Energieeffizienz und CO₂-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau

Das Bundesprogramm Energieeffizienz für Landwirtschaft und Gartenbau fördert bereits seit 2016 Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Energieeinsparung in der Primärproduktion der Landwirtschaft und des Gartenbaus.

AnsprechstellenBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)
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CO₂-Einsparung Landwirtschaft und Gartenbau

Förderrichtlinie vom 8. Oktober 2025

Antragsberechtigte

 

 

 

 

Antragsberechtigt sind, unabhängig von der gewählten Rechtsform, Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die landwirtschaftliche Primärproduktion betreiben. Der Unternehmensstandort (der auch die Förderung betrifft) muss in Deutschland liegen. Auch Nebenerwerbsbetriebe können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, einen Antrag stellen.
Förderungen

Förderfähig sind Investitionen, die die Energieeffizienz und/oder damit die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen in Landwirtschaft und Gartenbau wesentlich erhöhen. Das Programm besteht aus zwei Teilen: 

1. Einzelmaßnahmen
1.1 Kleine Verbraucher im direkten Austausch:

  • Elektrische Motoren und Antriebe
  • Elektrisch angetriebene Pumpen
  • Ventilatoren

1.2 Energiespeicher und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen:

  • Thermische Speicher
  • Energieschirme
  • Festinstallierte Mehrfachabdeckungen bei Gewächshäusern
  • Vorkühler in Milchkühlanlagen

1.3 Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen:

  • Reifendruckregelanlagen

1.4 Alternative Antriebssysteme für Landmaschinen:

  • Direkte Elektrifizierung von Landmaschinen als Ersatz für Maschinen mit Verbrennungsmotor
  • Anschaffung oder Umrüstung von Landmaschinen zur Nutzung von Biokraftstoffen

2. CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung: Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines maßnahmenspezifischen CO2-Einsparkonzeptes gemäß den Vorgaben der Anlage zum „Merkblatt Energieberatung“. Im Anschluss förderfähig sind Investitionen in 

  • Kälteanlagen
  • Systeme zur Assimilationsbelichtung
  • Photovoltaikanlagen
  • Kleinwindanlagen
  • Elektrische Energiespeichersysteme
  • Wärmeerzeuger zur Umwandlung von Biomasse
  • Wärmepumpen
  • Wärmetauscher
  • Geothermische Anlagen
  • Maßnahmen zur Ab- und Fernwärmenutzung
Förderhöhe

Teil 1:
Die förderfähigen Einzelmaßnahmen werden in der Positivliste im Merkblatt „Einzelmaßnahmen“ aufgeführt und verschiedenen Förderkategorien A bis E zugewiesen.Die maximale Förderquote für investive Maßnahmen liegt derzeit zwischen 15 % (Kategorie A) und 30 % (Kategorie D). Die Höchstgrenze für die Förderung beträgt 600.000 € pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

Teil 2:
Die Projektförderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung. Die Mindestinvestitionssumme (Netto-Ausgaben) für eine Zuwendung beträgt 12.000 €, die Höchstsumme 600.000 € pro Unternehmen und Investition. Die maximale Förderquote für investive Maßnahmen beträgt

  • für Maßnahmen zur Energieeinsparung 40 % bzw., sofern zur Deckung der Energieversorgung des Investitionsgutes überwiegend im Unternehmen regenerativ erzeugte Eigenenergie oder Abwärme genutzt wird oder die Maßnahme bauartbedingt die erforderliche im Unternehmen regenerativ erzeugte Eigenenergie oder Abwärme selbst speichern kann, 50%,
  • für neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zur Eigennutzung 50 %.

Die maximale Zuwendung orientiert sich an der erreichten CO2-Einsparung und ist auf einen Betrag von 1.200 € (für kleine und kleinste Unternehmen) bzw. von 900 € (für mittlere Unternehmen) pro jährlich eingesparter Tonne CO2 begrenzt. Die Maximalförderung erhöht sich bei Photovoltaik- und Windkraftanlagen auf 1.500 € bzw. 1.125 €/t CO2.

Fristenkeine Fristen; Anträge sind vor Maßnahmenbeginn über ein Online-Portal beim Projektträger einzureichen. (Geltungsdauer Förderrichtlinie: 31.12.2029)