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Daten Förderdatenbank

Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss

Das BAFA bezuschusst Maßnahmen, welche die Strom- oder Wärmeeffizienz deutlich erhöhen und damit zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen: Von hocheffizienten Standardkomponenten bis zu komplexen Systemlösungen.

Ansprechstellen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (für Modul 5)

Internet

Zuschussprogramm

Antragsteller

gewerbliche und kommunale Unternehmen (keine Eigenbetriebe), Freiberufler, Contractoren (mit besonderen Voraussetzungen), Landwirte (nur Modul 2)

Förderungen

Gefördert werden Maßnahmen, die die Strom- oder Wärmeeffizienz deutlich erhöhen und damit zur Senkung des Energie­verbrauchs beitragen, in sechs Modulen:
1. Querschnittstechnologien: Ersatz und Neuanschaffung hocheffizienter Aggregate, u.a. Elektromotoren und Antriebe, Pumpen, Ventilatoren, Anlagen zur Abwärmenutzung, Dämmung von Anlagenteilen
2. Prozesswärme aus erneuerbaren Energien: Solarkollektoren, Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Tiefe Geothermie (jeweils inkl. Systemeinbindung und Messeinrichtungen)
3. Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software (jeweils Erwerb, Installation und Inbetriebnahme, inkl. Schulungskosten)
4. Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen: Investive Maßnahmen u.a. für Prozess- und Verfahrensumstellungen und zur Nutzung von Prozessabwärme (dabei auch für die Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen und für die Verstromung von Abwärme, z.B. durch Organic Rankine Cycle-Technologie (ORC)
5. Transformationskonzepte: Konzepte für die Transformation von Unternehmen hin zur Treibhausgasneutralität.
6. Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinunternehmen: Austausch oder Umrüstung vorhandener, fossiler Produktionsanlagen auf elektrischen Betrieb oder Betrieb mit erneuerbaren Energien.

Förderhöhe

Die Förderhöhe ist abhängig von der Unternehmensgröße und der Rechtsgrundlage der Förderung (Art. 17 AGVO, Art. 38 AGVO, Art. 41 AGVO, Art. 46 AGVO, Art. 49 AGVO oder De-minimis-VO), die vorher detailliert geprüft werden muss.

Modul 1: max. 200.000 € / bis zu 30 % (KMU: 40 %)
Modul 2: bis 15 Mio. € / bis zu 45 % (MU: 55 %, KU: 65%)
Modul 3: bis 15 Mio. € / bis zu 30 % (MU: 40 %, KU: 50%)
Modul 4: bis 15 Mio. € / GU: 500 € pro t CO2/a / max. 30%, MU: 900 € pro t CO2/a / max. 40%, KU: 1.200 € pro t CO2/a / max. 50%
Modul 5: bis 50.000 €, bis zu 40 % (MU: 50 %, KU: 60%)
Modul 6: bis 200.000 €, bis zu 33 %

Fristen

keine Fristen.

Mit Inkrafttreten der novellierten Richtlinie zum 01. Mai 2023 können Anträge, die vor dem 31.12.2023 für die Module 1 - 4 und 6 gestellt wurden, noch vor Zugang des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Dies gilt jedoch nicht für Anträge für Modul 5. Für Anträge nach dem 01.01.2024 ist der Maßnahmenbeginn vor Zugang des Zuwendungsbescheides nicht zulässig. Maximale Geltungsdauer (analog zur Geltungsdauer der aktuellen AGVO) zunächst bis 30.06.2024.