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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie)

In Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen. Mit der Kommunalrichtlinie fördert der Bund seit 2008 den kommunalen Klimaschutz im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI). Anträge können für strategische und investive Förderschwerpunkte gestellt werden.

Ansprechstellen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Internet

Kommunalrichtlinie

Antragsteller

Allgemein antragsberechtigt sind Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse, Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände; Träger  von Einrichtungen der Erziehung, der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung und Hilfe für Menschen; gemeinnützige Vereine, Religionsgemeinschaften und deren Stiftungen

Förderungen

Strategische Förderschwerpunkte:
1. Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Handlungsfeld Klimaschutz / Fokusberatungen
2. Einführung oder Erweiterung eines Energie- und Umweltmanagementsystems
3. Energiesparmodelle
4. Kommunale Netzwerke
5. Machbarkeitsstudien
6. Klimaschutzkoordination
7. Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement
8. Integrierte Vorreiterkonzepte
9. Fokuskonzepte und Umsetzung durch zusätzliches Personal

Investive Förderschwerpunkte:
1. Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
2. Sanierung von Ampeln (Lichtsignalanlagen)
3. Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
4. Sanierung und Nachrüstung von Lüftungsanlagen
5. Maßnahmen für eine klimafreundliche Mobilität
6. Maßnahmen für eine klimafreundliche Abfallwirtschaft
7. Maßnahmen für eine klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung
8. Maßnahmen für eine klimafreundliche Trinkwasserversorgung
9. Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren
10. Weitere investive Maßnahmen

Förderhöhe

Fördersatz für strategische Förderschwerpunkte bei 40 bis 70 %, für finanzschwache Kommunen 60 bis 90 %; für investive Schwerpunkte 25 bis 70 % (bzw. 35 bis 85 % für finanzschwache Kommunen); abhängig von der Art des Vorhabens zum Teil Förderhöchstgrenzen und Pauschalsätze definiert.

Fristen

Keine Fristen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Maßnahme bereits vor abschließender Fördergenehmigung beginnen; hierfür müssen Antragstellende unter Angabe zwingender Gründe einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn formlos beim Projektträger beantragen.

(Geltungsdauer bis 31.12.2027)

Verwandte Suchbegriffe

Mobilitätsstationen, multimodale Knoten, Carsharing, Car-Sharing, Radverkehr, Radabstellanlagen, Energiemanagement, Schulprojekte, Bildungseinrichtungen, Personalstellen, Klimaschutzmanager, Warmwasserbereitung, Beckenwasserpumpen, Elektrogeräte, LED