Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

Abschnitt 6 - §§ 27 bis 27

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Was steckt hinter Abschnitt 6 - §§ 27 bis 27g KlimaG BW (vorher: § 27 KlimaG BW alte Fassung1)? 

Die kommunale Wärmeplanung ist ein Instrument, um eine Strategie zum langfristigen Umbau der Wärmeversorgung zu entwickeln. Ziel ist es, klimaneutral zu werden. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) regelt seit Januar 2024 für ganz Deutschland die rechtlichen Grundlagen für die verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung. Demnach sollen alle Gemeinden gemäß ihren lokalen Gegebenheiten einen Weg aufzeigen, wie sie zukünftig Schritt für Schritt die Wärmeversorgung auf die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme umstellen können. Die Regelungen des WPG waren auf Landesebene umzusetzen. Folglich novellierte die Landesregierung im Juli 2025 das KlimaG BW von 2023. Ein komplett neuer Abschnitt 6 “Wärmeplanung” wurde aufgenommen sowie Änderungen im neuen Abschnitt 9 “Ergänzende Bestimmungen” eingebracht.

Es gilt, dass Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 100.000 Einwohnende oder weniger gemeldet waren, Wärmepläne spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 erstellen müssen (siehe § 4 Absatz 2 WPG). Es sei denn, die Bestandsschutzregelung in § 5 WPG greift. Die Bestandsschutzregelung ist relevant für alle Stadtkreise und Große Kreisstädte, die gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 KlimaG BW alte Fassung die Ersterstellung der Wärmepläne bereits bis zum 31. Dezember 2023 abschließen mussten. Sie gilt zudem für Wärmepläne, die nach altem Landesrecht freiwillig erstellt wurden. 

Für einen Übergangszeitraum gibt es für die Wärmeplanung in Baden-Württemberg zwei rechtliche Grundlagen: Für bereits fertiggestellte Wärmeplanungen und für derzeit in Aufstellung befindliche Wärmeplanungen gelten gemäß § 5 WPG weiterhin die §§ 27 und 33 KlimaG BW alte Fassung, nicht aber die Vorgaben des WPG. Werden Wärmepläne jedoch erst erstellt nach Inkrafttreten des novellierten KlimaG BW am 6. August 2025, gelten die Vorgaben des WPG mit den Ergänzungen in den §§ 27a bis 27g KlimaG BW. Der neue § 27 Absatz 1a Satz 1 KlimaG BW stellt dies klar.

In Zukunft umfasst ein kommunaler Wärmeplan folgende Elemente:

  • („Nicht-“) Eignungsprüfung (§ 14 WPG)
  • Bestandsanalyse (§ 15 WPG)
  • Potenzialanalyse (§ 16 WPG)
  • Zielszenario (§ 17 WPG)
  • Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (§ 18 WPG)
  • Darstellung der Versorgungsoptionen für das Zieljahr (§ 19 WPG)
  • Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen (§ 20 WPG)
  • Außerdem zu beachten: Zusätzliche Anforderungen für Gemeinden > 45.000 Einwohner (§ 21 WPG)
  • Beschluss und Veröffentlichung des Wärmeplans (§§ 13 Abs. 5, 23 Abs. 3 WPG) 

Warum sollten Kommunen jetzt handeln?

Die kommunale Wärmeplanung ist für Kommunen der zentrale strategische Prozess, um Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erreichen. Dabei folgt sie dem Leitspruch: Energiewende durch Wärmewende. Für die kommunale Wärmeplanung gibt das KlimaG BW das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2040 vor. Gemäß Gesetzesbegründung bedeutet dies, dass die Wärmeversorgung spätestens im Jahr 2040 keine Treibhausgas-Emissionen mehr verursachen darf.

 

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(1) Im fortlaufenden Text entspricht das KlimaG BW alte Fassung dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023, GBl. 2023, 26.

  • Paragraf 27

    Der neu eingefügte Absatz 1a regelt den Bestandsschutz bereits bestehender und in Erstellung befindlicher Wärmepläne in Baden-Württemberg. Er schreibt fest, bis wann Gemeinden diese noch nach altem Landesrecht erstellen können, bevor die Bundesregelung greift. Für freiwillige kommunale Wärmepläne nach § 27 Absatz 3 Satz 2 KlimaG BW ist dies der Fall, wenn spätestens am 6. August 2025 ein Beschluss über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt. Danach müssen die Gemeinden die Wärmeplanung zwingend nach den Vorgaben des WPG durchführen.

    Wärmepläne, die dem Bestandsschutz in § 5 WPG unterfallen und auf der Grundlage landesrechtlicher Vorgaben erstellten wurden, müssen im Rahmen ihrer ersten Fortschreibung die Vorgaben des WPG beachten. So bestimmt es § 25 Absatz 3 WPG. Spätestens ab dem 1. Juli 2030 gelten dann für alle Wärmepläne die Vorgaben des WPG.

