Ansprechstellen | Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM), L-Bank |
Internet | Klimaschutz-Plus - Teil 2, https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/foerderprogramme/klima/klimaschutz-plus |
Antragsberechtigte | abhängig von Art der Maßnahme, antragsberechtigt können sein: Kommunen; kommunale Zusammenschlüsse, Stiftungen und Unternehmen (nicht mehr für 3); KMU; große Unternehmen (nur für 11.); Träger von Krankenhäusern, Rehabilationseinrichtungen, stationären Einrichtungen und Studentenwohnheimen; Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des öffentlichen Rechts; Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen; Vereine; natürliche Personen; für 6. auch Unternehmen der Wohnungswirtschaft und WEG sowie natürliche Personen als Eigentümer von Wohngebäuden Fördervoraussetzungen für Kommunen: 1) unterstützende Erklärung zum Klimaschutzpakt. Ausgenommen hiervon ist die Förderung der Bilanzierung von CO2-Emissionen (z.B. mit BICO2BW), da die Bilanzierung auch für den Einstieg von Kommunen in den Klimaschutz möglich sein soll. |
Förderungen | im Förderprogramm Klimaschutz-Plus kann das Umweltministerium im Beratungsteil für mehrere Bereiche nochmals ein Förderangebot machen und die Antragsmöglichkeit verlängern. Fördertatbestand und Nummer gemäß VwV Klimaschutz-Plus 1. Nachhaltige Prozesse zur Umsetzung von CO2-Minderungsmaßnahmen KEA-BW/EEA (2.2.2.1 VwV Klimaschutz-Plus) Weitere Hinweise und die Antragsformulare finden Sie auf der Homepage: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/foerderprogramme/klima/klimaschutz-plus |
Förderhöhe | abhängig von Art des Vorhabens, häufig 75 % |
Fristen | Ab dem 16. Mai 2025 können wieder Anträge im Programm Klimaschutz-Plus - Teil 2 gestellt werden. Der Antragszeitraum endet zum 15. Juli 2025. Gemäß Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus 2021, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2023, Aktenzeichen: UM22-4500.60/1 kann das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bei entsprechender Mittelverfügbarkeit den Antragszeitraum verlängern. Bei vorzeitiger Mittelausschöpfung kann es entsprechend zu vorzeitigen Teil-Programmschließungen kommen. Das Umweltministerium gibt diese Anpassungen auf dieser Seite bekannt. Maßnahmenbeginn: Bei einzelnen Maßnahmen in Teil 2 ist es zulässig, bereits ab Antragstellung und auf eigenes Risiko hin mit einer Fördermaßnahme zu beginnen. Das Umweltministerium arbeitet derzeit an einer Neufassung der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus mit Teil 1 – Gebäudesanierung und Teil 2 – Beratung, die sukzessive in den nächsten Monaten bekannt gemacht werden. |
Dokumente | Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 10.05.2021 Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 27.11.2022 Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 03.07.2023 Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 23.10.2023 Nichtamtliche Lesefassung, in der die Änderungsverwaltungsvorschriften eingearbeitet sind |
Verwandte Suchbegriffe | Treibhausgasbilanz, Personalstellen, Abwasserwärmenutzung, Abwärmenutzung, Kläranlagen, Abwasserwirtschaft |
Klimaschutz-Plus: Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm (Teil 2)
