Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

§ 34 Finanzieller Ausgleich für kommunale Mehrbelastungen

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Was steckt hinter dem Paragrafen 34a KlimaG BW?

Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes gibt Gemeinden vor, bis wann sie ihre Wärmepläne erstellt haben müssen. Danach sind die Gemeinden verpflichtet ihre Pläne spätestens alle fünf Jahre fortschreiben, also zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren (siehe § 25 Absatz 1 WPG). Durch diese Verpflichtungen entstehen ihnen Kosten: extern etwa für die Beauftragung von Dienstleistern und intern zum Beispiel für die Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern. Im Rahmen des Konnexitätsgrundsatzes leistet das Land dafür einen finanziellen Ausgleich nach Vorgaben des § 34a KlimaG BW. Dieser Ausgleich beinhaltet nach Auffassung des Landesgesetzgebers die der Gemeinde entstehenden internen und externen Kosten umfassend. 

Da bei einer Fortschreibung auf zahlreiche vorhandene Vorarbeiten zurückgegriffen werden kann, ist der Aufwand hierfür deutlich geringer als bei erstmaliger Erstellung. So ist die Grundsystematik der Wärmeplanung bereits festgelegt und es werden regelmäßig nur Teile der Daten zu aktualisieren sein. Daher rühren die geringeren Zahlungen in den Jahren 2029 und 2030.

Im Übrigen wurde an der Formel „Grundsockel plus einwohnerbezogener Anteil“ festgehalten (siehe Tabelle 1), da Arbeiten bezüglich der Wärmeplanung unabhängig von der Größe der Gemeinde sind, bei anderen der Aufwand jedoch proportional zur Einwohnerzahl ansteigt. Der Landesgesetzgeber geht davon aus, dass bei bereits verpflichteten Stadtkreisen und Große Kreisstädten die Wärmeplanung bereits abgeschlossen wurde, sodass für die Ersterstellung keine Kosten anfallen. Die Wärmepläne müssen jedoch spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden (siehe § 25 Absatz 1 WPG), sodass Kosten für die Fortschreibung entstehen. 

Die Festsetzung und Auszahlung der Konnexitätszahlungen erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium. Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Allerdings benötigen die Regierungspräsidien die gemeindlichen Kontoangaben (IBAN und Verwendungszweck). Alle Gemeinden sollen diese dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium bis spätestens 15. September 2025 zur Verfügung stellen. 

Da es sich um gesetzlich festgelegte pauschale Zuweisungen handelt und nicht um Fördermittel, müssen die Gemeinden dem Land oder den Regierungspräsidien keine Schlussabrechnung vornehmen und keine Verwendungsnachweise vorlegen.

Tabelle 1: Konnexitätszahlungen für die Wärmeplanung

 

Gemeinden mit weniger als
10 000 EW

Gemeinden mit mehr als 10 000 EW

Gemeinden mit mehr als 20 000 EW

2025 – 2028   
jährliche pauschale Zuweisung

10.000 €

14.000 €

5.000 €

einwohnerbezogener Anteil

0,22 €/EW

0,22 €/EW

0,09 €/EW

2029 – 2030

 

 

 

jährliche pauschale Zuweisung

3.000 €

5.000 €

5.000 €

einwohnerbezogener Anteil

0,09 €/EW

0,09 €/EW

0,09 €/EW

In Baden-Württemberg besteht eine beträchtliche Anzahl an Gemeinden, welchen für die Ersterstellung einer freiwilligen kommunalen Wärmeplanung nach den bisherigen landesrechtlichen Regelungen bereits Fördermittel gewährt wurden. Dies betrifft sowohl freiwillige als auch verpflichtete Gemeinden. Diese genießen nach dem WPG Bestandsschutz. Mit der Vorgabe, dass bei der Gewährung von Fördermitteln für die Ersterstellung insoweit keine Ausgleichszahlungen erfolgen, stellt § 34a Absatz 4 KlimaG BW sicher, dass diese Gemeinden keinen über Artikel 71 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg hinausgehenden finanziellen Ausgleich erhalten. Die Fortschreibung dieser Wärmepläne nach § 25 Absatz 3 Satz 1 WPG wird von Absatz 4 nicht erfasst.