-
Kontakt
Bei Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung hilft Ihnen Markus Toepfer gerne weiter.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat auf seiner Webseite eine FAQ-Liste bereitgestellt, auf der viele Frage bereits beantwortet werden. Sie finden Sie unter dem folgenden Link:
Ergänzend finden Sie folgende weitere Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung.
-
Können in einem baden-württembergischen Kommunalen Wärmeplan bereits jetzt Wasserstoffnetzausbaugebiete ausgewiesen werden?
Nein, eine rechtsverbindliche Ausweisung ist bis zum Inkrafttreten der zukünftigen KlimaG BW-Novelle, frühestens im I. Quartal 2025, noch nicht möglich. Möglich ist jedoch die Darstellung der Versorgungsart gemäß § 7c Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 KSG BW bzw. § 27 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 KlimaG BW.
-
Welche Rechtsverbindlichkeit hat ein kommunaler Wärmeplan?
Der Wärmeplan ist ein informeller, strategischer Plan ohne direkte rechtliche Außenwirkung. Die Darstellung der Versorgungsart im Wärmeplan, z.B. Wärmenetz, bewirkt keine Pflicht, die ausgewiesene Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
-
Gibt es Bestandsschutz für gemäß KSG bzw. KlimaG BW erstellte bzw. in Aufstellung befindliche Wärmepläne?
Ja, Bestandsschutz gemäß § 5 Abs. 1 WPG gilt für sämtliche gemäß § 7d Abs. 1 Satz 1 und 3 KSG BW bzw. § 27 Abs. 3 Satz 2 KlimaG BW erstellte bzw. in Aufstellung befindliche Wärmepläne, die auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht erstellt und bis spätestens 30.06.2026 (Städte > 100.000 Einwohner) bzw. 30.06.2028 (Kommunen < 100.000 Einwohner veröffentlicht wurden. Der Erstellung und Veröffentlichung “auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht” beinhaltet die korrekte Beschlussfassung des zuständigen Gremiums (diehe hierzu auch die Antwort auf die nachfolgende Frage).
Alle übrigen, z.B. nach NKI-Kommunalrichtlinie erstellte bzw. in Aufstellung befindlichen, Wärmepläne genießen ggf. Bestandsschutz gemäß § 5 Abs. 2 WPG.
-
Ist ein Beschluss des Gemeinderats zur Kommunalen Wärmeplanung erforderlich?
Ja! Ein Beschluss des Wärmeplans ist im beschließenden Gremium der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO erforderlich, da es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 GemO, handelt. Ein Kenntnisnahmebeschluss ist nicht möglich, da es sich um eine in der Verantwortung der Gemeinde befindliche Planung handelt.
Nicht oder nur zur Kenntnisnahme beschlossene Wärmepläne haben ggf. keinen Bestandsschutz gemäß § 5 WPG, sodass ggf. bis 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 nochmals ein Wärmeplan gemäß WPG erstellt werden muss.
-
Dürfen personenbezogene Daten aus der Kommunalen Wärmeplanung weiterverwendet werden?
Nein, personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 KlimaG BW für keinen anderen Zweck weiterverwendet werden. Die oben genannten Daten sind, sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 KlimaG BW zu löschen, d.h. zu anonymisieren.
-
Welche Auswirkungen hat das Wärmeplanungsgesetz (WPG) zurzeit in BW?
Mit Inkrafttreten des WPG am 01.01.2024 hat lediglich Teil 3 - Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen - bereits jetzt direkte Auswirkungen in BW. Für die Anwendung des WPGs im Teil 2 - Wärmeplanung und Wärmepläne - fehlt im Wesentlichen noch die Benennung der planungsverantwortlichen Stelle, voraussichtlich die Gemeinde, in der kommenden KlimaG BW-Novelle 2025.
-
Welche inhaltlichen Änderungen bringt das WPG im Vergleich zur Wärmeplanung nach dem KlimaG BW mit sich?
Insbesondere die Pflicht zur Erstellung von Wärmeplanen für alle Gemeindegebiete gemäß § 4 Abs. 1 WPG und die Eignungsprüfung gemäß § 14 WPG sowie strengere Datenschutzregelungen gemäß §§ 10-12 WPG sind wesentliche Änderungen. Im Großen und Ganzen regelt das WPG den entsprechenden Planungsprozess deutlich detaillierter.
-
Welche Fristen zur erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen gelten im Wärmeplanungsgesetz?
Wärmepläne sind zu erstellen für alle Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis 30.06.2026 sowie für alle Gemeindegebiete mit 100.000 Einwohnern und weniger bis 30.06.2028. Der Bestandsschutz gemäß § 5 WPG bleibt davon unberührt.
-
Wann müssen bestehende Wärmepläne entsprechend der Vorgaben des WPGs spätestens fortgeschrieben werden?
Die erste Fortschreibung bestehender Wärmepläne hat zurzeit spätestens nach sieben Jahren zu erfolgen. Dabei müssen die Vorgaben des WPGs spätestens ab dem 1. Juli 2030 berücksichtigt, werden.
-
Löst der Wärmeplan automatisch die 65 %-Erneuerbare-Energien-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes für Bestandsgebäude aus?*
Nein, allein die Ergebnisse des Wärmeplans lösen in Bestandsgebäuden keine Pflicht gemäß § 71 Abs. 1 GEG aus. Hierzu bedarf es der Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten gemäß § 26 Abs. 4 WPG. Im Moment kann diese noch gar nicht getroffen werden, da die entsprechende landesrechtliche Gesetzesgrundlage (KlimaG BW-Novelle 2025) noch fehlt.
-
Entstehen für mich als Eigentümerin/Eigentümer Pflichten aus der kommunalen Wärmeplanung?
Nein, die Ergebnisse des Wärmeplans sind informell. Der Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument ohne direkte rechtliche Außenwirkung.
-
Was ändert sich für Bürgerinnen und Bürger durch Aufstellung des Wärmeplans?
Im gesamten Gemeindegebiet bekommen Bürgerinnen und Bürger eine Orientierung über die zukünftige klimaneutrale Wärmeversorgung, insbesondere ob sie ggf. durch ein Wärmenetz versorgt werden könnten, oder mit einer dezentralen Wärmeversorgung durch z.B. Wärmepumpen rechnen müssen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen und Hilfe finden Sie unter folgenden Links: