Was steckt hinter dem § 18 KlimaG BW?
Städte, Gemeinden und Landkreise in Baden-Württemberg sind dazu verpflichtet, ihre Energieverbräuche des Vorjahres zu erfassen und an das Land zu übermitteln. Ziel ist es, die Kommunen für den Energieverbrauch ihrer Gebäude und Infrastruktur zu sensibilisieren.
Kurz- bis mittelfristig sollen Energieeinsparungen realisiert werden, um Kosten und Emissionen zu senken.
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Erfassungstool
Alles, was Sie für die Berichterstattung benötigen!
Die KEA-BW ist Ihre Anlaufstelle für die Berichterstattung nach § 18 KlimaG BW
Fragen und Antworten
Noch Fragen zum § 18 KlimaG BW?
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Wie läuft die Datenmeldung ab?
Der § 18 KlimaG BW in 5 Schritten:
- Kommune meldet sich auf Kom.EMS an /initial registrieren;
- Neuerungen in unseren FAQs lesen;
- Erfassungstool des betreffenden Jahres herunterladen und ausfüllen;
- In Kom.EMS und das ausgefüllte (korrekt benannte) Erfassungstool bis 30.09. hochladen;
- Sind die Angaben plausibel, ist der §18 erfüllt. Liegen Unklarheiten vor, meldet sich die KEA-BW bis Ende 30.09. bei den hinterlegten Ansprechpersonen.
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Prozess: Registrieren & loslegen
Als elektronische Datenbank steht die Webseite www.komems.de bereit. Beinahe alle Kommunen in Baden-Württemberg sind bereits registriert und haben ein Kommunenkonto.
Der Wechsel und die Hinzunahme von weiteren Ansprechpersonen sind prinzipiell möglich. Es ist ein zweistufiger Prozess zu beachten:
- Registrierung der E-Mail auf Kom.EMS, danach
- Hinzufügen der E-Mail zum Kommunenkonto durch bereits bestehenden Ansprechpartner (oder durch die KEA-BW).
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Welche Daten werden erfasst?
Ermittelt werden die Jahresenergieverbräuche, gemäß KlimaG BW, einer Kommune. Das sind:
- Gebäude
- Straßenbeleuchtung
- Wasserversorgung
- Kläranlagen
- Fuhrpark - dieser Punkt ist freiwillig
Neben den Jahresendenergieverbräuchen werden weitere Kenngrößen erhoben. Diese dienen der Kennwertbildung und geben Aufschluss darüber, ob die Angaben plausibel sind bzw. wie die Kommune im Schnitt dasteht (bspw. Flächen oder Energieträger).
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Bis wann muss die Erfassung erfolgen?
Wir haben Ihre Rückmeldungen gehört! Viele Kommunen haben uns gesagt, dass die Frist bis zum 30. Juni für die Erfassung von Energiedaten knapp sei. Deshalb möchten wir - die KEA-BW und das Umweltministerium-BW – Ihnen gerne entgegenkommen.
Wenn Sie Ihre Daten bis zum 30. September 2026 einreichen, werden wir sie wie gewohnt bearbeiten. Als Dankeschön erhalten Sie nach der Auswertung einen individuellen Steckbrief mit Benchmarks für Ihre Kommune. Dieser enthält spezielle Vergleiche, die auf die Größe Ihrer Kommune abgestimmt sind.
Außerdem werden wir landesweite Analysen durchführen, um den Energiespiegel für Baden-Württemberg fortzuschreiben. Dadurch können sowohl die Kommunen als auch das Land von den gesammelten Daten profitieren.
Und denken Sie daran: Wenn Ihre Kommune bereits ein systematisches Energiemanagement betreibt, gibt es eine vereinfachte Möglichkeit, Daten zu erfassen. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen und Ihre Arbeit zu unterstützen.
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Prozess: Nachreichung
Im § 18 KlimaG BW nennt der Gesetzgeber den 30.06. als Abgabefrist für die Verbrauchsdaten des Vorjahres. Die KEA-BW prüft und bearbeiten Einreichungen und Nachreichungen, die bis 30.09. eingehen.
Datensätze die nach dem 30.09. eingehen werden circa einmal im Monat von der KEA-BW auf Plausibilität geprüft. Gibt es keine Unklarheiten so wird die Kommune auf “§ 18 KlimaG BW erfüllt” gesetzt. Sind Fehler vorhanden erhält die Kommune auf der Online-Karte den Status “im Prozess”. In diesem Fall muss die Kommune sich an energiemanagement@kea-bw.de wenden, um die Datenmeldung erfolgreich zu beenden. Der Status ist auf der Online-Karte abrufbar, bitte jeweils das Aktualisierungsdatum beachten.
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Prozess: Steckbrief
In Absprache mit dem UM erstellt die KEA-BW für Kommunen, die bis zum 30.09. korrekte und vollständige Verbrauchsdaten eingereicht haben, einen Steckbrief (PDf.-Format). Nachreichungen und Korrekturen, die uns nach dem 30.09. eingehen, können bei der Steckbrieferstellung nicht beachtet werden. Eine Nacherstellung von Steckbriefen ist nicht vorgesehen.
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Prozess: Korrektur
Eine Korrektur von eingereichten Daten ist möglich - dies gilt auch für die Vorjahre. Dazu laden Sie das korrigierte Erfassungstool in der betroffenen Jahresansicht in Kom.EMS einfach erneut hoch. Die bestehende Datei wird dabei überschrieben. Korrekturen des laufenden Erfassungsjahres werden bis 30.09. in den Steckbrieferstellungsprozess aufgenommen.
