Was steckt hinter dem Paragrafen 23?
Wer in Baden-Württemberg ein neues Wohngebäude oder Nichtwohngebäude baut oder einen offenen Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen errichtet, ist verpflichtet, eine Photovoltaik-Anlage zu installieren. Diese Pflicht gilt auch bei grundlegenden Dachsanierungen an bestehenden Gebäuden.Ausnahmen sind möglich, wenn die Installation technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist.Ziel der Photovoltaik-Pflicht ist es, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu gewinnen – möglichst direkt dort, wo er gebraucht wird.Alle Details zur PV-Pflicht werden in der entsprechenden PV-Pflichtverordnung geregelt.
Wie profitieren Kommunen von PV-Anlagen?
Photovoltaikanlagen auf Gebäuden erzeugen umweltfreundlichen Strom aus der Sonne zu Zeiten, wenn städtische Gebäude den Strom benötigen. So kann ein hoher Anteil des PV-Stroms selbst genutzt werden. Das macht die Anlagen sehr wirtschaftlich. Die Kommune tut nicht nur Gutes für das Klima, sondern kann auch noch Stromkosten sparen.Photovoltaikanlagen über Parkplätzen erzeugen auf versiegelten Flächen umweltfreundlichen Strom aus Sonnenenergie. Ganz nebenbei spenden sie Schatten für die darunter parkenden Autos. Wird die Anlage durch eine E-Auto-Ladestation ergänzt, kann der Strom direkt vor Ort genutzt werden.
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Zum vollständigen Gesetzestext (Fassung vom 29. Juli 2025)
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UND SONST NOCH?
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Fragen und Antworten
Noch Fragen zum erweiterten Klimaschutzgesetz? Die meistgestellten beantworten wir Ihnen hier.
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Für welche Gebäude besteht die Pflicht Photovoltaik-Anlagen zu installieren?
Auslöser der Pflicht bei Neubauten ist die Einreichung des Bauantrages. Zu folgenden Daten ist der Pflicht entsprechend nachzukommen:
• Ab 1.1.2022: Neubau von Nichtwohngebäuden
• Ab 1.5.2022: Neubau von Wohngebäuden
• Ab 1.1.2023: bei grundlegender Dachsanierung -
Gibt es Alternativen zur Photovoltaik-Anlage?
Alternativ zur Photovoltaik-Anlage kann auch eine thermische Solaranlage installiert werden. Statt auf dem Dach, kann die Anlage aber auch auf anderen Außenflächen in unmittelbar räumlicher Umgebung errichtet werden. Oder die Dachfläche wird verpachtet und ein Dritter installiert die Photovoltaik-Anlage.
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Welche Größe muss die Anlage haben?
Die PV-Anlage muss beim einfachen Nachweis 60 Prozent der solargeeigneten Gebäudedach- oder Stellplatzfläche mit PV-Modulen belegen. Im erweiterten Nachweis, bei Betrachtung von solargeeigneten Teildachflächen, sind 75 Prozent notwendig.
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Was gilt, wenn auf dem Dach bereits eine Gründach-Pflicht besteht?
Beide Verpflichtungen sind bestmöglich in Einklang zu bringen. Gründach und PV schließen sich gegenseitig nicht aus, im Gegenteil: Beides kann gut als Solar-Gründach kombiniert werden. Bei einer Gründachpflicht verringert sich die Fläche der Mindestnutzung um die Hälfte.
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Gibt es weitergehende Anforderungen für Liegenschaften des Landes Baden-Württemberg?
Für Landesliegenschaften gelten weitergehende Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen:
