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Häufige Fragen und Antworten zur kommunalen Wärmeplanung

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Häufige Fragen und Antworten zur kommunalen Wärmeplanung

Rund um das Wärmeplanungsgesetz (kurz WPG) des Bundes sowie seiner Umsetzung in Baden-Württemberg durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg  (KlimaG BW) gibt es immer wieder ähnlich oder gleich gestellte Fragen. Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Fragen gesammelt und geben Ihnen die passende Antwort darauf. 

Viele Fragen beantwortet auch der Leitfaden zur Kommunalen Wärmeplanung, welcher im Auftrag der Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erstellt wurde. 

Sollten Sie Ihre Frage nicht beantwortet sehen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir ergänzen diese Frage dann oder beantworten Sie.

Aktueller Stand: 07.08.2025

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    Bei Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung hilft Ihnen Dorothea Riecken gerne weiter.

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Fragen


  • Welche inhaltlichen Änderungen bringt das WPG im Vergleich zur Wärmeplanung nach dem KlimaG BW mit sich?

    Die Änderungen für Gemeinden sind wie folgt:

    • Alle Kommunen sind bis spätestens zum 30. Juni 2028 verpflichtet einen Wärmeplan zu erstellen
    • Verschärfte Anforderungen zur Aggregation von Verbrauchsdaten  
    • Vereinfachtes Verfahren möglich für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnenden
    • (Nicht)Eignungsprüfung als neue Phase vor der Bestandsanalyse  
    • Verkürzte Planung für Gebiete, in denen kein Wasserstoff- oder Wärmenetzpotenzial vorliegt
    • Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des GEG erfolgt gesondert durch Satzung. Zuständig dafür ist die Gemeinde.
    • Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange und Netzbetreibern
       
  • Welche Rechtsverbindlichkeit hat ein Kommunaler Wärmeplan?

    Der Wärmeplan ist ein informeller, strategischer Plan ohne direkte rechtliche Außenwirkung. Die Darstellung der Versorgungsart im Wärmeplan, z.B. Wärmenetz, bewirkt keine Pflicht, die ausgewiesene Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.

  • Welche Fristen zur erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen gelten im Wärmeplanungsgesetz?

    Wärmepläne sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Gemeindeeinwohnenden wie folgt zu erstellen:

    • Gemeinde > 100.000 Einwohnende: spätestens bis 30. Juni 2026
    • Gemeinde ≤ 100.000 Einwohnende: spätestens bis 30. Juni 2028

    Der Bestandsschutz gemäß § 27 Absatz 1a KlimaG BW in Verbindung mit § 5 WPG bleibt davon unberührt.
     

  • Gibt es Bestandsschutz für gemäß KSG bzw. KlimaG BW erstellte bzw. in Aufstellung befindliche Wärmepläne?

    Ja. § 5 Absatz 1 WPG gewährt bestehenden und in der Erstellung befindlichen Wärmeplanungen Bestandsschutz. Dies betrifft alle Wärmeplanungen, die gemäß bisherigen landesrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, also auch die geförderten freiwilligen. Für diese bestandsgeschützten Wärmeplanungen bleiben die bisherigen landesrechtlichen Regelungen im KlimaG BW weiter anwendbar. Sie müssen zunächst nicht an die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetz (WPG) angepasst werden. § 25 Absatz 3 WPG bestimmt, dass die unter Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung und auf der Grundlage landesrechtlicher Vorgaben erstellten Wärmepläne dann im Rahmen ihrer ersten Fortschreibung die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten haben, wobei spätestens ab dem 1. Juli 2030 für alle Wärmepläne die Vorgaben des WPG zu berücksichtigen sind (siehe hierzu § 5 WPG).

    § 27 Absatz 1a Satz 2 KlimaG BW regelt, wann und wer Wärmepläne noch unter Anwendung des Landesrechts (und unter Inanspruchnahme von Fördermitteln) erstellen kann: Alle Gemeinden, in denen spätestens am 6. August 2025 ein Beschluss über die Durchführung der Wärmeplanung vorlag. Danach ist die Wärmeplanung zwingend nach den Vorgaben des WPG durchzuführen.

