Was steckt hinter dem Paragrafen 28 (vorher: 7 f)?
§ 28 des neuen Klimaschutzgesetzes stellt die rechtliche Grundlage für das neue Instrument des Klimamobilitätsplans dar. In Klimamobilitätsplänen werden auf kommunaler Ebene konkrete Vorhaben im Mobilitätssektor zur dauerhaften und erheblichen Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt. Die dort festgeschriebenen Maßnahmen müssen in der Zuständigkeit der Kommune liegen bzw. mit den weiteren beteiligten öffentlichen Aufgabenträgern abgestimmt sein. Die Maßnahmen, die müssen zudem die die Mobilitätsbedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft berücksichtigen und sich an den Zielen der Raumordnung orientieren. Die Umsetzung der Vorhaben erfolgt in Eigenverantwortung. Die zuständigen Regierungspräsidien müssen so früh wie möglich beteiligt werden.
Es ist zu empfehlen, den Klimamobilitätsplan gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) zu erstellen.
Warum sollten Kommunen jetzt handeln?
Die ganzheitliche Betrachtung des Verkehrssektors vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele ist essenziell, um die Verkehrswende voranzutreiben. Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 55 Prozent (gegenüber 1990) zu reduzieren.
Kommunen bietet das Engagement im Bereich Klimamobilitätspläne zahlreiche Vorteile. Die Erstellung von Klimamobilitätsplänen wird aktuell mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (maximal 200.000 €) gefördert. Für die Umsetzung von Vorhaben, die in Klimamobilitätsplänen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des LGVFG verankert sind, kommt eine erhöhte Förderquote von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten in Frage.
Bei allen Fragen rund ums Thema steht das Team Klima Mobil der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) gerne bereit.
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Ihre Ansprechpersonen
Ansprechpartner für Klimamobilitätspläne und Aktionspläne ist das Team Klima Mobil der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW).
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Zum Gesetzestext Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (Feb. 2023)
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Alle für Kommunen relevante Paragrafen des Gesetzes im Überblick.
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Fragen und Antworten
Noch Fragen zum erweiterten Klimaschutzgesetz? Die meistgestellten beantworten wir Ihnen hier.
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Wer kann einen Klimamobilitätsplan verfassen?
Gemeinden, Städte und Landkreise sowie deren Verbünde. Grundsätzlich bietet sich das Instrument allerdings eher für größere Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse an.
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Wie verfasse ich den Klimamobilitätsplan entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des LGVFG? Welche Mindestanforderungen muss der Klimamobilitätsplan erfüllen?
Nach Anlage 20 VwV-LGVFG sind die wichtigsten Anforderungen:
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Nachweis über die Reduktion der CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent (Referenz: 2010 oder Folgejahre) durch die im Plan enthaltenen Maßnahmen
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Berechnung der Emissionsänderungen im motorisierten Individualverkehr und im ÖPNV analog zu bestehenden Bewertungsverfahren des Bundes sowie unter Verwendung eines Verkehrsmodells
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Nachvollziehbare Dokumentation von klimaschutzbezogenen Annahmen
Alle Anforderungen finden Sie hier.
Vorhandene Planwerke können unter Berücksichtigung der Anforderungen zu Klimamobilitätsplänen weiterentwickelt werden.
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Sind die Vorhaben, die im Klimamobilitätsplan festgehalten werden, bindend?
Nein, es besteht keine Pflicht zur Umsetzung der Vorhaben.
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Welchen Zeitrahmen umfasst ein Klimamobilitätsplan?
Bei der Erstellung nach Anlage 20 der VwV zum LGVFG muss der Klimamobilitätsplan mindestens bis zum Jahr 2030 ausgerichtet sein.
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Wie kann die Förderung für die Erstellung von Klimamobilitätsplänen beantragt werden?
Über das Förderprogramm qualifizierte Fachkonzepte kann die Erstellung eines Klimamobilitätsplans mit bis zu 50 % der Kosten und maximal 200.000 Euro gefördert werden.
Die Fördergrundsätze und -standards des Programms finden Sie hier. Zum Antragsformular gelangen Sie hier. Die Prüfung und Bewilligung der Förderung erfolgt in Reihenfolge des Eingangs der förderfähigen Anträge bis alle Mittel ausgeschüttet sind.
Nach der Bewilligung muss eine Auftragsvergabe für die Planungsleistungen spätestens nach sechs Monaten erfolgen. Spätestens drei Jahre nach Zugang des Bewilligungsbescheid muss die Planungsleistung abgeschlossen sein.
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Erhalten alle Maßnahmen aus dem Klimamobilitätsplan für die Umsetzung eine erhöhte Förderquote?
Die erhöhte Förderquote von bis zu 75 % erhalten aktuell nur Maßnahmen, die regulär über das LGVFG abgedeckt werden. Die Förderung mit einem erhöhten Fördersatz auf Basis der Klimamobilitätspläne wird derzeit an fünf Einzelfällen pilothaft erprobt.
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Muss bei der Erstellung eines Klimamobilitätsplans ein Verkehrsmodell zum Einsatz kommen?
Ja, wenn dieser gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des LGVFG erstellt werden soll.
Die Änderungen der Emissionen im motorisierten Individualverkehr und im ÖPNV durch die im Klimamobilitätsplan angestrebten Maßnahmen müssen analog zu den bestehenden Bewertungsverfahren des Bundes (Standardisierte Bewertung, BVWP) unter Verwendung eines Verkehrsmodells ermittelt werden.