Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz

§ 28 Klimamobilitätspläne

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Was steckt hinter dem Paragrafen 28 (vorher: 7 f)?

§ 28 des neuen Klimaschutzgesetzes stellt die rechtliche Grundlage für das neue Instrument des Klimamobilitätsplans dar. In Klimamobilitätsplänen werden auf kommunaler Ebene konkrete Vorhaben im Mobilitätssektor zur dauerhaften und erheblichen Reduktion der Treibhausgasemissionen festgelegt. Die dort festgeschriebenen Maßnahmen müssen in der Zuständigkeit der Kommune liegen bzw. mit den weiteren beteiligten öffentlichen Aufgabenträgern abgestimmt sein. Die Maßnahmen, die müssen zudem die die Mobilitätsbedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft berücksichtigen und sich an den Zielen der Raumordnung orientieren. Die Umsetzung der Vorhaben erfolgt in Eigenverantwortung. Die zuständigen Regierungspräsidien müssen so früh wie möglich beteiligt werden.

Es ist zu empfehlen, den Klimamobilitätsplan gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) zu erstellen.

Warum sollten Kommunen jetzt handeln?

Die ganzheitliche Betrachtung des Verkehrssektors vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele ist essenziell, um die Verkehrswende voranzutreiben. Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 55 Prozent (gegenüber 1990) zu reduzieren.

Kommunen bietet das Engagement im Bereich Klimamobilitätspläne zahlreiche Vorteile. Die Erstellung von Klimamobilitätsplänen wird aktuell mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (maximal 200.000 €) gefördert. Für die Umsetzung von Vorhaben, die in Klimamobilitätsplänen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des LGVFG verankert sind, kommt eine erhöhte Förderquote von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten in Frage.

Bei allen Fragen rund ums Thema steht das Team Klima Mobil der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) gerne bereit.

Fragen und Antworten

Noch Fragen zum erweiterten Klimaschutzgesetz? Die meistgestellten beantworten wir Ihnen hier.