Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz

§ 7  Klima-Berücksichtigungsgebot

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Was steckt hinter dem Paragrafen 7?

Mit der Novelle des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg von 2025 wurde das sogenannte Berücksichtigungsgebot überarbeitet. Es sagt aus, dass grundsätzlich alle Planungen und Entscheidungen der öffentlichen Hand, also auch von Kommunen, den Zweck berücksichtigen müssen, durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen hin zur Netto-Treibhausgasneutralität zum Klimaschutz beizutragen. Dasselbe gilt auch für den Zweck einer nachhaltigen Energie-, Wärme- und Verkehrswende.

Zudem wurde das Berücksichtigungsgebot auf die Belange der Klimaanpassung ausgeweitet und eine entsprechende Anwendung des § 8 Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) angeordnet. Damit soll sichergestellt werden, dass das bundesrechtliche Berücksichtigungsgebot in vollem Umfang auch für die im Bundesgesetz definierten Träger öffentlicher Aufgaben im Land beim Vollzug von Landesrecht und bei nicht gesetzesgebundenen Planungen und Entscheidungen in gleicher Weise anzuwenden ist wie beim Vollzug von Bundesrecht.

Warum sollten Kommunen jetzt handeln?

Um die Netto-Treibhausgasneutralität bis 2040 zu erreichen, müssen alle politischen Ebenen und Ressorts zusammenarbeiten. Schritte in die falsche Richtung kann sich niemand mehr erlauben. Kommunen müssen alle Handlungen auf ihre Auswirkungen hinsichtlich Klimaschutz und -anpassung prüfen, daraus Maßnahmen ableiten und diese umsetzen. Ein erster Schritt kann die Einführung eines sogenannten „Klimachecks“ sein. Dabei handelt es sich um ein Werkzeug, das bei der Prüfung kommunaler Entscheidungen hinsichtlich ihrer Klimawirkung unterstützt. Idealerweise wird der Klimacheck bereits bei der Ausarbeitung der Vorlagen kontinuierlich eingesetzt, um Defizite in Hinblick auf Klimaschutz und -anpassung zu identifizieren und gegenzusteuern.