    Für einen Übergangszeitraum gibt es daher in Baden-Württemberg zwei unterschiedliche rechtliche Grundlagen der Wärmeplanung: Für noch aufgrund der Bestandsschutzregelung in § 5 WPG erstellte und fertiggestellte Wärmeplanungen gelten weiterhin die §§ 27 und 33 KlimaG BW alte Fassung (a. F.), nicht aber die Vorgaben des WPG. Für alle anderen Wärmeplanungen gelten die Vorgaben des WPG mit den Ergänzungen in den §§ 27a bis 27g KlimaG BW. Der neue § 27 Absatz 1a Satz 1 KlimaG BW stellt dies klar.
     

  • Wann müssen Wärmepläne spätestens fortgeschrieben werden?

    Wärmepläne müssen gemäß WPG alle fünf Jahre fortgeschrieben werden (siehe § 25 Absatz 1 WPG).

    Wärmepläne, die unter den Bestandsschutz fallen (siehe § 27 Absatz 1a KlimaG BW in Verbindung mit §§ 25 Absatz 3 und 5 WPG), müssen erst nach sieben Jahren (siehe § 25 Absatz 3 WPG in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 1 KlimaG BW alte Fassung) fortgeschrieben werden. Im Rahmen ihrer ersten Fortschreibung haben diese Wärmepläne dann die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten. Wobei spätestens ab dem 1. Juli 2030 für alle Wärmepläne die Vorgaben des WPG zu berücksichtigen sind.
     

  • Wie ist der Ablauf bei der Auszahlung der Konnexitätszahlungen?

    Gemäß § 34a Absatz 5 KlimaG BW erfolgt die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisung durch das zuständige Regierungspräsidium. Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Allerdings benötigen die Regierungspräsidien die entsprechenden gemeindlichen Kontoangaben (IBAN und Verwendungszweck). Alle Gemeinden werden gebeten, diese An-gaben dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium bis spätestens zum 15. September 2025 zur Verfügung zu stellen. Es wird angestrebt, die Ausgleichszahlungen für das Jahr 2025 nach der Sommerpause vorzunehmen. Da es sich um gesetzlich festgelegte pauschale Zuweisungen handelt und nicht um Fördermittel, ist gegenüber dem Land oder den Regierungspräsidien keine Schlussabrechnung vorzunehmen, ebenso sind keine Verwendungsnachweise vorzulegen.

  • Erhalten Kommunen, die bereits einen Förderbescheid für eine Kommunale Wärmeplanung haben, ebenfalls Konnexitätszahlungen?

    Nein. Zwar sieht § 34 Abs. 2 und 3 KlimaG BW vor, dass es pauschale Zuweisungen zur Finanzierung der durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WPG entstehenden Kosten gibt. Jedoch schränkt Abs. 4 das dahingehend ein, dass es keine Zuweisungen gibt, wenn für die Ersterstellung einer freiwilligen kommunalen Wärmeplanung nach den bisherigen landesrechtlichen Regelungen bereits Fördermittel gewährt wurden.

  • Wie sieht das vereinfachte Verfahren in BW aus?

    Das Bundesgesetz ermächtigt die Länder ein vereinfachtes Verfahren für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnenden einzuführen. Davon macht Baden-Württemberg in § 27d KlimaG BW Gebrauch und normiert die Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens. Folglich legt dieser Paragraf fest, dass der Kreis der zu beteiligenden Personen (siehe § 7 WPG) reduziert werden kann. Er legt jedoch auch fest, dass die Personen aus § 7 Absatz 2 WPG aber mindestens die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten sollen.

