§ 7 f des erweiterten Klimaschutzgesetzes stellt die rechtliche Grundlage für das neue Instrument des Klimamobilitätsplans dar. In Klimamobilitätsplänen werden auf kommunaler Ebene konkrete Vorhaben im Mobilitätssektor zur dauerhaften und erheblichen Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt. Die dort festgeschriebenen Maßnahmen müssen im Rahmen der Zuständigkeiten der Kommune liegen, die Mobilitätsbedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft berücksichtigen und sich an den Zielen der Raumordnung orientieren. Die Umsetzung der Vorhaben erfolgt in Eigenverantwortung. Die zuständigen Regierungspräsidien müssen so früh wie möglich beteiligt werden.
Es ist zu empfehlen, den Klimamobilitätsplan gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) zu erstellen.
Die ganzheitliche Betrachtung des Verkehrssektors vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele ist essentiell, um die Verkehrswende voranzutreiben und mindestens eine 40-prozentige Reduktion des CO2-Ausstoßes im Verkehr bis 2030 zu erreichen.
Kommunen bietet das Engagement im Bereich Klimamobilitätspläne weitere Vorteile. Die Erstellung von Klimamobilitätsplänen kann mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (maximal 200.000 €) gefördert werden. Für die Umsetzung von Vorhaben, die in Klimamobilitätsplänen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des LGVFG verankert sind, kommt eine erhöhte Förderquote von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten in Frage.
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Klimaschutzgesetz 2020Zum vollständigen Gesetzestext (Okt. 2021)
Klimaschutzgesetz 2021Alle für Kommunen relevante Paragraphen des Gesetzes im Überblick.
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Gemeinden, Städte und Landkreise sowie deren Verbünde. Grundsätzlich bietet sich das Instrument allerdings eher für größere Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse an.
Nach Anlage 20 VwV-LGVFG sind die wichtigsten Anforderungen:
Nachweis über die Reduktion der CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 Prozent (Referenz: 2010 oder Folgejahre) durch die im Plan enthaltenen Maßnahmen
Berechnung der Emissionsänderungen im motorisierten Individualverkehr und im ÖPNV analog zu bestehenden Bewertungsverfahren des Bundes sowie unter Verwendung eines Verkehrsmodells
Nachvollziehbare Dokumentation von klimaschutzbezogenen Annahmen
Alle Anforderungen finden Sie hier.
Vorhandene Planwerke können unter Berücksichtigung der Anforderungen zu Klimamobilitätsplänen weiterentwickelt werden.
Nein, es besteht keine Pflicht zur Umsetzung der Vorhaben.
Bei der Erstellung nach Anlage 20 der VwV zum LGVFG muss der Klimamobilitätsplan mindestens bis zum Jahr 2030 ausgerichtet sein.
Über das Förderprogramm qualifizierte Fachkonzepte kann die Erstellung eines Klimamobilitätsplans mit bis zu 50 % der Kosten und maximal 200.000 Euro gefördert werden.
Die Fördergrundsätze und -standards des Programms finden Sie hier. Zum Antragsformular gelangen Sie hier. Der Antrag muss bis spätestens Ende 2022 beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht werden. Die Prüfung und Bewilligung der Förderung erfolgt in Reihenfolge des Eingangs der förderfähigen Anträge bis alle Mittel ausgeschüttet sind.
Nach der Bewilligung muss eine Auftragsvergabe für die Planungsleistungen spätestens nach sechs Monaten erfolgen. Spätestens drei Jahre nach Zugang des Bewilligungsbescheid muss die Planungsleistung abgeschlossen sein.
Die erhöhte Förderquote von bis zu 75 % erhalten nur Maßnahmen, die regulär über das LGVFG abgedeckt werden. Die Förderung mit einem erhöhten Fördersatz auf Basis der Klimamobilitätspläne stellt eine neue Fördermöglichkeit dar und hat daher Pilotcharakter. Die Förderung wird zunächst an vier Einzelfällen pilothaft erprobt.
Ja, wenn dieser gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des LGVFG erstellt werden soll.
Die Änderungen der Emissionen im motorisierten Individualverkehr und im ÖPNV durch die im Klimamobilitätsplan angestrebten Maßnahmen müssen analog zu den bestehenden Bewertungsverfahren des Bundes (Standardisierte Bewertung, BVWP) unter Verwendung eines Verkehrsmodells ermittelt werden.