| Ansprechstellen | Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) |
| Internet | E-Auto-Förderprogramm |
| Antragsteller | Privatpersonen, die ein Fahrzeug erwerben oder leasen und sich verpflichten, das Fahrzeug mindestens 3 Jahre zu halten. Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 Euro je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für verheiratete AntragstellerInnen, solche in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie solche in eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen der Partnerin oder des Partners hinzuaddiert (sofern nicht bereits im Rahmen des Steuerbescheids des Antragstellers gemeinsam veranlagt). |
| Förderungen | Förderfähig sind beim Start der Förderung alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge (Kauf oder Leasing) der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Fahrzeuge mit Range-Extender (Range Extended Electric Vehicle, REEV)oder Plug-in-Hybrid-Antrieb (Plug-In-Hybrid Electric Vehicle, PHEV) werden gefördert, sofern die Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb in die Förderung aufgenommen werden, wird noch geprüft. |
| Förderhöhe |
|
| Fristen | keine Fristen; förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 01. Januar 2026 neu zugelassen werden. Förder-Anträge sind voraussichtlich ab Mai 2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1. Januar 2026. |
| Verwandte Suchbegriffe | Carsharing, Car-Sharing, Elektromobilität, E-Mobilität, E-Auto, Umweltbonus |
E-Auto-Förderprogramm