    Darüber hinaus beinhaltet § 27d Absatz 4 KlimaG BW von Nummer 1 bis 7 Maßgaben für die Darstellungen im Wärmeplan. Es geht dabei um eine Vorgabe zur Anwendung der Anlage 2 zu § 23 WPG. Im vereinfachten Verfahren gelten Erleichterungen wie etwa der Verzicht auf bestimmte Detaildarstellungen in der Bestands- und Potenzialanalyse sowie im Zielszenario hinsichtlich Endenergiesektoren, Gebäudetypen oder Zeitpunkten.

    Für die Anwendung der Anlage 2 WPG gelten im vereinfachten Verfahren in Baden-Württemberg folgende Maßgaben:

    Bestandsanalyse:

    Es kann auf die Darstellung des jährlichen Endenergieverbrauchs von Wärme nach Endenergiesektoren verzichtet werden. Dies vereinfacht die Anforderung in Abschnitt I Nummer 1 Unternummer 1 WPG.

    Es kann auf die baublockbezogene Darstellung des überwiegenden Gebäudetyps verzichtet werden. Dies betrifft Abschnitt I Nummer 2 Unternummer 5 WPG.

    Potenzialanalyse:

    Es kann auf die Darstellung der abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in industriellen und gewerblichen Prozessen verzichtet werden. Dies bezieht sich auf Abschnitt II Satz 4 WPG.

    Zielszenario:

    Es müssen nur die Indikatoren für die Jahre 2030 und 2040 angegeben werden. Dies ist eine Anpassung, da das WPG in Abschnitt III Satz 2 die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 vorsieht, aber Baden-Württemberg das Zieljahr 2040 festlegt.

    Es kann auf die Differenzierung nach Endenergiesektoren verzichtet werden. Dies vereinfacht Abschnitt III Satz 3 Nummer 1 WPG.

    Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete:

    Es müssen nur die Darstellungen für das Jahr 2030 vorgenommen werden. Dies reduziert die Pflichten im Vergleich zu Anlage 2 Abschnitt IV Satz 1 WPG, die Darstellungen für 2030, 2035 und 2040 vorsieht.

    Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr:

    Es kann auf das Ausdrücken der Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung als Wahrscheinlichkeit verzichtet werden. Dies betrifft die detaillierte Wahrscheinlichkeitsaussage ("sehr wahrscheinlich geeignet" etc.) in Abschnitt V Satz 2 WPG.
     

  • Welche Regelungen gelten bei der Aggregation von personenbezogenen Verbrauchs- bzw. Energieträgerdaten?

    In Anlage 1 des WPG werden detaillierte Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten bei der Datenerhebung definiert.

    Für leitungsgebundene Gas- und Wärmeversorgungen sieht die Regelung vor, dass bei Mehrfamilienhäusern eine adressbezogene Erhebung erfolgen darf. Bei Einfamilienhäusern hingegen ist die Aggregation zwingend erforderlich: Die Daten dürfen nur zusammengefasst über mindestens fünf Hausnummern und gemittelt über die letzten drei Jahre erhoben werden. Dadurch soll der Personenbezug der Verbrauchsdaten vermieden und der Datenschutz sichergestellt werden.

    Ähnliche Vorgaben gelten auch für dezentrale Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik. Hier dürfen bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene Informationen zu Art des Wärmeerzeugers, dem verwendeten Energieträger und der thermischen Leistung des Wärmeerzeugers (basierend auf Kehrbuchdaten) verwendet werden. Für Einfamilienhäuser müssen diese Daten jedoch aggregiert über mindestens drei Hausnummern bereitgestellt werden.

    In der praktischen Umsetzung gestaltet sich die Unterscheidung zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern allein anhand von Verbrauchsdaten oft als schwierig. Um hier Klarheit zu schaffen, hat die Facharbeitsgruppe Aggregation (FAGA) des Kompetenzzentrums Wärmewende Halle (KWW Halle) Schwellenwerte zur Abgrenzung definiert:

    • Gas- und Wärmenetzbetreiber können davon ausgehen, dass es sich bei Gebäuden mit einem jährlichen Gas- oder Wärmeverbrauch unter 50.000 kWh um Einfamilienhäuser handelt. Nur in diesen Fällen ist die Aggregation der Daten erforderlich.
    • Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger dürfen dann von einem Einfamilienhaus ausgehen, wenn die dort installierte Feuerungsanlage eine thermische Leistung von weniger als 35 kW aufweist.
  • Welche Regelungen gelten bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange?