Kleinere Korrekturen von Verbräuchen, die keine wesentlichen Änderungen zur Folge haben, müssen nicht zwingend nachgetragen werden. Eine entsprechende Abwägung ist von Seiten der Kommune zu treffen.
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EnEfG (§ 6) / Richtlinie (EU) 2023/1791 “EED” (Art. 5)
Gemäß Koalitionsvertrag des Bundes soll das derzeitige EnEfG auf europäisches Recht angeglichen werden. Die Datenerhebung nach § 18 KlimaG BW für Kommunen wird dann entsprechend angepasst. Bis zu einer Novellierung behält der bestehende § 18 KlimaG BW seine Gültigkeit.
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Wie viel Zeit muss ich für die Datenerfassung einplanen?
Kommunen mit einem gut organisierten und zentralisierten Energiemanagement benötigen wenige Stunden oder sogar unter einer Stunde für die Ermittlung und Eintragung. Dies gilt vor allem für Kommunen mit einem systematischen Energiemanagement.
Liegen die Daten nicht zentral vor oder sind Gebäudeinformationen nicht bekannt, so kann sich die Datenerfassung entsprechend verlängern. Ab dem zweiten Erfassungsjahr sollte sich die benötigte Zeit deutlich reduzieren (sofern entsprechende Strukturen und Abläufe etabliert/dokumentiert werden).
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Wir haben die Bewirtschaftung unserer Liegenschaften oder Infrastruktur ausgelagert - müssen wir trotzdem die Energieverbräuche ermitteln?
Ja, Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren FAQs zum § 18 KlimaG BW. (Punkt 3 Welche Gebäude)
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Welche Erfassungspflicht haben Kommunen mit bzw. ohne systematisches Energiemanagement?
Kommunen ohne ein systematisches Energiemanagement (ohne_KEM) übermitteln die Daten gebäudescharf, sodass eine Plausibilitätsprüfung durch die KEA-BW möglich ist. Auch wenn ein Energiemanagement vorliegt, kann diese Option gewählt werden.
Kommunen mit einem systematischem Energiemanagement (mit_KEM) haben Strukturen etabliert, die eine genaue Beurteilung der Energieverbräuche zulassen. Diese Kommunen können Summenwerte über das „mit_KEM“-Erfassungstool übermitteln. Als Nachweis des systematischen Energiemanagements muss zusätzlich der Energiebericht hochgeladen werden.
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Wo finde ich Antworten auf Detailfragen zur Datenerfassung?
Mit den FAQs lassen sich fast alle Fragen beantworten.
Hakt es dennoch, stehen wir sehr gerne per Mail an energiemanagement@kea-bw.de oder auch telefonisch zur Verfügung. Zögern Sie nicht und kontaktieren uns. Unser Team berät Sie gerne.
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Warum gibt es keine Möglichkeit, die Daten direkt online/automatisiert auf einer Website einzutragen?
Ein Excel-Tool bietet allen 1136 Kommunalverwaltungen ein Format am Prozess teilzunehmen. Da die meisten Kommunen noch keine softwaregestützte Energiedatenerfassung implementieren konnten und kommunenseits viele Prozesse mit den gängigen Office-Programmen erfolgen, nutzen wir Excel als eine praxistaugliche und kostengünstige Lösung.
Für die Energiedaten 2025 stellen wir den Kommunen eine aktualisierte Version den Excel-Tools zur Verfügung, die eine bessere Übersichtlichkeit und Mehrwerte in Form von Vergleichskennwerten und eines Dashboards bietet.
Perspektivisch möchten wir die Datenerfassung smarter gestalten und nehmen uns im Zuge der nun geltenden EU-Verordnung (Energy Efficiency Directive) Zeit, eine Online bzw. Software-Lösung für die Kommunen zu erarbeiten.
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Prozess: Rechtsaufsichtsbehörde nach § 31 Abs. 2 KlimaG BW
Der Gesetzgeber sieht den Weg vor über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auf die Gesetzeserfüllung hinzuwirken. Dieser Prozess liegt nicht im Aufgabenbereich der KEA-BW. Folgemaßnahmen, die sich aufgrund der Nichterfüllung des § 18 KlimaG BW ergeben, regeln die Rechtsaufsichtbehörden.
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Prozess: Informations-E-Mails und Rückfragen
Alle E-Mail-Adressen die unter www.komems.de als Ansprechpartner einer Kommune hinterlegt sind erhalten E-Mails über Vorgänge rund um die Verbrauchsdatenmeldung. Eine hinterlegte Ansprechperson kann nicht einzeln aus dem Verteiler genommen werden.
Die E-Mails umfassen: Information zum Jahresstart; Information zu Fristende, ggf. Nachfrage/ Prüfprotokoll; ggf. Erinnerung; ggf. Steckbriefversendung.
Die unter „Stammdaten“ erfasste Hauptansprechperson ist nicht Teil des Verteilers. Sie wird kontaktiert sofern die Ansprechpersonen nicht (mehr) erreichbar sind. Eine Person kann gleichzeitig Ansprechpartner und Hauptansprechperson sein - wir empfehlen mindestens zwei Ansprechpersonen zu hinterlegen, um eine Erreichbarkeit zu gewährleisten.
kea-bw.de