Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz

§ 7  Klima-Berücksichtigungsgebot

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Was steckt hinter dem Paragrafen 7?

Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg von 2023 wurde das sogenannte Berücksichtigungsgebot eingeführt. Dieses sagt aus, dass grundsätzliche alle Planungen und Entscheidungen der öffentlichen Hand (also z.B. Kommunen) den Zweck des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz und die zur Erfüllung beschlossenen Ziele bestmöglich berücksichtigen müssen.

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