der Erziehung, der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung und Hilfe für Menschen; gemeinnützige Vereine, Religionsgemeinschaften und deren Stiftungen
Förderungen

Strategische Förderschwerpunkte7
1. Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Handlungsfeld Klimaschutz / Fokusberatungen
2. Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements (entfällt in der neuen Förderrichtlinie!)
3. Energiesparmodelle
4. Kommunale Netzwerke (ab 1. Mai 2024 nur noch Netzwerkphase!)
5. Machbarkeitsstudien
6. Klimaschutzkoordination
7. Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement
8. Integrierte Vorreiterkonzepte
9. Fokuskonzepte und Umsetzung durch zusätzliches Personal

Investive Förderschwerpunkte:
1. Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
2. Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
3. Maßnahmen für eine klimafreundliche Mobilität
4. Maßnahmen für eine klimafreundliche Abfallwirtschaft
5. Maßnahmen für eine klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung
6. Maßnahmen für eine klimafreundliche Trinkwasserversorgung
7. Austausch von Beckenwasserpumpen

Förderhöhe

Förderrichtlinie bis 31.10.2024: Fördersatz für strategische Förderschwerpunkte bei 40 bis 70 %, für finanzschwache Kommunen 60 bis 90 %; für investive Schwerpunkte 25 bis 70 % (bzw. 35 bis 85 % für finanzschwache Kommunen); abhängig von der Art des Vorhabens zum Teil Förderhöchstgrenzen und Pauschalsätze definiert; Mindestzuwendung: 5.000 Euro.

Förderrichtlinie ab 01.11.2024: Fördersatz für strategische Förderschwerpunkte bei 40 bis 70 %, für finanzschwache Kommunen 60 bis 90 %; für investive Schwerpunkte 25 bis 70 % (bzw. 35 bis 85 % für finanzschwache Kommunen); abhängig von der Art des Vorhabens zum Teil Förderhöchstgrenzen und Pauschalsätze definiert; Mindestzuwendung: 10.000 Euro. Die Ermittlung der Zuwendung erfolgt 
1. für Vorhaben von Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) bis zu einer Zuwendungshöhe von sechs Millionen Euro als Festbetragsfinanzierung,
2. für alle nicht-kommunalen Antragsteller sowie für Vorhaben von Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) über einer Zuwendungshöhe von sechs Millionen Euro als Anteilsfinanzierung

Fristen

aktuelle Förderrichtlinie: 31.10.2024

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie (KRL) tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Eine Antragstellung im Rahmen der neuen Richtlinie ist ab dem 1. Februar 2025 möglich, für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement bereits ab dem 1. November.

(Geltungsdauer: max. 31.12.2027)

Verwandte SuchbegriffeMobilitätsstationen, multimodale Knoten, Carsharing, Car-Sharing, Radverkehr, Radabstellanlagen, Energiemanagement, Schulprojekte, Bildungseinrichtungen, Personalstellen, Klimaschutzmanager, Warmwasserbereitung, Elektrogeräte, LED