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Ladeinfrastruktur

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Flächendeckend, bedarfsgerecht und zuverlässig

Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden. In der Änderung des Klimaschutzgesetzes vom August 2021 hat die Bundesregierung sich verbindlich verpflichtet, die Emissionen in Deutschland bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Für den Sektor Verkehr sind die Minderungsziele mit einer Reduzierung von 48 Prozent noch ambitionierter.

Um diese Ziele zu erreichen, besteht eine Möglichkeit darin, den Straßenverkehr möglichst schnell zu „elektrifizieren“: Die von der Bundesregierung vorgegebene Zielgröße von 15 Millionen rein elektrischer E Autos im Jahr 2030 bedeutet eine enorme Herausforderung für den Aufbau von Ladeinfrastruktur. Für diesen Markthochlauf der Elektromobilität braucht es eine flächendeckende, bedarfsgerechte und zuverlässige Ladeinfrastruktur. Diese wird maßgeblich über die Zufriedenheit und Akzeptanz der Elektromobilität entscheiden. Eine zentrale Schlüsselrolle spielen dabei die privaten Ladevorgänge mit einem Anteil von aktuell rund 80 Prozent. Zudem müssen in Baden Württemberg bis 2030 rund 80.000 bis 160.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte errichtet werden.

Kommunale Verwaltungen können den Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur durch Unternehmen mittels Ausschreibungen von Standorten oder durch effizientere Genehmigungsprozesse unterstützen. Zudem können sie ihre eigenen Fuhrparks umstellen und die dafür notwendige Ladeinfrastruktur auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Das DALL(A)S der Ladeinfrastruktur

Wer sich zum ersten Mal intensiv mit dem Thema Elektromobilität beschäftigt, findet hier alle wesentlichen Informationen und Links (siehe auch rechte Spalte):

  • Standorte für Ladeinfrastruktur

    Als Besitzer eines Elektroautos stehen meist drei mögliche Orte zum Laden des Fahrzeugs zur Verfügung:

    1. Zuhause an der eigenen Ladestation:
      Der einfachste und komfortabelste Weg zum Aufladen, da hier das Fahrzeug meist lange ungenutzt steht, z. B. über Nacht. Eine Wallbox mit geringer Ladeleistung ist ausreichend.
       
    2. Am Arbeitsplatz:
      Neben dem eigenen Wohnort die beste Möglichkeit zum Laden Ihres Fahrzeugs. Dem Arbeitgeber steht es frei, seinen Arbeitnehmern den an den Ladesäulen zur Verfügung gestellten Strom abzurechnen oder zu verschenken. Wichtig: Der Arbeitgeber darf nicht mit dem Strom handeln und der Arbeitnehmer muss den geladenen Strom nicht als geldwerten Vorteil versteuern.
       
    3. Laden im (halb-)öffentlichen Raum:
      Es gibt inzwischen viele Angebote auf Kundenparkplätzen oder auf öffentlichen Parkflächen. So können im Alltag anfallende Standzeiten des Fahrzeuges zum Laden genutzt werden, ohne weitere Zeit zu verlieren. Und es ist möglich elektrisch zu fahren, auch wenn zu Hause oder an der Arbeitsstelle keine Lademöglichkeit vorhanden ist.
  • Laden an öffentlichen Ladesäulen

    Eine Übersicht öffentlicher Ladesäulen bieten die Seiten Landessäulenregister und GoingElectric.

    Das Laden an öffentlich zugänglichen Ladesäulen in Ballungszentren, auf Reisen oder bei weiten Fahrstrecken ist für viele die einzige Möglichkeit ihr Fahrzeug zu laden.

    Es gibt zwei Möglichkeiten zu laden: 1. als Vertragskunde eines Stromanbieters oder 2. punktuell ohne vertragliche Bindung (Ad-Hoc-Lader).

    Zusätzlich haben sich in den letzten Jahren immer mehr Ladeinfrastruktur- und Stromanbieter vernetzt, um das Laden so einfach wie möglich zu machen. So können bereits heute viele Ladesäulen mit einer betreiber- und regionenübergreifenden Ladekarte genutzt werden. Dabei handelt es sich um ein ähnliches System wie beim Handy und der Netznutzung im Ausland (Roaming).

