Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg

§§ 20, 21

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Was steckt hinter den §§ 20 und 21 KlimaG BW?

§ 20 und § 21 legen verbindliche Flächenziele für die Nutzung von Wind- und Solarenergie fest. Das Gesetz verpflichtet Baden-Württemberg, in allen Regionen mindestens 1,8 % der jeweiligen Regionalverbandsfläche als Vorranggebiet für Windenergieanlagen und mindestens 0,2 % für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auszuweisen. Bei der Freiflächen-Photovoltaik setzen die Regionalverbände diese Vorgabe individuell entweder als Vorbehaltsgebiete oder als Vorranggebiete um. Baden-Württemberg setzt sich darüber hinaus das Ziel, diese Flächenziele früher als der Bundesgesetzgeber vorschreibt (s.u.) bis zum 30. September 2025 auszuweisen. 

Hintergrund 

Im Jahr 2023 wurde auf Bundesebene mittels des Wind-an-Land-Gesetzes ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien festgelegt. Teil dieses Gesetzes ist das Windenergie-Flächenbedarfsgesetz (Wind-BG). Es legt fest, dass deutschlandweit 2 % der Landesfläche für den Windenergieausbau bis zum 31.Dezember 2032 festgeschrieben werden müssen. Diese Flächenziele sind allerdings nicht für jedes Bundesland gleich: Für Baden-Württemberg sind 1,8 % der Landesfläche für den Windenergieausbau vorgesehen. Das Wind-BG wurde mit dem KlimaG für Baden-Württemberg auf Landesebene umgesetzt. 

Werden die Flächenziele von den Regionen erreicht, entfällt außerhalb der Vorranggebiete die aktuell gültige Privilegierung der Windenergie im Außenbereich. Die Vorbehalts- und Vorranggebiete für Photovoltaik-Freiflächenanlagen haben hingegen keine Ausschlusswirkung.