Was steckt hinter dem Paragrafen 29?

Nach § 29 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) ist jeder Landkreis verpflichtet, eine Koordinatorin oder einen Koordinator für Mobilität und Klimaschutz zur Unterstützung zu bestellen. Diese Person hat die Aufgabe, die kreisangehörigen Gemeinden beim Ausbau der nachhaltigen Mobilität mit dem Fokus der integrierten klimaschutzorientierten Verkehrsplanung voranzutreiben.

Ihre Aufgabe ist es, den Klimaschutz in den Mittelpunkt der kommunalen Debatte zu stellen. Sie soll vorrangig und in herausragender Funktion den Klimaschutz vor Ort voranbringen.

Was ist der Hintergrund der Schaffung der Stellen?

Die integrierte Betrachtung des Verkehrssektors ist vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele essenziell, um die Verkehrswende voranzutreiben. Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 55 Prozent (gegenüber 1990) zu reduzieren.

Eine kreisweise Koordinationsstelle dient der Bündelung von Informationen und Kompetenzen sowie der Vernetzung der Kommunen untereinander. Der direkte Draht zum Verkehrsministerium sowie zum Kompetenznetz Klima Mobil (KKM) sorgen zudem für einen zügigen Wissenstransfer – mit den Koordinatorinnen und Koordinatoren als Multiplikatoren. Dazu soll eine enge landesweite Netzwerkarbeit die Grundlage für eine erfolgreiche Mobilitätswende in den Landkreisen sein.

  • Ansprechperson beim Kompetenznetz Klima Mobil

    Dr. Clara Kramer

    Koordinatorinnen und Koordinatoren für Klimaschutz in den Landkreisen

    Tel.: +49 711 23991-1250

    E-Mail schreiben
  • Zum Gesetzestext Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (Feb. 2023)

    KlimaG BW 2023
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Weiterführende Informationen über Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz

  • Was sind die konkreten Aufgaben der Koordinatorinnen und Koordinatoren?

    Die Aufgaben sind konkret:

    • Beratung zur Umsetzung von Maßnahmen der nachhaltigen Mobilität in den Gemeinden, insbesondere zu Fragen des Straßenverkehrsrechts, der Parkraumbewirtschaftung und des Parkraummanagements, der Finanzierung zusätzlicher Leistungen für den ÖPNV und der Ladeinfrastruktur im öffentlichen und privaten Bereich,
    • Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln,
    • Beratung der kreisangehörigen Gemeinden zu Klimamobilitätsplänen
    • Unterstützung bei der Erstellung von Aktionsplänen für Mobilität, Klima- und Lärmschutz
    • Unterstützung bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen und der Einbeziehung von Aspekten nachhaltiger Mobilität in Planungsverfahren.
  • Wer bezahlt die Koordinatorinnen und Koordinatoren?

    Da die neuen Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz verpflichtend sind, werden die Stellen zu 100 Prozent durch das Land Baden-Württemberg finanziert.

  • Sind die Stellen auch für Stadtkreise vorgesehen?

    Nein. Die Stadtkreise sind von der aktuellen Regelung im KlimaG ausgenommen. Ein Grund dafür ist, dass der Schwerpunkt der Förderung die Mobilitätswende im eher ländlichen Raum ist.

Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz

§ 29 Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz

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