| Ansprechstellen | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Europäische Union (EU) |
| Internet | |
| Antragsberechtige | Unternehmen, Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen, wirtschaftlich tätige kommunale Zweckverbände Anlagen mit einem jährlichen Ausstoß von mindestens 10 Kilotonnen CO2-Äquivalenten (z.B. mittelständische Unternehmen aus Glas- und Papierindustrie). Die tatsächliche Mindestgröße wird mit dem Förderaufruf von der Bewilligungsbehörde festgelegt. Kleinere Betreiber können sich zu einem Konsortium zusammenschließen, um diese Grenze zu erreichen. |
| Förderungen | Die Klimaschutzverträge bedienen sich eines wettbewerblichen Gebotsverfahrens: Sie werden mit Unternehmen abgeschlossen, die sich in einem Wettbewerb gegen die Konkurrenz durchsetzen. Unternehmen geben ein Gebot ab, wie hoch ihre Kosten für die Reduktion von CO2-Emissionen wären. Wer dabei am kostengünstigsten plant, erhält eine Förderung. Gefördert werden
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| Förderhöhe | Die Förderhöhe wird in einem neuartigen Verfahren festgelegt, das ohne langwierige Überprüfungen der Unternehmen durch den Staat auskommt: Basierend auf dem jeweiligen Gebotspreis für die Mehrkosten zur Vermeidung einer Tonne CO2 wird die individuell benötigte Fördersumme ermittelt. Je höher die Förderkosteneffizienz, desto größer die Chancen, einen Zuschlag zu bekommen.Aus privatwirtschaftlicher Sicht gesehen erwirbt der Staat quasi Emissionsreduktionen, die von den geförderten Unternehmen als Leistung erbracht werden müssen. |
| Fristen | Seit dem 5. Mai und bis einschließlich 7. September 2026 können sich Unternehmen um einen CO2-Differenzvertrag über das Förderportal des Bundes (easy-Online) bewerben. Am Gebotsverfahren 2026 können nur Vorhaben teilnehmen, die im vergangenen Jahr am entsprechenden vorbereitenden Verfahren (Vorverfahren) 2026 teilgenommen haben. |
Förderrichtlinie Klimaschutzverträge