| Ansprechstellen | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Europäische Union (EU) |
| Internet | |
| Antragsberechtige | Unternehmen, Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen, wirtschaftlich tätige kommunale Zweckverbände Anlagen mit einem jährlichen Ausstoß von mindestens 10 Kilotonnen CO2-Äquivalenten (z.B. mittelständische Unternehmen aus Glas- und Papierindustrie). Die tatsächliche Mindestgröße wird mit dem Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Kleinere Betreiber können sich zu einem Konsortium zusammenschließen, um diese Grenze zu erreichen. |
| Förderungen | Die Klimaschutzverträge bedienen sich eines wettbewerblichen Gebotsverfahrens: Sie werden mit Unternehmen abgeschlossen, die sich in einem Wettbewerb gegen die Konkurrenz durchsetzen. Unternehmen geben ein Gebot ab, wie hoch ihre Kosten für die Reduktion von CO2-Emissionen wären. Wer dabei am kostengünstigsten plant, erhält eine Förderung. Gefördert werden
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| Förderhöhe | Die Förderhöhe wird in einem neuartigen Verfahren festgelegt, das ohne langwierige Überprüfungen der Unternehmen durch den Staat auskommt: Basierend auf dem jeweiligen Gebotspreis wird die individuell benötigte Fördersumme ermittelt. Aus privatwirtschaftlicher Sicht gesehen erwirbt der Staat quasi Emissionsreduktionen, die von den geförderten Unternehmen als Leistung erbracht werden müssen. |
| Fristen | Die EU-Kommission hat die novellierten Fördergrundlagen für ein zweites Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge am 24.03.2025 genehmigt. Die Gebotsrunde 2026 ist mit einem neuen Vorverfahren gestartet, das Gebotsverfahren folgt voraussichtlich Mitte des Jahres. Alle Antragsteller des vorbereitenden Verfahrens 2026 erhalten rechtzeitig zur Veröffentlichung des Förderaufrufs zum Gebotsverfahrens 2026 ein Zulassungsschreiben mit Hinweisen, die für eine erfolgreiche Teilnahme zu beachten sind. |
Förderrichtlinie Klimaschutzverträge