Ansprechstellen | Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM), KEA-BW |
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Antragsteller | Stadt- und Landkreise sowie Städte und Verwaltungsgemeinschaften, die über eine untere Verkehrsbehörde verfügen. Für 2. bis 5. auch regionale Energieagenturen, kommunalen Unternehmen und Einheiten wie bspw. Stadtwerke, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde oder andere, in ähnlich einschlägiger Weise für den Kreis tätige und geeignete Einrichtungen (z.B. Regionalverbände). Voraussetzung ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Stadt bzw. des Landkreises. Für 6. sind ausschließlich Landkreise, für 7. ausschließlich Stadt- und Landkreise antragsberechtigt. Für 8. sind Städte sowie Stadt- und Landkreise, die das Ziel verfolgen, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu werden und dies in Form eines politischen Beschlusses nachweisen können, antragsberechtigt. |
Förderungen | Förderfähig sind zusätzliche Personalstellen in Städten und Landkreisen. Das Programm besteht aus acht Teilen: |
Förderhöhe | Die geschaffenen Stellen haben dem gehobenen (TVöD 9b bis 12) oder höheren Dienst (TVöD 13) zu entsprechen und sind für mindestens vier Jahre zusätzlich zu schaffen. Stellen im Programmteil 8 sind im höheren Dienst einzurichten. Die Stellen werden für 2 Jahre gefördert. Die Pauschalsätze betragen 70.100 Euro pro Jahr im gehobenen Dienst bzw. 78.600 Euro pro Jahr im höheren Dienst. |
Fristen | Vierter Förderaufruf: 03.08.2022 bis 07.10.2022; ein fünfter Förderaufruf wird voraussichtlich im Sommer erfolgen. |
Verwandte Suchbegriffe | Carsharing, Car-Sharing, Lärmschutz, Digitalisierung |