  • Paragraf 27a

    Abweichend zum Wärmeplanungsgesetz des Bundes wird in § 27 a KlimaG BW für Baden-Württemberg das Zieljahr für eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente sowie treibhausgasneutrale Wärmeversorgung auf 2040 festgelegt. Außerdem soll jedes Wärmenetz spätestens bis zum Ende des Jahres 2040 vollständig klimaneutral sein. 

    Die Klimaneutralität in Baden-Württemberg soll somit fünf Jahre vor dem Ziel des Bundes erreicht werden. 

  • Paragraf 27b

    Die Gemeinde ist in Baden-Württemberg die planungsverantwortliche Stelle im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes, das legt § 27 b Absatz 1 KlimaG BW fest. Das bedeutet, dass sie die Aufgabe hat, die Wärmeplanung für ihr Gebiet durchzuführen. Zudem ist die Gemeinde nach Absatz 2 für die Entscheidung zuständig, Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten im Sinne des § 26 WPG auszuweisen.

  • Paragraf 27c

    Die Gemeinde muss den erstellten Wärmeplan fristgerecht beim zuständigen Regierungspräsidium vorlegen. Für große Gemeinden gilt der 30. Juni 2026, für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnenden der 30. Juni 2028. Außerdem muss die Gemeinde die Pläne samt aller zugehöriger Daten und innerhalb eines Monats nach der Online-Veröffentlichung in digitaler Form und mit der Internetadresse der Veröffentlichung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) übermitteln. Hierfür wird momentan eine Datenbank entwickelt, die die Kommunen zur Datenübermittlung nutzen müssen. Die übermittelten Daten werden verwendet, um ein landesweites Wärmekataster zu entwickeln und um der Mitteilungspflicht des Landes gegenüber dem Bund nachzukommen.

  • Paragraf 27d

    Das Bundesgesetz ermächtigt die Länder, ein vereinfachtes Verfahren für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnenden einzuführen. Davon macht Baden-Württemberg in § 27d KlimaG BW Gebrauch und normiert die Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens. Folglich legt dieser Paragraf fest, dass der Kreis der zu beteiligenden Personen (siehe § 7 WPG) reduziert werden kann. Er legt jedoch auch fest, dass die Personen aus § 7 Absatz 2 WPG mindestens die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten sollen. 

    Darüber hinaus beinhaltet § 27d Absatz 4 KlimaG BW von Nummer 1 bis 7 Maßgaben für die Darstellungen im Wärmeplan. Diese Maßgaben geben den Gemeinden vor, wie sie Anlage 2 zu § 23 WPG anzuwenden haben. Im vereinfachten Verfahren gelten Erleichterungen wie etwa der Verzicht auf bestimmte Detaildarstellungen in der Bestands- und Potenzialanalyse sowie im Zielszenario hinsichtlich Endenergiesektoren, Gebäudetypen oder Zeitpunkten. 

  • Paragraf 27e

    Das Land ermöglicht es hiermit, dass mindestens zwei benachbarte Gemeinden eine gemeinsame Wärmeplanung (sogenannte Planung im Konvoi) durchführen. Jede Kommune muss dennoch die Ergebnisse der Wärmeplanung für ihr Gebiet gesondert darstellen.

  • Paragraf 27f

    Baden-Württemberg macht Gebrauch von der Möglichkeit, eine frühere Frist für den Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen einzuführen. Dementsprechend regelt § 27f KlimaG BW, dass spätestens ab dem 1. Januar 2041 für jedes Wärmenetz die jährliche Nettowärmeerzeugung vollständig aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden muss. Das Bundesgesetz sieht lediglich einen Anteil von 80 Prozent bis 1. Januar 2040 vor.

  • Paragraf 27g

    Das Wärmeplanungsgesetz ermächtigt die Länder, das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 WPG zu regeln. Dem Umweltministerium wird durch § 27g KlimaG BW die Möglichkeit gegeben, eine Verordnung für das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 WPG zu erlassen. 

    Zur Info: § 21 WPG betrifft zusätzliche Anforderungen an Wärmepläne für Gemeinden mit über 45.000 Einwohnenden. In Baden-Württemberg sind das die Stadtkreise und Große Kreisstädte, die gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 KlimaG BW alte Fassung verpflichtet waren, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Diese Wärmepläne fallen unter den Bestandsschutz nach § 5 Absatz 1 WPG. Sie müssen die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes daher gemäß § 25 Absatz 3 WPG erst ab der ersten Fortschreibung bzw. spätestens ab dem 1. Juli 2030 berücksichtigen.