Ansprechstellen | Bundesministerium der Justiz |
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Antragsteller | Betreiber von KWK-Anlagen |
Förderungen | Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom (inkl. von Brennstoffzellen), der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Im Einzelnen Zuschlagszahlungen für |
Förderhöhe | 1. und 2.: 3,1 Cent/kWh (ab 2 MW) bis 8 Cent/kWh (bis 50 kW) zzgl. 0,6 Cent/kWh bei Substitution von Braun- und Steinkohle-KWK-Anlagen 3. und 4.: - Speicher: 250 € pro m³, bei Speichern über 50 m³ max. 30 %, max. 10 Mio. € je Vorhaben |
Voraussetzungen | KWK-Anlagen: Neu- und Ausbau von Wärmenetzen: Wärme- und Kältespeicher: |
Fristen | keine Fristen; Geltungsdauer: 31.12.2025 |