Aktuelles

Immobilienbesitzer aufgepasst: Ab diesem Jahr müssen Sie Ladeinfrastruktur mitplanen

Link auf Meldung zu GEIG-Informationen

Wer frühzeitig Ladeinfrastruktur für das Gebäude plant, muss später nicht aufwendig nachrüsten. Foto: KEA-BW/AMX Studio

Zum 01. Januar 2025 werden die Vorgaben aus dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verbindlich für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Die KEA-BW informiert jetzt auf einer Übersichtsseite online über die entsprechenden Anwendungsfälle. Sie erklärt außerdem, warum großzügig vorausplanen sinnvoll ist.

Mit Fortschreiten der Elektromobilität im Alltag wird es für Immobilienbesitzende immer wichtiger, auch Ladeinfrastruktur anbieten zu können. Für Vermieter wird es immer mehr zum wichtigen Vorteil, Mietern die Möglichkeit zur Einrichtung von Ladeinfrastruktur oder bereits eingerichtete Ladepunkte anzubieten. Auch für Arbeitgeber mit Werks- und Bürogebäuden kann z.B. betriebliches Laden ein wichtiger Vorteil sein, mit dem sie Fachkräfte von der Zukunftsorientierung ihres Unternehmens überzeugen können.

Auf der Übersichtsseite sind die einzelnen Fälle aufgeführt, die durch das GEIG und die zu Grunde liegende EU-Richtlinie EPBD betroffen sind. Die Regelung betrifft bei Wohngebäuden Neubauten und größere Renovierungen, bei Nichtwohngebäuden aber zusätzlich auch Bestandsgebäude. Um von der Regelung betroffen zu sein, müssen Immobilien eine Mindestzahl an Stellplätzen vorweisen.

Zur GEIG-Übersichtsseite: https://www.kea-bw.de/nachhaltige-mobilitaet/wissensportal/elektromobilitaet/gebaeude-elektromobilitaets-infrastruktur-gesetz

Mehr zu Elektromobilität und Ladeinfrastruktur: https://www.kea-bw.de/nachhaltige-mobilitaet/wissensportal

Mehr zu Gebäudesanierungen: https://www.kea-bw.de/zukunft-altbau