Ansprechstellen | Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM), L-Bank |
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Antragsteller | abhängig von Art der Maßnahme, ggf. antragsberechtigt können sein: Kommunen; kommunale Zusammenschlüsse, Stiftungen und Unternehmen (nicht mehr für 3); KMU; große Unternehmen (nur für 11.); Träger von Krankenhäusern, Rehabilationseinrichtungen, stationären Einrichtungen und Studentenwohnheimen; Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des öffentlichen Rechts; Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen; Vereine; natürliche Personen; für 6. auch Unternehmen der Wohnungswirtschaft und WEG sowie natürliche Personen als Eigentümer von Wohngebäuden Fördervoraussetzungen für Kommunen: 1) unterstützende Erklärung zum Klimaschutzpakt. Ausgenommen hiervon ist die Förderung der Bilanzierung von CO2-Emissionen (z.B. mit BICO2BW), da die Bilanzierung auch für den Einstieg von Kommunen in den Klimaschutz möglich sein soll. |
Förderungen | Erklärvideo: Klimaschutz-Plus - Teil 2 1. Teilnahme am European Energy Award, KEA-BW/EEA |
Förderhöhe | abhängig von Art des Vorhabens, häufig 75 % |
Fristen | Mit einer Änderungs-Verwaltungsvorschrift, die am 07.07.2023 veröffentlicht wurde, wurde der Antragszeitraum des Förderprogramms vom 8. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Aktuell können keine Anträge für Wärmewendeprojekte im Gebäudesektor gestellt werden. (Geltungsdauer: 31.12.2025) Maßnahmenbeginn: Bei einzelnen Fördertatbeständen im Programmteil 2 ist es zulässig, bereits ab Antragstellung und auf eigenes Risiko hin mit einer Fördermaßnahme zu beginnen. Näheres entnehmen Sie der Verwaltungsvorschrift sowie dem jeweiligen Antragsformular. |
Dokumente | Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 10.05.2021 Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 27.11.2022 |
Auswertungen der Programmrunden | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | 2005 | 2004 | 2002/2003 |
Verwandte Suchbegriffe | Treibhausgasbilanz, Personalstellen |