    An allen neuen Ladesäulen muss der Anbieter laut Ladesäulenverordnung (LSV) auch Kunden ohne einen Vertrag mit dem Betreiber, also Ad-Hoc-Ladern, das Laden Ihres Fahrzeugs ermöglichen. Somit dürfen Anbieter von Ladestationen nicht mehr nur wie bisher ihre Vertragskunden mit Strom beliefern, sondern müssen mindestens eine der folgenden drei Zahlungsmöglichkeiten anbieten:

    Digitale Zahlung: Kundinnen und Kunden bezahlen ihren Ladevorgang entweder über die App des Anbieters oder über Web-Angebote wie z.B. „PayPal“.

    Kartenzahlung: Diese Art der Bezahlung ist derzeit leider noch nicht weit verbreitet, da die Investitionskosten für eine solche Bezahlfunktion innerhalb einer Ladesäule noch sehr hoch sind. Hier könnte sich zukünftig jedoch ein Wandel abzeichnen, wenn NFC-basierte Kartenlesegeräte entwickelt und verwendet werden.

    Barzahlung: Als Barzahler ist es nicht notwendig sich mit einer betreibereigenen Ladekarte auszuweisen. Das vereinfacht die Abwicklung des Ladevorgangs, wird jedoch in der Praxis nur selten umgesetzt. Denn die Kassenautomaten erfordern einen hohen Wartungsaufwand und sind Diebstählen ausgesetzt. Daher lohnen sie sich für die Betreiber meist nicht.

  • Auszug aus dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

    § 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

    Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

    § 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

    Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze verfügt, die sich innerhalb des Gebäudes befinden oder an dieses angrenzen, hat dafür zu sorgen, dass
    1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
    2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

    § 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

    (1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

    (2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

    § 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

    (1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
    1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
    2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

    (2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
    1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
    2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

    § 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

    (1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

    (2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

    (3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.

    § 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier

    (1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein
    1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
    2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.

    (2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.

  • Das Laden der Zukunft

    Einer der neueren Ansätze ist das induktive Laden: Nach dem Parken beginnt das Fahrzeug automatisch zu laden, ganz ohne Ladesäule und Kabel. Dabei wird die elektrische Energie über ein Magnetfeld durch die Luft übertragen. Die Energie wird dabei über zwei Spulen geführt, eine im Auto und eine fest im Boden verbaut.

    Bei der Übertragung der Energie ist die Effizienz im Wesentlichen von zwei Faktoren abhängig: Zum einen vom Abstand zwischen den Spulen, je näher desto besser, und zum anderen von der Lage der Spulen zueinander. Je genauer die zwei Faktoren eingehalten werden, desto effizienter wird der Ladevorgang.

    Bis das induktive Laden jedoch als massentaugliche Alternative zum klassischen Ladekabel angesehen werden kann, braucht es noch einiges an Entwicklungsarbeit. Derzeit können im Vergleich zum klassischen Kabel nur deutlich kleinere Leistungen übertragen werden, und das bei einem Wirkungsgrad von 93 bis 95 Prozent.

  • Ladearten und Steckertypen für Elektrofahrzeuge

    Beim Laden werden drei Varianten unterschieden: Normalladen, Schnellladen und Hochleistungsladen. Entsprechend der jeweiligen Leistung, der Ladearten oder des Fahrzeugs lässt sich ein bestimmter Ladestecker zuordnen.

    • Beim Normalladen wird mit Wechselstrom (Alternating Current, AC) und einer Ladeleistung in der Regel von bis zu 22 kW (AC) geladen. Der Wechselstrom wird im Fahrzeug in Gleichstrom umgewandelt.
       
    • Beim Schnellladen (> 22 kW ) und beim Hochleistungsladen (> 150 kW) wird das Fahrzeug direkt mit Gleichstrom (Direct Current, DC) geladen. Dazu wird das Fahrzeug mit an einem an der Ladestation fest verbauten, teilweise sogar aktiv gekühltem Ladekabel, verbunden. Die Steuerung des Ladevorgangs erfolgt direkt über eine spezielle Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation.