Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

§ 33 Datenübermittlung zur Erstellung kommunaler Wärmepläne

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Was steckt hinter dem Paragrafen 33 KlimaG BW?

Alle Kommunen sind zum Zweck der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans ermächtigt, gebäudescharfe Daten bei Energieunternehmen und Bezirksschornsteinfegermeistern in maschinenlesbaren oder digitalen Formaten zu beschaffen. Von dieser Datenermächtigung können auch diejenigen Kommunen Gebrauch machen, die freiwillig kommunale Wärmepläne aufstellen. Bei der Darstellung der Wärmedichten müssen die Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten berücksichtigt werden. Aus der veröffentlichten Darstellung dürfen keine Rückschlüsse auf Energieverbrauch und Energieversorgung einzelner Bürgerinnen und Bürger möglich sein.

Ähnliches gilt für die Veröffentlichung von Information über Nichtwohngebäude. Auch hieraus dürfen keine Rückschlüsse auf den Geschäftsbetrieb (Produktionskapazität, Auslastung, Produktionsschwankungen und weiteres) möglich sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Vorgaben immer dann erfüllt werden, wenn mindestens fünf Gebäude zu einer Einheit zusammengefasst werden.

Daten für die kommunale Wärmeplanung, die nach den bisherigen landesrechtlichen Regelungen noch unter der Gesetzgebungshoheit des Landes erhoben wurden, können in die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz überführen werden. Das ermöglicht § 33 Absatz 7 KlimaG BW. Dies gilt nur für diejenigen Daten, die für die künftig bundesrechtlich geprägte Wärmeplanung erforderlich sind. Dabei zu beachten sind die Einschränkungen des nunmehr anwendbaren Bundesrechts mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WPG.

Und warum sollten Kommunen jetzt handeln?

Verbrauchsdaten eines Energieunternehmens in Verbindung mit Anlagendaten des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Gebäudegröße aus der Bauakte lassen Rückschlüsse auf die energetische Qualität eines Gebäudes zu. Diese Arbeitsweise zur Bestandsermittlung des Wärmebedarfs im Zuge der kommunalen Wärmeplanung bietet große Vorteile gegenüber einer bereits aggregiert vorliegenden Datengrundlage. In der Darstellung des zu veröffentlichenden Wärmeplans wird diejenige Aggregationsform gewählt, die die Planungsentscheidung auch plausibel nachvollziehbar darstellen lässt. Die Arbeitsweise ist entscheidend für die Prognose der künftigen Verbrauchsentwicklung für verschiedene Gebäudebaualter oder auch für die Frage, welche Wärmequelle für das entsprechende Eignungsgebiet infrage kommt.