Baden-württembergische Kommunen können Mittel aus dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) zur Finanzierung ihrer Eigenanteile bei ausgewählten Förderprogrammen des Landes einsetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn die jeweiligen Fördervorschriften grundsätzlich ein Kumulierungs- oder Doppelförderungsverbot vorsehen.
Die KEA-BW informiert darüber, wie Kommunen die Förderprogramme Klimaschutz-Plus und KLIMOPASS am besten nutzen können: Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes, geregelt im LuKIFG, können für die investiven Maßnahmen der Förderprogramme Klimaschutz-Plus und KLIMOPASS wie Eigenmittel betrachtet werden. Auf diese Weise können Kommunen bei korrekter Handhabung eine Vollfinanzierung der beantragten Maßnahmen erreichen.
Bei investiven Maßnahmen der Teile 2 und 3 des Förderprogramms KLIMOPASS können LuKIFG-Mittel zur Finanzierung des kommunalen Eigenanteils bis hin zur Vollfinanzierung eingesetzt werden. Die regulären Fördertatbestände von KLIMOPASS umfassen unter anderem blau-grüne Infrastruktur, Trinkwasserspender, Pegelsysteme und innovative Modellprojekte.
Das gilt entsprechend für den Bonus für energieeffiziente Schulsanierungen im Rahmen von Klimaschutz-Plus, Teil 1. LuKIFG-Mittel können dort zusätzlich zu den Förderungen nach der Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung (VwV SchulBau) und Klimaschutz-Plus zur Deckung des verbleibenden Eigenanteils eingesetzt werden. Die ansonsten geltende Förderobergrenze von 90 Prozent wird für LuKIFG-Mittel nicht angewendet.
Für den BW-Bonus zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) gilt: Kommunale Antragsteller können andere Förderprogramme grundsätzlich bis zu einer Förderquote von 90 Prozent kombinieren. LuKIFG-Mittel können den verbleibenden Eigenanteil vollständig abdecken. Voraussetzung ist, dass keine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben entsteht.
Die Entscheidung über den Einsatz der LuKIFG-Mittel sowie die Einhaltung aller Zuwendungsvoraussetzungen liegen in der alleinigen Verantwortung der jeweiligen Kommune. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt grundsätzlich erst im Rahmen der späteren Stichprobenprüfung. Kommunen sollten daher insbesondere die Förderfähigkeit der Maßnahme, die korrekte Zuordnung der Ausgaben und die Einhaltung der jeweiligen Förderbedingungen sorgfältig dokumentieren.
Ergänzende Infos zu Fördermaßnahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative auf einer Seite des BMUKN
Förderprogrammsuche auf der Internetseite der KEA-BW
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