    § 7 WPG bringt wesentliche Änderungen bei den Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Kommunalen Wärmeplanung mit sich. 

    • Über die allgemeine Öffentlichkeit hinaus müssen frühzeitig und fortlaufend bestimmte Akteure beteiligt werden, darunter Betreiber von Energie- und Wärmenetzen im geplanten Gebiet oder angrenzenden Gebieten, potenzielle zukünftige Netzbetreiber sowie relevante Gemeinden oder Gemeindeverbände. Diese Akteure sind zudem verpflichtet, auf Aufforderung mitzuwirken, indem sie sachdienliche Auskünfte, Hinweise, Stellungnahmen oder Daten übermitteln.
    • Die planungsverantwortliche Stelle muss die Öffentlichkeit gem. § 13 Absatz 2 WPG über den Beschluss zur Durchführung der Wärmeplanung informieren und die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Bestands- und der Potenzialanalysen unverzüglich im Internet veröffentlichen.
    • Nach der Veröffentlichung dieser Analysen und eines Entwurfs für das Zielszenario, die Einteilung der Wärmeversorgungsgebiete und die Umsetzungsstrategie, erhalten die Öffentlichkeit und die beteiligten Akteure die Möglichkeit, die Dokumente für mindestens 30 Tage einzusehen und Stellungnahmen abzugeben.
  • Dürfen personenbezogene Daten aus der Kommunalen Wärmeplanung weiterverwendet werden?

    Nein, personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 KlimaG BW für keinen anderen Zweck weiterverwendet werden. Diese Daten sind, sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 KlimaG BW zu löschen, d.h. zu anonymisieren.

    Außerdem ermöglicht es § 33 Absatz 7 KlimaG BW, Daten, die für die kommunale Wärmeplanung nach den bisherigen landesrechtlichen Regelungen erhoben wurden, in die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz zu überführen. Nach dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gilt dies nur für diejenigen Daten, die für die künftig bundesrechtlich geprägte Wärmeplanung auch erforderlich sind. Die Einschränkungen des nunmehr anwendbaren Bundesrechts mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WPG sind dabei zu beachten: Die Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse schließt der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht ein. 
     

  • Können in einem baden-württembergischen Kommunalen Wärmeplan Wasserstoffnetzausbaugebiete ausgewiesen werden?

    Ja, Wasserstoffnetzausbaugebiete nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) können ausgewiesen werden. Die Entscheidung hierüber trifft in Baden-Württemberg die Gemeinde durch Satzung. 

  • Entstehen für mich als Eigentümerin oder Eigentümer Pflichten aus der kommunalen Wärmeplanung?

    Nein, die Ergebnisse des Wärmeplans sind informell. Der Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument ohne direkte rechtliche Außenwirkung.

  • Löst der Wärmeplan automatisch die 65 %-Erneuerbare-Energien-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes für Bestandsgebäude aus?

    Nein, allein die Ergebnisse des Wärmeplans lösen in Bestandsgebäuden keine Pflicht gemäß § 71 Abs. 1 GEG aus. Hierzu bedarf es der Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten gemäß § 26 Abs. 4 WPG. Die Entscheidung über die die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), sind die Gemeinden. Sie treffen die Entscheidung über die Ausweisung durch Satzung.

  • Was ändert sich für Bürgerinnen und Bürger durch Aufstellung des Wärmeplans?

    Im gesamten Gemeindegebiet bekommen Bürgerinnen und Bürger eine Orientierung über die zukünftige klimaneutrale Wärmeversorgung, insbesondere ob sie ggf. durch ein Wärmenetz versorgt werden könnten, oder mit einer dezentralen Wärmeversorgung durch z.B. Wärmepumpen rechnen müssen.

Weitere Informationen

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