Seit Ende März 2025 ist das Landesmobilitätsgesetz (LMG) in Kraft. Es bringt für Kommunen in Baden-Württemberg neue Anforderungen mit sich: Bei der Planung und dem Betrieb von Park- und Stellplätzen müssen sie den Bedarf an Ladeinfrastruktur angemessen berücksichtigen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der vorausschauenden Mitverlegung von Netzanschlüssen – ein entscheidender Hebel für Kosteneffizienz. Als Unterstützung stellt die KEA-BW umfassende Hinweise zu dem betreffenden Paragrafen 3 Abs. 4 des LMG zur Verfügung.
Aktuelles
Landesmobilitätsgesetz: Das müssen Kommunen bei Ladeinfrastruktur beachten
Was ändert sich für Kommunen?
Das Gesetz verpflichtet die öffentliche Hand, den Bedarf an Ladeinfrastruktur in ihre Planungen angemessen zu berücksichtigen sowie die Mitverlegung von Netzanschlüssen auf den künftigen Bedarf auszurichten – sowohl bei Neuplanungen als auch bei Sanierungen und Umbauarbeiten. Dies gilt für Pkw- und Lkw-Stellplätze gleichermaßen.
„Berücksichtigen“ bedeutet, dass die zuständige Behörde den Bau von Ladeinfrastruktur in ihren Entscheidungsprozess einzubringen und mit den übrigen öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen hat. In atypischen Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden – muss dann aber begründet werden.
Konkret bedeutet dies:
- Ladeinfrastruktur muss entweder errichtet werden
- ODER es muss dokumentiert werden, warum an dieser Stelle keine zusätzliche Ladeinfrastruktur erforderlich ist.
Der Kostenfaktor: Mitverlegung von Netzanschlüssen
Ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Wirtschaftlichkeit der Ladeinfrastruktur ist die vorausschauende Mitverlegung von Netzanschlüssen und Leerrohren. Kommunen sollten diese Infrastruktur bereits bei Straßen- und Stellplatzbaumaßnahmen mitplanen und verlegen. Später, wenn Ladeinfrastruktur tatsächlich benötigt wird, müssen nicht erneut Tiefbaumaßnahmen erfolgen.
Warum ist dies so wichtig? Die Antwort ist einfach: Die Mehrkosten der Mitverlegung sind regelmäßig deutlich geringer als die Kosten für später erforderliche separate Tiefbauarbeiten.
Das bedeutet in der Praxis:
- Netzanschlüsse und Anbindungen zur Straßenkante werden bei Baumaßnahmen mitgeplant
- Leerrohre werden vorsorglich verlegt
- Später können Ladeinfrastruktur und Ladesäulen schnell und wirtschaftlich nachgerüstet werden
- Erhebliche Einsparungen bei Tiefbaukosten entstehen
Abs. 4 Satz 2 des Landesmobilitätsgesetzes schafft einen gesetzlichen Auftrag, die Mitverlegung von Netzanschlüssen mitzudenken und überall dort vorzusehen, wo sie sinnvoll ist.
Förderung für Netzanschlüsse bis zu 75 Prozent
Die gute Nachricht: Diese Investitionen werden großzügig gefördert. Kommunen, Zweckverbände und öffentliche Unternehmen können über das Landesprogramm für Verkehrswesen und Fördergeldvergabe (LGVFG) folgende Maßnahmen mit bis 75 % fördern lassen:
- Netzanschlüsse
- Baukostenzuschuss
- Tiefbauarbeiten für den Netzanschluss
- Pufferspeicher
- PV-Überdachung von Ladeinfrastruktur
- Planungskostenpauschale: 20% der zuwendungsfähigen Kosten
Praktische Unterstützung: Tools und Konzepte
Für eine erste Bestands- und Bedarfsaufnahme können Kommunen das StandortTOOL der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur nutzen. Es zeigt:
- Aktuellen Bestand an Ladeinfrastruktur
- Prognostizierten Bedarf
- Heatmap der örtlichen Verteilung
Für eine detaillierte Planung empfiehlt sich die Erarbeitung eines Ladeinfrastrukturkonzeptes. Dieses ist ebenfalls über die Landesförderung qualifizierte Fachkonzepte mit bis zu 50 % förderbar.
Gerne können Sie sich unsere ausführlichen Hinweise auf unserer Website durchlesen oder als PDF-Dokument herunterladen.
