Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz

§ 7  Klima-Berücksichtigungsgebot

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Was steckt hinter dem Paragrafen 7?

Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg von 2025 wurde das sogenannte Berücksichtigungsgebot überarbeitet. Es sagt aus, dass grundsätzlich alle Planungen und Entscheidungen der öffentlichen Hand (also z. B. von Kommunen) den Zweck berücksichtigen müssen, durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen hin zur Netto-Treibhausgasneutralität zum Klimaschutz beizutragen. Das gilt auch für eine nachhaltige Energie-, Wärme- und Verkehrswende.

Zudem wurde das Berücksichtigungsgebot auf die Belange der Klimaanpassung ausgeweitet und eine entsprechende Anwendung des § 8 Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) angeordnet. Damit soll sichergestellt werden, dass Träger öffentlicher Aufgaben (also z. B. den Kommunen), bei allen Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen. Dies betrifft sowohl bereits eingetretene als auch zukünftig zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels.

Warum sollten Kommunen jetzt handeln?

Um die Netto-Treibhausgasneutralität bis 2040 zu erreichen, müssen Politik und Verwaltung auf allen Ebenen und in allen Fachbereichen zusammenarbeiten. Schritte in die falsche Richtung kann sich niemand mehr erlauben. Deshalb müssen Kommunen alle Handlungen auf ihre Auswirkungen hinsichtlich Klimaschutz und -anpassung prüfen. Ein erster Schritt kann die Einführung eines sogenannten „Klimachecks“ sein. Dabei handelt es sich um ein Werkzeug, das bei der Prüfung kommunaler Entscheidungen hinsichtlich ihrer Klimawirkung unterstützt. Idealerweise wird der Klimacheck bereits bei der Ausarbeitung der Vorlagen kontinuierlich eingesetzt, um Defizite in Hinblick auf Klimaschutz und -anpassung zu identifizieren und gegenzusteuern.