Auenrenaturierung an Fließgewässern

Die Förderrichtlinie „Auenrenaturierung an Fließgewässern“ des Bundesumweltministeriums unterstützt gezielt Maßnahmen, um Gewässer und Auen wieder zu einer funktionalen Einheit zu verbinden.

AnsprechstellenBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG), Kompetenzzentrum Natürlicher Klimaschutz
Internet

Auenrenaturierung

Förderrichtlinie vom 1. Mai 2026 (Geltungsdauer: 31.12.2026)

Förderaufruf

Antragsberechtigte

Förderung erhalten können natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen mit Sitz oder Geschäftsbetrieb in Deutschland. Hierzu gehören insbesondere:

  • Kommunen und Kommunalverbände
  • Wasser- und Bodenverbände
  • Landesbehörden des Schutzgebiets-, Naturschutz- und Landschaftsschutzes sowie Träger der Unterhaltungslast und des Ausbaus von Gewässern
  • Stiftungen und Vereine, die dem Förderzweck der Richtlinie entsprechen. 
Förderungen

Gefördert werden Vorhaben in Auen von Fließgewässern. Ausgenommen sind Auen an Bundeswasserstraßen (gem. § 1 Absatz 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)).
Förderfähig sind: 

  • Entwicklung gewässer- und auentypischer Lebensräume
  • Wiederherstellung und Entwicklung natürlicher Gewässer- und Uferbereiche
  • Wiederherstellung naturnaher Abfluss- und Bodenwasserverhältnisse
  • Wiederherstellung naturnaher Ausuferung und Wiedervernässung
  • Nutzungsanpassungen zur Verbesserung der Treibhausgasbilanz
  • direkt damit verbundene „dienende“ Maßnahmen.
FörderhöheDie Förderquote beträgt bis zu 90 Prozent, bei Ländern bis zu 50 Prozent. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von zehn Millionen Euro begrenzt. 
FristenProjektskizzen können ganzjährig bis ca. ein halbes Jahr vor Ablauf der Antragsfrist am 31.12.2026 eingereicht werden.